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Die Zahl von 9 Ausschußmitgliedern soll in der Regel nicht
überschritten werden.
§ 6. Wählbar sind die nach § 5 Wablberechtigten, sofern sie
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, dem Betriebe mindestens
1 Monat vom Wahltag zurückgerechnet angehören und im Be-
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Die Wahl erfolgt nach der untenstehenden Wahlordnung.
7. Die gewählten Ausschußmitglieder werden binnen einer
Woche nach der Wahl erstmalig von dem Wahlvorsteher zu einer
Versammlung einberufen, in der sie aus ihrer Mitte mit un-
bedingter Stimmenmehrheit einen Obmann und dessen Stellver-
treter wählen. Der Obmann hat den Verkehr mit dem Arbeit-
geber zu vermitteln.
Die Ausschußmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt
#unentgeltlich.
§ 8. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte
Vertreter beruft den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen.
Er kann sich an den Erörterungen, jedoch nicht an den Abstim-
mungen beteiligen.
.Zur Gültigkeit eines Ausschußbeschlusses ist die Ladung aller
Mitglieder, nötigenfalls auch der erforderlichen Stellvertreter,
sodann die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglie-
der erforderlich. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmen-
mehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit hat
der Obmann den Stichentscheid.
Ueber jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und mindestens
einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist.
Für die durch die Geschäfte des Ausschusses in Anspruch ge-
nommene Zeit darf eine Lohnkürzung nicht erfolgen.
In Streitfällen über die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit
oder Geschäftsführung der Ausschüsse entscheidet die Distrikts-
verwaltungsbehörde. Auf Beschwerde, die innerhalb zwei Wochen
von der Zustellung der Entscheidung einzureichen ist, entscheidet
die Regierung, Kammer des Innern, endgültig.
§ 10. Das Amt eines Ausschußmitgliedes erlischt durch
Niederlegung des Amtes, durch Ausscheiden des Arbeiters aus
dem Arbeitsverhältnis ober aus der Betriebsabteilung, für die
ein eigener Ausschuß gebildet ist, und durch Verlust der Reichs-
angehörigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte.
11. Als Ersatzmänner für ausscheidende oder verhinderte
Ausschußmitglieder treten die auf der gleichen Liste weiter Vor-
geschlagenen nach der Nummernfolge ein. Ist ein Ersatzmann
auf der Liste nicht mehr vorhanden, so hat eine Neuwahl des
ganzen Ausschusses stattzufinden.
7* 12. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist durch stän-
digen Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher
Stelle im Betrieb bekanntzumachen.