Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

278  Zur  Lebre  von  den  juristischen  Personen.

und  daß  endlich  nach  allgemeinen  Rechtsbegriffen
eine  nicht  unzulässige  d.  h.  erlaubte  Gesellschaft,  wenn
sie  nur  als  eine  Person  rechtlich  gedacht  werden
kann,  zu  ihrem  Auftreten  im  Rechtsleben  ebensowenig
  eines  Privilegs  bedarf,  wie  ein  natürlicher
Mensch.

Stellen  sich  aber  einem  Passus  der  Anmerkungen
so  gewichtige  Bedenken  entgegen,  so  können  die  in
dieselbe  aufgenommenen  Worte  „Specialiter  privilegirt“"
  —  nicht  als  bestimmende  Gesetzesvorschrift
in  die  Wagschale  fallen,  zumal  die  Anmerkungen
von  Kreittmayr,  welcher  bekanntlich  eine  Reihe  von
Gesetzen  mit  Erläuterungen  verfaßte,  nicht  immer
die  nöthige  Präzision  des  Ausdruckes  an  den  Tag
legen.

Ueberdies  ist  der  oben  mitgetheilte  Satz  der
Anmerkungen  nichts  Anderes  als  eine  freie  Uebersetzung
  der  unmittelbar  nach  jenem  Satze  von  Kreittmayr
  selbst  allegirten  Belegstelle  Const.  8  de  hered.
instit.  (6,  24),  welche  bestimmt,  daß  eine  juristische
  Person  ohne  spezielles  Privilegium  nicht  erben
könne.  Diese  gemeinrechtlich  zudem  bestrittene  Vorschrift
  (vgl.  Arndts,  Pand.  Aufl.  3  S.  720  Note  3;
Seuffert,  Pand.  Aufl.  3  Bd.  3  S.  125)  hat
jedoch  mit  der  hier  der  richterlichen  Lösung  unterbreiteten
  Frage  nichts  gemein.  Vielmehr  läßt  sich
aus  jener  Kodexstelle  ableiten,  daß  eine  erlaubte
Genossenschaft  zu  ihrer  Existenz  keines  staatlichen
Privilegs  bedarf.

An  der  Hand  dieser  Erörterungen  gelangt  man
zu  dem  Ergebnisse,  daß  die  spezielle  Ertheilung
  der  juristischen  Persönlichkeit  Seitens
des  Staates  bei  Vereinen,  wie  der  fragliche,  nach
bayerischem  Rechte  nicht  nöthig  ist,  vielmehr  dieselben
  auch  ohne  jene  Genehmigung,  insoferne
sie  den  Bestimmungen  des  bayer.  Vereinsgesetzes
  nachktommen,  —  auf  Grund  eines  allgemeinen