Contents : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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haft,  wie  das  volle,  uneingeschränkte,  keiner  Hoheit  unterworfene
  Recht  des  Erwerbers.  Oder  es  besteht  in  dem  betreffenden
  Gebict  eine  niedere  Form  staatlicher  Ordnung,  nach
welcher  öffentliche  Hoheits-  und  private  Eigentumsrechte
zu  eigenem  Recht  in  der  Hand  des  Herrschers  vereinigt  sind,
wie  dies  in  den  meisten  barbarischen  oder  halbzivilisierten
Staaten  der  Fall  ist.  Wenn  hier  der  Herrscher  sein  ganzes
Land  oder  einen  Teil  desselben  mit  allen  Eigentums-  und
Hoheitsrechten  an  einen  Privaten  abtritt,  so  ist  er  zweifellos
dazu  berechtigt,  und  der  Erwerber  erwirbt  auch  hier  ein
volles  Eigentumsrecht,  welches  jedenfalls  in  dem  Augenblick
des  Erwerbs  keiner  Gebietshoheit  mehr  unterworfen  ist.
Was  endlich  den  wirklichen,  organischen  europäischen  Staat
anlangt,  So  ist  hier  die  vertragsmässige  Abtretung  des  ganzen
Staatsgebietes  oder  eines  Teiles  desselben  an  einen  Privaten
  schlechterdings  undenkbar;  der  zivilisierte  Staat  kann
Gebiet  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen  an  einen  anderen
Staat  abtreten,  dessen  Souveränetüt  damit  auf  das  abgetretene
Gebiet  erstreckt  wirdl.  Da  einem  europäischen  Staat  gegenüber
  auch  weder  von  einer  Eroherung  durch  einen  Privaten
noch  von  einer  Okkupation  die  Rede  sein  kann,  so  ist  es
klar,  dass  Gebictserwerb  seitens  eines  Privaten  gegenüber  einem
der  internationalen  Rechtsgemeinschaft  angehörigen  zivili-Sierten
  Staat  überhaupt  nicht  möglich  ist,  dass  unsere  Erörterung
  also  von  diesem  Falle  vollständig  absehen  kann.
Bei  allen  dargelegten  Fällen,  in  denen  ein  solcher  Erwerb

  in  Frage  kommt,  liegt  die  Sache  so,  dass  der  Erwerber