Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

4  Ueber  standesherrliche  Famillenfldeikommisse.

abzusehen,  was  sie  im  Hinblicke  auf  die  gegenwärtige
Gesetzgebung  und  insbesondere  auf  das  Hypothekengesetz
  noch  bezwecken,  und  wie  sie  den  Namen  einer
gerichtlichen  Behandlung  der  Fideikommisse
verdienen  könnte.

Wenn  die  oberappellationsgerichtlichen  Motive
annehmen,  daß  es  bisher  bei  der  appellatlonsgerichtlichen
  Zuständigkeit  solcher  Matrikeln  über  die
standesherrlichen  Fideikommisse  verblieben  sei,  so
scheint  von  der  Voraussetzung  ausgegangen  zu  sein,
daß  die  k.  Appellationsgerichte  bis  zum  Erscheinen
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  solche  Matrikeln  über
die  standesherrlichen  Fideikommisse  auch  wirklich
geführt  haben.  Allein,  dieses  wäre  ein  thatsächlicher
  Irrthum  und  dahin  zu  berichtigen,  daß  bei
einzelnen  App.-Gerichten  über  standeöherrliche
Fideikommißgüter,  wenn  sie  mit  Pfandschulden
belastet  waren,  Fideikommiß-Matrikeln  in  der  der
VII.  Verf.-Beil.  entsprechenden  Form  geführt
wurden.

Man  hatte  sich  nämlich  bei  einzelnen  App.=Gerichten
  immer  nicht  über  die  Frage  einigen  können,
ob  für  die  standesherrlichen  Fideikommißgüter  Matrikeln
  in  der  ebengenannten  Form  oder  Folien  nach
Maßgabe  des  Hyp.-Gesetzes  anzulegen  seien,  so  daß
manchmal  selbst  bei  einem  und  demselben  App.-Gerichte
  promiscue  beide  Behandlungsarten  vorgekommen
  sind.

Zwar  hat  sich  das  k.  Justizministerium  jederzeit
für  Anlegung  von  Hypothekfolien  entschieden,  und
auch  der  oberste  Gerichtshof  hat  unterm  12.  August
1837  erkannt:

„daß  das  k.  App.-Gericht  N.  zur  Verhypothe-„zirung

  der  standesherrlichen  Besitzungen  des
„Grafen  N.  —  mit  Umgehung  der  Anlegung
„einer  Fideikommißmatrikel  sammt  Fideikom--