Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Dritter Teil. (3)

28  Eingang.

und  bei  F.  v.  Holtzendorff,  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und
Rechtspflege  des  Deutschen  Reichs,  Leipzig  1871,  1  S.  48,  G.  Meyer,
Lehrb.  des  deutschen  Staatsrechts  §  164  Anm.  31  u.  A.  Artikel  78  der
Verfassung  trifft  nur  auf  neue  Gebietserwerbungen  zu,  mit  denen  sich  der
Eintritt  eines  neuen  Bundesgenossen  nicht  verbindet.

Auch  der  Wortlaut  der  Verfassung  ergibt  dies.  Es  heißt  im  Eingange:
„wird  nachstehende  Verfassung  haben“.  Daraus  folgt,  daß,  was  vor  dem
Worte  „Verfassung“  steht,  nicht  zur  Verfassung  im  Sinne  des  Artikels  78
gehört.

Es  ist  auch  denkbar,  daß  ein  neuer  Souverän  in  den  Bund  treten
wollte,  ohne  daß  damit  eine  Erweiterung  des  Bundesgebiets  verknüpft  wäre.
Dies  wäre  dann  der  Fall,  wenn  es  sich  um  Theilung  eines  Bundesstaats
in  mehrere  handelte.  Die  Entscheidung  kann  hier  aus  den  gleichen  Gründen
keine  andere  sein,  als  vorher.  Der  Fall  würde  nur  dann  anders  liegen,
wenn  eine  zur  Zeit  des  Bundesvertrags  bereits  bestehende  Landesverfassung
die  Möglichkeit  einer  Theilung  des  Staates  in  Aussicht  stellte.  Das  Ganze
ist  nur  eine  Doctorfrage.

VI.  Da  jede  Aenderung  des  Mitgliederbestandes  die  Grundlage  des
Bundesvertrages  angreift,  so  gilt  für  die  Fälle  des  Ausscheidens  eines  Bundesgliedes
  das  Nemliche  wie  für  die  Aufnahme  eines  neuen  Verbündeten.  Es
ist  auch  dann  nicht  mehr  derselbe  Vertrag  vorhanden,  wenn  einer  der  bisherigen
  Theilnehmer  aus  dem  Bunde  ausgetreten  ist.  Stünde  dies  jedem
Bundesgenossen  unbedingt  frei,  so  wäre  zur  Fortsetzung  des  Bundesverhältnisses
  unter  den  übrigen  Verbündeten  ein  neuer  Vertrag  nothwendig.  Der
deutsche  Bundesvertrag  läßt  aber  diesen  willkürlichen  Austritt  nicht  zu,  da
der  Eingang  den  Bund  ausdrücklich  als  einen  „ewigen“  bezeichnet,  sohin  die
einseitige  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses  ausschließt.  Auch  hier  ist  also
die  Zustimmung  sämmtlicher  Verbündeten  nöthig,  um  den  Austretenden  seiner
Bundespflicht  zu  entheben.  Der  Ausschluß  eines  Bundesgliedes  aus  dem
Reichsverbande  aber  kann  wider  dessen  Willen  nicht  stattfinden.  Ausscheiden
eines  Bundesgliedes  liegt  in  folgenden  Fällen  vor:  Austritt  eines  Souveräns
mit  seinem  Lande  aus  dem  Bunde;  Abtretung  seines  Landes  an  einen  andern
Bundesstaat  oder  an  einen  auswärtigen  Staat.

Vgl.  hieher  P.  Laband  I1  S.  112  ff.,  A.  Hänel,  Deutsches  Staatsrecht
  1  S.  342  ff.,  Ph.  Zorn,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs  1  S.  93  ff.,
G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  §  164.  Die  Ansichten
gehen  sehr  auseinander.  Gegen  Laband  S.  114  möchte  ich  übrigens  bemerken,
  daß  durch  giltiges  Thron  folgerecht  die  Vereinigung  zweier  Staaten
wohl  nicht  bewirkt  werden  kann;  dies  war  nur  denkbar,  solange  die  privatrechtliche
  Auffassung  der  Thronfolge  als  Erb  folge  vorwaltete.

Zum  Eintritte  wie  zum  Ausscheiden  eines  Bundesgliedes  ist  außerdem
die  Zustimmung  des  Reichstags  erforderlich,  da  auch  Artikel  1  der  Verfassung
berührt  wird,  da  ferner  Abänderungen  der  Verfassung  nach  Artikel  78  auf
dem  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgen,  die  Reichsgesetzgebung  aber  nach
Artikel  5  durch  den  Bundesrath  und  Reichstag  ausgeübt  wird.