364 Zur bayerischen Subhastationsordnung.
theken entsprechenden Rangrechte befriedigt, fallen also
aus, soferne und soweit der Erlös zu ihrer Deckung nicht
hinreicht. Die bezeichneten gesetzlichen Wirkungen kleidet
man gemeinhin in den Satz: „Durch den Zuschlag werden
die vom Ansteigerer nicht übernommenen Hypotheken
fällig und zahlbar.“")
Ortenau, Komm. 2. Aufl. S. 137 Anmerk. 1;
S. 151 Anm. 1c, bb; S. 175, 176 Anm. 1;
S. 378 Anm. 1.
Diese Fassung ist jedoch geeignet, nach mehrfacher
Richtung Mißverständnisse hervorzurufen, und hat solche
wirklich auch in der Praxis veranlaßt. Namentlich findet
man die Meinung vertreten, als ob der Zuschlag alle
nicht übernommenen Gläubigeransprüche schlechthin und
in der Weise fällig mache, daß selbe als fällig auch
außerhalb des Subhastationsverfahrens, soweit
sie in demselben Deckung nicht erlangt haben, ohne Rücksicht
auf ihre Befristung sei es gegen Verbandobjekte, sei
es gegen Mit= oder persönliche Schuldner geltend gemacht
werden könnten. -
Unter diesen Umständen erscheint es nicht überflüssig,
die Bedeutung und den Umfang jener s. g. Fälligkeit
*) Ebenso auch die Kommentare des preußischen Rechts, z. B.
Wachler, Komm. z. Subh.-O. vom 15. Mal 1869 S. 135,
136; Krech-Fischer, Komm. z. Subh.-O. vom 13. Juli
1883 S. 26, 36, 358; Freund, die Zwangsvollstreckung
in Grundstücke im Gebieie des allgemelnen Landrechts auf
Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1883 S. 3, 46, 68;
Mugdan, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883 S. 61 d.
Die Motive zu § 47 E. E.-G. (siehe vorige Note) bemerken:
„Der 8 spricht den Grundsatz aus, daß die Einleitung
der Subhastation alle Hypotheken fällig mache
und daß der Ersteher, welcher das Kaufgeld zahlt, ein
reines Blatt erhält“ (vgl. auch Scherer, die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen im rheinischem
Rechtsgeblete S. 33, 73, 89, 112, 130, 157, 183).