Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Mit  jedem  weiteren  angetretenen  Lebensjahre  bis  zum  siebenzigsten  steigt  dasselbe

1)  um  ein  und  ein  Drittel  Prozent  von  dem  Gehalte,  welcher  zweitausend  vierhundert
Mark  und  weniger  beträgt;

2)  um  ein  und  ein  Sechstel  Prozent  von  dem  Theile  des  Gehaltes,  welcher  zweitausend
  vierhundert  Mark  übersteigt.

Bei  Feststellung  der  Jahresbeträge  der  Wartegelder  werden  die  sich  berechnenden
  Pfennige  auf  eine  volle  Mark  abgerundet.

Der  Jahresbetrag  eines  Wartegeldes  darf  sechstausend  Mark  nicht  übersteigen  und
soll  im  Ganzen  durch  die  Quieszirung  unter  die  Summe  von  zwölfhundert  Mark  nicht
heruntersinken.  Bei  einem  Gehalte  von  zwölfhundert  Mark  und  weniger  findet  daher  ein
Gehaltsabzug  im  Falle  der  Quieszirung  nicht  statt.

Art.  24.

Die  Zahlung  des  Wartegeldes  erfolgt  im  Voraus  in  derselben  Weise,  in  welcher
bis  dahin  die  Zahlung  des  Gehalts  stattgefunden  hat.

Die  Gehaltszahlung  hört  auf  und  die  Zahlung  des  Wartegeldes  beginnt  mit  dem
Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  Beamten
  die  Entscheidung  über  seine  zeitliche  Versetzung  in  den  Ruhestand,  der  Zeitpunkt
derselben  und  der  Betrag  des  Wartegeldes  bekannt  gemacht  worden  ist.

Art.  25.

Wenn  ein  Beamter  mehrere  Aemter  zugleich  bekleidet  und  nur  des  einen  oder  einzelner
  derselben  im  Wege  der  Quieszirung  enthoben  wird,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  er
bisher  für  jede  dieser  Stellen  einen  bestimmten  Gehalt  oder  für  alle  einen  Gesammtgehalt
  bezogen  hat.

In  dem  ersten  Falle  verbleibt  ihm  der  Gehalt  des  Amtes  oder  der  Aemter,  deren
er  nicht  enthoben  wird,  ungeschmälert,  und  er  erhält  das  Wartegeld  nur  in  Ansehung
derjenigen  Stelle  oder  Stellen,  welche  aufhören.

In  dem  zweiten  Falle  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Erheblichkeit  eines  jeden  der  vereinigten
  Aemter  und  mit  Rücksicht  auf  die  übrigen  Verhältnisse  der  Antheil  des  eingehenden
  Amtes  an  dem  Gesammtgehalte  auszumitteln  und  hierauf  nach  dem  vorstehenden
  Grundsatze  das  theilweise  Wartegeld  zu  berechnen.

Art.  26.
Ein  zeitlich  in  den  Ruhestand  versetzter  Beamter  kann  zu  jeder  Zeit  durch  neue
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