278 Zur Lebre von den juristischen Personen.
und daß endlich nach allgemeinen Rechtsbegriffen
eine nicht unzulässige d. h. erlaubte Gesellschaft, wenn
sie nur als eine Person rechtlich gedacht werden
kann, zu ihrem Auftreten im Rechtsleben ebensowenig
eines Privilegs bedarf, wie ein natürlicher
Mensch.
Stellen sich aber einem Passus der Anmerkungen
so gewichtige Bedenken entgegen, so können die in
dieselbe aufgenommenen Worte „Specialiter privilegirt“"
— nicht als bestimmende Gesetzesvorschrift
in die Wagschale fallen, zumal die Anmerkungen
von Kreittmayr, welcher bekanntlich eine Reihe von
Gesetzen mit Erläuterungen verfaßte, nicht immer
die nöthige Präzision des Ausdruckes an den Tag
legen.
Ueberdies ist der oben mitgetheilte Satz der
Anmerkungen nichts Anderes als eine freie Uebersetzung
der unmittelbar nach jenem Satze von Kreittmayr
selbst allegirten Belegstelle Const. 8 de hered.
instit. (6, 24), welche bestimmt, daß eine juristische
Person ohne spezielles Privilegium nicht erben
könne. Diese gemeinrechtlich zudem bestrittene Vorschrift
(vgl. Arndts, Pand. Aufl. 3 S. 720 Note 3;
Seuffert, Pand. Aufl. 3 Bd. 3 S. 125) hat
jedoch mit der hier der richterlichen Lösung unterbreiteten
Frage nichts gemein. Vielmehr läßt sich
aus jener Kodexstelle ableiten, daß eine erlaubte
Genossenschaft zu ihrer Existenz keines staatlichen
Privilegs bedarf.
An der Hand dieser Erörterungen gelangt man
zu dem Ergebnisse, daß die spezielle Ertheilung
der juristischen Persönlichkeit Seitens
des Staates bei Vereinen, wie der fragliche, nach
bayerischem Rechte nicht nöthig ist, vielmehr dieselben
auch ohne jene Genehmigung, insoferne
sie den Bestimmungen des bayer. Vereinsgesetzes
nachktommen, — auf Grund eines allgemeinen