Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

30  Die  Grundlagen.  Das  Staatsvolk.  §  12

III.  Die  Freiheit  der  Person.  „Die  Froeiheit  der  Person  ist  unverleplich.
  Niemand  kann  anders  als  nach  dem  Gesetze  verurteilt,  keiner  ohne  Urteil  bestraft
  werden“  (Art.  38  &  1)  1).  Die  von  der  Verfassung  weiter  trotz  der  Freiheit  der
Person  bis  auf  weiteres  in  Geltung  erhaltenen  Vorschriften  über  die  Zwangsarbeitsanstalten
  für  das  Herzogtum  Oldenburg  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  sind,  wie
in  Art.  38  5  3  vorgesehen,  durch  innere  Gesetze  ersetzt  worden  2).  Die  ferner  in  der  Verfassung
  enthaltenen  Normen,  die  die  strafprozessuale  Verhaftung  beschränken  (Art.  39
§  1—3)  sind  veraltet  durch  die  reichsrechtliche  Regelung  des  Strafprozesses  3).  Von
praktischer  Bedeutung  sind  dagegen  die  beschränkenden  Bestimmungen  des  Art.  39
#*  4  über  die  polizeiliche  Verhaftung.  Es  heißt  dort:  „Die  untere  Polizeibehörde
muß  jeden,  den  sie  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung,  Sicherheit  oder  Sittlichkeit
in  Verwahrung  genommen  hat,  entweder  innerhalb  3  X  24  Stunden  freilassen  oder,
falls  derselbe  nicht  zu  Protokoll  hierauf  verzichtet,  von  der  vorgesetzten  Polizeibehörde
die  Genehmigung  der  Fortdauer  der  Verwahrung  einholen.  Die  nähere  Regelung
des  Verfahrens  bleibt  der  Gesetzgebung  überlassen“".  Die  Vorschrift  des  &  5  ebendort
über  die  Entlassung  des  Angeschuldigten  gegen  Kaution  oder  Bürgschaft  bezieht  sich
wiederum  auf  die  Strafverfolgung  und  ist  ersetzt  durch  die  Reichsstrafproze  ßordnung  7).
Auch  die  im  §  6  des  Art.  39  normierten  Ansprüche  aus  der  widerrechtlich  verfügten
oder  verlängerten  Gefangenschaft  sind  jetzt  wenigstens  in  einem  Teil  der  bezüglichen
Fälle  reichsgesetzlich  geregelt,  indem  hier  der  Staat  von  Reichswegen  haftbar  gemacht
worden  ist  5).  Auch  die  Bestimmung  des  §  7  ebendort:  „Die  Verwahrungsorte  oder
Gefängnisse  dürfen  die  Frciheit  nicht  mehr  beschränken  und  es  darf  dem  Verhafteten
kein  größeres  Uebel  zugefügt  werden,  als  die  gesetzlichen  Zwecke  der  Haft  und  der
Strafe  unumgänglich  notwendig  machen“,  ist  nicht  mehr  sehr  bedeutsam.  Denn  die
Untersuchungshaft  ist  jetzt  im  gleichen  Sinne  reichsrechtlich  geregelt  6),  auch  über  die
Haftstrafe  bestimmt  das  RSt  G.  in  §  18,  daß  sie  in  einfacher  Freiheitsentzichung  bestehen
  soll,  und  wenn  es  sonst  auch  noch  an  einem  Reichsgesetz  über  den  Strafvollzug

1)  Vgl.  dazu  &  2  des  RSta#.:  die  obige  Bestimmung  der  oldenb.  Versassung  hat  daneben  noch
Bedeulung  für  alle  Gebiete,  die  außerhalb  des  RStoch  Bh  liogen.  Dagegen  ist  die  Bestimmung
des  Art.  38  3  2:  „Niemand  darf  seinem  geseblichen  Richter  entzogen  werden,  Ausnahmegerichte
sollen  nie  statlfinden“  durch  die  entsprechenden  Vorschriften  des  RGWVG.  X  16  erset  worden.

2)  Vgl.  das  Ges.  vom  14.  März  1870  betr.  die  Zwangsarbeitsanstalt  zu  Vechta  (Gl.  für  Old.
Bd.  21  S.  277  ff.)  und  das  Ges.  für  das  Fürstentum  Virkenseld  vom  15.  März  1867  beir.  die  Verweisung
  in  eine  Besserungs=  oder  Zwangsarbeitsanstalt  (Gl.  für  Virk.  Bd.  V  S.  45  ff.).

3)  RS1PO.  &112  sj.  Darüber,  daß  soweit  es  sich  um  die  Zwecke  der  Strafverfolgung  handelt,
allein  die  Vorschriften  des  Reichsrechtes  maßgebend  sind,  siehe  Entsch.  des  RG.  in  Strafsachen
Ad.  32  S.  269.  «

4)RStPO.§ll7if.

5)  Vgl.  das  R.  betr.  die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
Personen  vom  20.  Mai  1898  (Rl.  S.  345  f.),  serner  das  R  .  betr.  die  Entschädigung  für  unschuldig
  erlittene  Untersuchungshaft  vom  14.  Juli  1904  (BGBl.  S.  324  ff.).  Freilich  sind  durch
jene  beiden  Reichsgesenzc  nicht  alle  hierher  gehörigen  Fälle  getroffen.  Es  bliebe  z.  B.  der  Fall  übrig,
wo  doloserweise  von  der  Vollstreckungsbehörde  eine  rechiskräftig  erkannte  Freiheitsstrafe  willkürlich
  verlängert  würde.  Hier  würde  zunächst  die  Strafbarkeit  auf  Grund  von  *#341  Röt.
eintreten.  Dic  oldenburgische  Verfassung  will  privatrechtlich  primär  den  schuldigen  Beamten,
fubsidiär  den  Staat  haflen  lassen.  Für  die  Haflung  des  Beamtern  ist  jetzt  5  839  BGB.  mangebend.
Dagegen  hat  das  Reichsrecht  die  Frage  der  privatrechtlichen  Haflung  des  Staats  für  Amtsmißbrauch
  seiner  Beamten  dem  Einzelstaat  überlassen.  Hier  wären  also  die  Normen  des  oldenburgischen
Staatsrecht  maßgebend,  siehe  jezt  das  Ges.  vom  22  Dez.  1908  (GMl.  für  Old.  Bd.  36  S.  1110)

6)  RStP.  4  116.