Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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2. Um eine baldige und lückenlose Heranziehung aller der- 
jenigen heeresentlassenen Kriegsbeschädigten zu erreichen, die, 
obschon arbeitsfähig, eine Arbeit nicht gefunden oder abgelehnt 
oder keine ihren Kräften entsprechende kriegswirtschaftliche Be- 
schäftigung haben, werden die Ortsausschüsse der amtlichen 
bürgerlichen Kriegsbeschädigtenfürsorge durch den Reichsaus- 
schuß für Kriegsbeschädigtenfürsorge und die Hauptfürsorge- 
organisationen ersucht werden, den Einberufungsausschüssen 
entsprechende Mitteilung unter Angabe der Personalien, der 
Art der Erwerbsbeeinträchtigung und der Verwendbarkeit des 
Kriegsbeschädigten zu machen zu dem Zwecke, seine Einberufung 
zum Hilfsdienst zu bewirken. Es liegt im Interesse der All- 
gemeinheit und des einzelnen Kriegsbeschädigten, daß die Ein- 
berufungsausschüsse diesen Vorschlägen zur Heranziehung mög- 
lichst bald und umfassend entsprechen. 
3. Soweit andere militärische Stellen, insbesondere die Be- 
zirkskommandos, Wahrnehmungen über erwerbslose, aber ar- 
beitsfähige, oder über offenbar ungeeignet beschäftigte, bereits 
entlassene Kriegsbeschädigte machen, sehen sie selbst von irgend- 
welchen Maßnahmen ab, machen aber den Einberufungsaus- 
schüssen Mitteilung, die alsdann nach Ziffer 1 verfahren. 
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Entschließung 
bes K. Staatsministeriums des Innern betr. den Vollzug des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 6. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 86. 
Um den raschen und ungehinderten Vollzug des § 9 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu sichern, erweist 
es sich als erforderlich, ohne Verzögerung festzustellen, bei wel- 
chem Arbeitgeber ein aus einem bisherigen Beschäftigungsver- 
ältnis ohne Abkehrschein Ausgeschiedener, der die 14 tägige 
perrfrist nicht abgewartet hat, eingestellt wurde. Als Aus- 
kunftsstellen kommen in erster Reihe die Krankenkassen in Frage. 
Gleichwohl ist es vorgekommen, daß eine Krankenkasse die Aus- 
kunft unter Berufung auf § 142 der RVO. verweigert hat. 
Die Versicherungsämter haben deshalb die ihrer Aussicht 
unterstellten Krankenkassen anzuweisen, daß sie gemäß § 17 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Rel. S. 1333) 
die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage 
des Kriegsamts — für Bayern des Kriegsministeriums, dem 
nach § 5 Satz 2 für Bayern der Vollzug zukommt — oder der 
Ausschüsse — der Schlichtungs-, Einberufungs= und Feststel- 
lungshusschasse — erforderten Auskünfte über Beschäftigungs- 
und Arbeitsfragen sowie über Lohn= und Betriebsverhältnisse 
zu erteilen verpflichtet sind. 
Im Weigerungsfalle ist gegen die säumige Kasse, die Mit- 
glieder ihrer Organe oder ihre Beamten und Angestellten unver- 
züglich nach § 31 der RVO. vorzugehen.
	        
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