4 Ueber standesherrliche Famillenfldeikommisse.
abzusehen, was sie im Hinblicke auf die gegenwärtige
Gesetzgebung und insbesondere auf das Hypothekengesetz
noch bezwecken, und wie sie den Namen einer
gerichtlichen Behandlung der Fideikommisse
verdienen könnte.
Wenn die oberappellationsgerichtlichen Motive
annehmen, daß es bisher bei der appellatlonsgerichtlichen
Zuständigkeit solcher Matrikeln über die
standesherrlichen Fideikommisse verblieben sei, so
scheint von der Voraussetzung ausgegangen zu sein,
daß die k. Appellationsgerichte bis zum Erscheinen
des Gerichtsverfassungsgesetzes solche Matrikeln über
die standesherrlichen Fideikommisse auch wirklich
geführt haben. Allein, dieses wäre ein thatsächlicher
Irrthum und dahin zu berichtigen, daß bei
einzelnen App.-Gerichten über standeöherrliche
Fideikommißgüter, wenn sie mit Pfandschulden
belastet waren, Fideikommiß-Matrikeln in der der
VII. Verf.-Beil. entsprechenden Form geführt
wurden.
Man hatte sich nämlich bei einzelnen App.=Gerichten
immer nicht über die Frage einigen können,
ob für die standesherrlichen Fideikommißgüter Matrikeln
in der ebengenannten Form oder Folien nach
Maßgabe des Hyp.-Gesetzes anzulegen seien, so daß
manchmal selbst bei einem und demselben App.-Gerichte
promiscue beide Behandlungsarten vorgekommen
sind.
Zwar hat sich das k. Justizministerium jederzeit
für Anlegung von Hypothekfolien entschieden, und
auch der oberste Gerichtshof hat unterm 12. August
1837 erkannt:
„daß das k. App.-Gericht N. zur Verhypothe-„zirung
der standesherrlichen Besitzungen des
„Grafen N. — mit Umgehung der Anlegung
„einer Fideikommißmatrikel sammt Fideikom--