Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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54. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist nach § 13. 
der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, be- 
treffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917 (R l. 
S. 85), ) untersagt, die Arbeiter oder die nach dem Versiche- 
rungsgesetz für Angestellte ersicherungspflichtigen Angestellten 
ihres Betriebes in der Ausübung des Wahlrechtes bei den nach 
K|11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zu den 
ltrbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen oder in der 
Uebernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines 
solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der Ueber- 
nahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen. Arbeit- 
geber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit 
Geldstrafe bis zu 300 I/X oder mit Haft bestraft. 
§ 14. Für die der Aussicht der Bergbehörden unterstehenden 
Betriebe treten an die Stelle der Distriktsverwaltungsbehörden 
die Berginspektionen, an die Stelle der Regierungen, Kammern 
des Innern, das Oberber amt. In München ist die zuständige 
Distriktsverwaltungsbehörde der Stadtmagistrat. 
Wahlordnung 
für die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüssen 
nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916. 
§ 1. 1. Die Wahl wird von der Betriebsleitung durch Erlaß 
eines Wahlausschreibens angeordnet. In dem Ausschreiben ist 
Ort, Tag. Stunde und Zeitdauer der Wahl zu bestimmen, wobei 
auf den Wohnort und die fall der Wablberechtigten Rücksicht 
zu nehmen ist. Nach Bedürfnis können verschiedene Wahlstellen 
eingerichtet werden. Die Wahl muß bei sämtlichen Wahlstellen 
zu gleicher Zeit erfolgen. 
2. Die Wahl ist so anzusetzen, daß alle Arbeiter das Wahl- 
recht während der Arbeitszeit oder jedenfalls unmittelbar vor- 
oder nachher ausüben können. 
3. In dem Ausschreiben ist auch die für die Wahlberechti- 
gung und die Wählbarkeit geltende Vorschrift bekanntzumachen 
und anzugeben, wo die Wahlordnung zur Einsicht aufliegt. 
§ 2. 1. Die Betriebsleitung gibt ferner in dem Ausschreiben 
den Wahlvorsteher bekannt und fordert die Arbeiter zur Be- 
nennung von zwei Wahlausschußmitgliedern aus der Fahr der 
Wahlberechtigten auf. Unter mehreren Benannten entscheidet 
das höhere Lebensalter. Werden die Wahlausschußmitglieder 
der Betriebsleitung nicht binnen einer Woche benannt, so beruft 
die Betriebsleitung die zwei ältesten Wahlberechtigten als Wahl- 
ausschußmitglieder. 
2. Für Betriebsabteilungen, für die besondere Ausschüsse ge- 
wählt werden, sind besondere Wahlausschüsse zu bilden. Das 
) 1. Teil S. 80.
	        
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