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haft, wie das volle, uneingeschränkte, keiner Hoheit unterworfene
Recht des Erwerbers. Oder es besteht in dem betreffenden
Gebict eine niedere Form staatlicher Ordnung, nach
welcher öffentliche Hoheits- und private Eigentumsrechte
zu eigenem Recht in der Hand des Herrschers vereinigt sind,
wie dies in den meisten barbarischen oder halbzivilisierten
Staaten der Fall ist. Wenn hier der Herrscher sein ganzes
Land oder einen Teil desselben mit allen Eigentums- und
Hoheitsrechten an einen Privaten abtritt, so ist er zweifellos
dazu berechtigt, und der Erwerber erwirbt auch hier ein
volles Eigentumsrecht, welches jedenfalls in dem Augenblick
des Erwerbs keiner Gebietshoheit mehr unterworfen ist.
Was endlich den wirklichen, organischen europäischen Staat
anlangt, So ist hier die vertragsmässige Abtretung des ganzen
Staatsgebietes oder eines Teiles desselben an einen Privaten
schlechterdings undenkbar; der zivilisierte Staat kann
Gebiet nur unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen
Staat abtreten, dessen Souveränetüt damit auf das abgetretene
Gebiet erstreckt wirdl. Da einem europäischen Staat gegenüber
auch weder von einer Eroherung durch einen Privaten
noch von einer Okkupation die Rede sein kann, so ist es
klar, dass Gebictserwerb seitens eines Privaten gegenüber einem
der internationalen Rechtsgemeinschaft angehörigen zivili-Sierten
Staat überhaupt nicht möglich ist, dass unsere Erörterung
also von diesem Falle vollständig absehen kann.
Bei allen dargelegten Fällen, in denen ein solcher Erwerb
in Frage kommt, liegt die Sache so, dass der Erwerber