Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

364  Zur  bayerischen  Subhastationsordnung.

theken  entsprechenden  Rangrechte  befriedigt,  fallen  also
aus,  soferne  und  soweit  der  Erlös  zu  ihrer  Deckung  nicht
hinreicht.  Die  bezeichneten  gesetzlichen  Wirkungen  kleidet
man  gemeinhin  in  den  Satz:  „Durch  den  Zuschlag  werden
  die  vom  Ansteigerer  nicht  übernommenen  Hypotheken
  fällig  und  zahlbar.“")
Ortenau,  Komm.  2.  Aufl.  S.  137  Anmerk.  1;
S.  151  Anm.  1c,  bb;  S.  175,  176  Anm.  1;
S.  378  Anm.  1.

Diese  Fassung  ist  jedoch  geeignet,  nach  mehrfacher
Richtung  Mißverständnisse  hervorzurufen,  und  hat  solche
wirklich  auch  in  der  Praxis  veranlaßt.  Namentlich  findet
man  die  Meinung  vertreten,  als  ob  der  Zuschlag  alle
nicht  übernommenen  Gläubigeransprüche  schlechthin  und
in  der  Weise  fällig  mache,  daß  selbe  als  fällig  auch
außerhalb  des  Subhastationsverfahrens,  soweit
sie  in  demselben  Deckung  nicht  erlangt  haben,  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  Befristung  sei  es  gegen  Verbandobjekte,  sei
es  gegen  Mit=  oder  persönliche  Schuldner  geltend  gemacht
werden  könnten.  -

Unter  diesen  Umständen  erscheint  es  nicht  überflüssig,
die  Bedeutung  und  den  Umfang  jener  s.  g.  Fälligkeit

*)  Ebenso  auch  die  Kommentare  des  preußischen  Rechts,  z.  B.
Wachler,  Komm.  z.  Subh.-O.  vom  15.  Mal  1869  S.  135,
136;  Krech-Fischer,  Komm.  z.  Subh.-O.  vom  13.  Juli
1883  S.  26,  36,  358;  Freund,  die  Zwangsvollstreckung
in  Grundstücke  im  Gebieie  des  allgemelnen  Landrechts  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883  S.  3,  46,  68;
Mugdan,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  nach  dem  Gesetze  vom  13.  Juli  1883  S.  61  d.
Die  Motive  zu  §  47  E.  E.-G.  (siehe  vorige  Note)  bemerken:
  „Der  8  spricht  den  Grundsatz  aus,  daß  die  Einleitung
  der  Subhastation  alle  Hypotheken  fällig  mache
und  daß  der  Ersteher,  welcher  das  Kaufgeld  zahlt,  ein
reines  Blatt  erhält“  (vgl.  auch  Scherer,  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  rheinischem
Rechtsgeblete  S.  33,  73,  89,  112,  130,  157,  183).