30 Die Grundlagen. Das Staatsvolk. § 12
III. Die Freiheit der Person. „Die Froeiheit der Person ist unverleplich.
Niemand kann anders als nach dem Gesetze verurteilt, keiner ohne Urteil bestraft
werden“ (Art. 38 & 1) 1). Die von der Verfassung weiter trotz der Freiheit der
Person bis auf weiteres in Geltung erhaltenen Vorschriften über die Zwangsarbeitsanstalten
für das Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum Birkenfeld sind, wie
in Art. 38 5 3 vorgesehen, durch innere Gesetze ersetzt worden 2). Die ferner in der Verfassung
enthaltenen Normen, die die strafprozessuale Verhaftung beschränken (Art. 39
§ 1—3) sind veraltet durch die reichsrechtliche Regelung des Strafprozesses 3). Von
praktischer Bedeutung sind dagegen die beschränkenden Bestimmungen des Art. 39
#* 4 über die polizeiliche Verhaftung. Es heißt dort: „Die untere Polizeibehörde
muß jeden, den sie im Interesse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit
in Verwahrung genommen hat, entweder innerhalb 3 X 24 Stunden freilassen oder,
falls derselbe nicht zu Protokoll hierauf verzichtet, von der vorgesetzten Polizeibehörde
die Genehmigung der Fortdauer der Verwahrung einholen. Die nähere Regelung
des Verfahrens bleibt der Gesetzgebung überlassen“". Die Vorschrift des & 5 ebendort
über die Entlassung des Angeschuldigten gegen Kaution oder Bürgschaft bezieht sich
wiederum auf die Strafverfolgung und ist ersetzt durch die Reichsstrafproze ßordnung 7).
Auch die im § 6 des Art. 39 normierten Ansprüche aus der widerrechtlich verfügten
oder verlängerten Gefangenschaft sind jetzt wenigstens in einem Teil der bezüglichen
Fälle reichsgesetzlich geregelt, indem hier der Staat von Reichswegen haftbar gemacht
worden ist 5). Auch die Bestimmung des § 7 ebendort: „Die Verwahrungsorte oder
Gefängnisse dürfen die Frciheit nicht mehr beschränken und es darf dem Verhafteten
kein größeres Uebel zugefügt werden, als die gesetzlichen Zwecke der Haft und der
Strafe unumgänglich notwendig machen“, ist nicht mehr sehr bedeutsam. Denn die
Untersuchungshaft ist jetzt im gleichen Sinne reichsrechtlich geregelt 6), auch über die
Haftstrafe bestimmt das RSt G. in § 18, daß sie in einfacher Freiheitsentzichung bestehen
soll, und wenn es sonst auch noch an einem Reichsgesetz über den Strafvollzug
1) Vgl. dazu & 2 des RSta#.: die obige Bestimmung der oldenb. Versassung hat daneben noch
Bedeulung für alle Gebiete, die außerhalb des RStoch Bh liogen. Dagegen ist die Bestimmung
des Art. 38 3 2: „Niemand darf seinem geseblichen Richter entzogen werden, Ausnahmegerichte
sollen nie statlfinden“ durch die entsprechenden Vorschriften des RGWVG. X 16 erset worden.
2) Vgl. das Ges. vom 14. März 1870 betr. die Zwangsarbeitsanstalt zu Vechta (Gl. für Old.
Bd. 21 S. 277 ff.) und das Ges. für das Fürstentum Virkenseld vom 15. März 1867 beir. die Verweisung
in eine Besserungs= oder Zwangsarbeitsanstalt (Gl. für Virk. Bd. V S. 45 ff.).
3) RS1PO. &112 sj. Darüber, daß soweit es sich um die Zwecke der Strafverfolgung handelt,
allein die Vorschriften des Reichsrechtes maßgebend sind, siehe Entsch. des RG. in Strafsachen
Ad. 32 S. 269. «
4)RStPO.§ll7if.
5) Vgl. das R. betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
Personen vom 20. Mai 1898 (Rl. S. 345 f.), serner das R . betr. die Entschädigung für unschuldig
erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (BGBl. S. 324 ff.). Freilich sind durch
jene beiden Reichsgesenzc nicht alle hierher gehörigen Fälle getroffen. Es bliebe z. B. der Fall übrig,
wo doloserweise von der Vollstreckungsbehörde eine rechiskräftig erkannte Freiheitsstrafe willkürlich
verlängert würde. Hier würde zunächst die Strafbarkeit auf Grund von *#341 Röt.
eintreten. Dic oldenburgische Verfassung will privatrechtlich primär den schuldigen Beamten,
fubsidiär den Staat haflen lassen. Für die Haflung des Beamtern ist jetzt 5 839 BGB. mangebend.
Dagegen hat das Reichsrecht die Frage der privatrechtlichen Haflung des Staats für Amtsmißbrauch
seiner Beamten dem Einzelstaat überlassen. Hier wären also die Normen des oldenburgischen
Staatsrecht maßgebend, siehe jezt das Ges. vom 22 Dez. 1908 (GMl. für Old. Bd. 36 S. 1110)
6) RStP. 4 116.