28 Eingang.
und bei F. v. Holtzendorff, Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und
Rechtspflege des Deutschen Reichs, Leipzig 1871, 1 S. 48, G. Meyer,
Lehrb. des deutschen Staatsrechts § 164 Anm. 31 u. A. Artikel 78 der
Verfassung trifft nur auf neue Gebietserwerbungen zu, mit denen sich der
Eintritt eines neuen Bundesgenossen nicht verbindet.
Auch der Wortlaut der Verfassung ergibt dies. Es heißt im Eingange:
„wird nachstehende Verfassung haben“. Daraus folgt, daß, was vor dem
Worte „Verfassung“ steht, nicht zur Verfassung im Sinne des Artikels 78
gehört.
Es ist auch denkbar, daß ein neuer Souverän in den Bund treten
wollte, ohne daß damit eine Erweiterung des Bundesgebiets verknüpft wäre.
Dies wäre dann der Fall, wenn es sich um Theilung eines Bundesstaats
in mehrere handelte. Die Entscheidung kann hier aus den gleichen Gründen
keine andere sein, als vorher. Der Fall würde nur dann anders liegen,
wenn eine zur Zeit des Bundesvertrags bereits bestehende Landesverfassung
die Möglichkeit einer Theilung des Staates in Aussicht stellte. Das Ganze
ist nur eine Doctorfrage.
VI. Da jede Aenderung des Mitgliederbestandes die Grundlage des
Bundesvertrages angreift, so gilt für die Fälle des Ausscheidens eines Bundesgliedes
das Nemliche wie für die Aufnahme eines neuen Verbündeten. Es
ist auch dann nicht mehr derselbe Vertrag vorhanden, wenn einer der bisherigen
Theilnehmer aus dem Bunde ausgetreten ist. Stünde dies jedem
Bundesgenossen unbedingt frei, so wäre zur Fortsetzung des Bundesverhältnisses
unter den übrigen Verbündeten ein neuer Vertrag nothwendig. Der
deutsche Bundesvertrag läßt aber diesen willkürlichen Austritt nicht zu, da
der Eingang den Bund ausdrücklich als einen „ewigen“ bezeichnet, sohin die
einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Auch hier ist also
die Zustimmung sämmtlicher Verbündeten nöthig, um den Austretenden seiner
Bundespflicht zu entheben. Der Ausschluß eines Bundesgliedes aus dem
Reichsverbande aber kann wider dessen Willen nicht stattfinden. Ausscheiden
eines Bundesgliedes liegt in folgenden Fällen vor: Austritt eines Souveräns
mit seinem Lande aus dem Bunde; Abtretung seines Landes an einen andern
Bundesstaat oder an einen auswärtigen Staat.
Vgl. hieher P. Laband I1 S. 112 ff., A. Hänel, Deutsches Staatsrecht
1 S. 342 ff., Ph. Zorn, Staatsrecht des Deutschen Reichs 1 S. 93 ff.,
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts § 164. Die Ansichten
gehen sehr auseinander. Gegen Laband S. 114 möchte ich übrigens bemerken,
daß durch giltiges Thron folgerecht die Vereinigung zweier Staaten
wohl nicht bewirkt werden kann; dies war nur denkbar, solange die privatrechtliche
Auffassung der Thronfolge als Erb folge vorwaltete.
Zum Eintritte wie zum Ausscheiden eines Bundesgliedes ist außerdem
die Zustimmung des Reichstags erforderlich, da auch Artikel 1 der Verfassung
berührt wird, da ferner Abänderungen der Verfassung nach Artikel 78 auf
dem Wege der Gesetzgebung erfolgen, die Reichsgesetzgebung aber nach
Artikel 5 durch den Bundesrath und Reichstag ausgeübt wird.