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2. Um eine baldige und lückenlose Heranziehung aller der-
jenigen heeresentlassenen Kriegsbeschädigten zu erreichen, die,
obschon arbeitsfähig, eine Arbeit nicht gefunden oder abgelehnt
oder keine ihren Kräften entsprechende kriegswirtschaftliche Be-
schäftigung haben, werden die Ortsausschüsse der amtlichen
bürgerlichen Kriegsbeschädigtenfürsorge durch den Reichsaus-
schuß für Kriegsbeschädigtenfürsorge und die Hauptfürsorge-
organisationen ersucht werden, den Einberufungsausschüssen
entsprechende Mitteilung unter Angabe der Personalien, der
Art der Erwerbsbeeinträchtigung und der Verwendbarkeit des
Kriegsbeschädigten zu machen zu dem Zwecke, seine Einberufung
zum Hilfsdienst zu bewirken. Es liegt im Interesse der All-
gemeinheit und des einzelnen Kriegsbeschädigten, daß die Ein-
berufungsausschüsse diesen Vorschlägen zur Heranziehung mög-
lichst bald und umfassend entsprechen.
3. Soweit andere militärische Stellen, insbesondere die Be-
zirkskommandos, Wahrnehmungen über erwerbslose, aber ar-
beitsfähige, oder über offenbar ungeeignet beschäftigte, bereits
entlassene Kriegsbeschädigte machen, sehen sie selbst von irgend-
welchen Maßnahmen ab, machen aber den Einberufungsaus-
schüssen Mitteilung, die alsdann nach Ziffer 1 verfahren.
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Entschließung
bes K. Staatsministeriums des Innern betr. den Vollzug des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 6. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 86.
Um den raschen und ungehinderten Vollzug des § 9 des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu sichern, erweist
es sich als erforderlich, ohne Verzögerung festzustellen, bei wel-
chem Arbeitgeber ein aus einem bisherigen Beschäftigungsver-
ältnis ohne Abkehrschein Ausgeschiedener, der die 14 tägige
perrfrist nicht abgewartet hat, eingestellt wurde. Als Aus-
kunftsstellen kommen in erster Reihe die Krankenkassen in Frage.
Gleichwohl ist es vorgekommen, daß eine Krankenkasse die Aus-
kunft unter Berufung auf § 142 der RVO. verweigert hat.
Die Versicherungsämter haben deshalb die ihrer Aussicht
unterstellten Krankenkassen anzuweisen, daß sie gemäß § 17 des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Rel. S. 1333)
die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage
des Kriegsamts — für Bayern des Kriegsministeriums, dem
nach § 5 Satz 2 für Bayern der Vollzug zukommt — oder der
Ausschüsse — der Schlichtungs-, Einberufungs= und Feststel-
lungshusschasse — erforderten Auskünfte über Beschäftigungs-
und Arbeitsfragen sowie über Lohn= und Betriebsverhältnisse
zu erteilen verpflichtet sind.
Im Weigerungsfalle ist gegen die säumige Kasse, die Mit-
glieder ihrer Organe oder ihre Beamten und Angestellten unver-
züglich nach § 31 der RVO. vorzugehen.