Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die  Militär-Gerichtsbarkeit  in  ihrer  historischen  Entwicklung  etc.  67

Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten  aufgehoben.  „Nul
n’est  exempt  de  la  loi  commune  et  de  la  jurisdiction  des  tribunaux
sous  pretexte  de  service  militaire."  In  Strafsachen  hat  ein  Gesetz  vom
Jahre  1790  die  Militär-Gerichtsbarkeit  auf  die  Militär-Verbrechen  beschränkt;
  allein  schon  das  Gesetz  vom  22.  September  1792  gab  den
Militärgerichten  die  Gerichtsbarkeit  in  Bezug  auf  gemeine  Delicte  wieder
zurück.  Es  wurde  jedoch  der  Satz  anerkannt,  dass  das  allgemeine  Strafrecht
  die  Grundlage  des  Militär-Strafrechtes  bildet.

Das  Decret  vom  12.  Mai  1793  führte  im  Militär-Strafprocesse  das
Anklage-Verfahren  und  das  Princip  der  Öffentlichkeit  und  Mündlichkeit,
sowie  die  unbeschränkte  Zulässigkeit  der  Vertheidigung  ein.  Von  dieser
Zeit  an  ist  in  Frankreich  der  Militär-Strafprocess  im  wesentlichen  im
Einklange  mit  dem  ordentlichen  Strafverfahren.

In  den  anderen  Staaten  wurde  die  Militär-  Gerichtsbarkeit  in
bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten  ebenfalls  aufgehoben,  so  in  Preußen
durch  die  Cabinets-Ordre  vom  19.  Juli  1809,  in  Österreich  durch  das
Gesetz  vom  20.  Mai  1889.

Bei  der  Aufhebung  der  Militär-Gerichtsbarkeit  in  Civilsachen  wurde
in  Preußen  auch  vom  Kanzler  v.  Schrötter  der  Antrag  auf  Beschränkung
  derselben  auf  die  Dienstvergehen  gestellt.  Allein  auf  Antrag  des
damaligen  Kriegsministers  v.  Scharnhorst  und  des  General-  Auditeurs
v.  Könen  wurde  die  Competenz  der  Militärgerichte  über  alle  Delicte
der  Militärpersonen  beibehalten.

Die  Militär-Gerichtsbarkeit  in  Strafsachen  erstreckt  sich  in  Österreich-Ungarn
  und  Deutschland  ¹)  auf  alle  Strafsachen  der  Militärpersonen,
nicht  bloß  auf  die  Militär-Delicte.

In  Frankreich  ²)  hingegen  erstreckt  sich  die  Jurisdietion  der  Militärgerichte
  nur  auf  die  militärischen  Delicte,  jedoch  ist  der  Begriff  Militär-Delict
  ein  weiterer,  wie  nach  anderen  Gesetzen,  z.  B.  dem  österreichischen,
  indem  Diebstähle,  Veruntreuungen,  Schlägereien  unter  Soldaten,
Fälschungen  in  den  Musterrollen,  Rapporte  u.  s.  w.  zu  den  militärischen
Delicten  gehören.  Die  Militär-Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  auch  über
andere  gemeine  Delicte  der  Soldaten  im  Kriege  oder  wenn  sich  die
Truppen  im  Auslande  befinden.

Mit  der  Gesetzgebung  Frankreichs  stimmt  im  wesentlichen  jene
Italiens  überein,  jedoch  sind  auch  nach  dem  italienischen  Militär-Straf-



¹)  Wenn  Stein,  „Die  Lehre  vom  Heerwesen“,  S.  156,  behauptet,  dass  gegenwärtig
  die  Competenz  der  Militärgerichte  auf  die  Militär-Verbrechen  beschränkt  ist,
so  verwechselt  er  die  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten  und  jene
über  gemeine  Delicte.

²)  Über  das  englische  Militär-Strafrecht  vgl.  Spangenberg,  „Neues  Archiv  des
Criminalrechtes“,  XI.  Bd.,  S.  10.

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