Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  16  —

Jnhalt:  Gesehy,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr  1912,  S.  or  —
Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr
1912,  S.  so.

 

 

 

(Nr.  11200.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr
1912.  Vom  28.  Mai  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

 

1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushaltsetat  für  das.
Etatsjahr  1912  wird
in  Einnahme
auf  4  319  648  050  Mark,
nämlich
auf  4  282  252  250  Mark  an  ordentlichen  und
auf  37  395  800  Mark  an  außerordentlichen  Einnahmen,  und
in  Ausgabe
auf  4  319  648  050  Mark,
nämlich
auf  4091  640  700  Mark  an  dauernden  und
auf  228  007  350  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,

festgesetzt.
P

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungs.
einnahmen  und  ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1912  wird

in  Einnahme

auf  12  000  Mark  und
in  Ausgabe
auf  921  608  Mark
festgestellt.
ESesetzsammlung  1912.  (Nr.  11200—11201.)  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1912.