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gleiche gilt bei Einrichtung verschiedener Wahlstellen. Im letzte-
ren Falle ist einer der Wahlausschüsse als Hauptwahlausschuß
zu bezeichnen.
3. Endlich ist unter Bestimmung der Zahl der zu wählenden
Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zur Einreichung von Vor-
schlagslisten 6ei dem Wahlvorsteher aufzufordern und anzugeben,
wo die Vorschlagslisten nach ihrer Zulassung zur Einsicht der
Wähler ausliegen werden: dabei ist hervorzuheben, daß die
Stimmabgabe an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist.
§ 3. 1. Das Wahlausschreiben ist mindestens 3 Wochen vor
dem Wahltag durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. In
leicher Weise ist die Zusammensetzung des Wahlausschusses nach
einer endgültigen Bestellung bekanntzugeben. Die Anschläge
sind während der Dauer des Wahlverfahrens in gut lesbarem
Zustande zu erhalten.
2. Die Bestimmungen der Betriebsleitung können auf Be-
schwerde eines Wablberechtigten von der Distriktsverwaltungs-
behörde abgeändert werden, wenn die Beschwerde mindestens
zwei Wochen vor dem Wahltag eingereicht und die Abänderung
bei der Betriebsleitung ergebnislos beantragt worden ist.
„84. 1. Die Betriebgleitung hat für jede Wahl eine Wähler-
liste aufzustellen. Werden besondere Ausschüsse für Betriebs-
abteilungen gewählt oder wird an verschiedenen Wahlstellen ge-
wählt, so sind hierfür gesonderte Wählerlisten aufzustellen. Der
Wahlausschuß kann die Wählerlisten ergänzen.
2. In dem Wahlausschreiben ist anzugeben, wo die Wähler-
liste zur Einsicht ausliegt, sowie daß Einsprüche gegen die
Wählerliste bei Meidung des Ausschlusses binnen drei Tagen
nach dem ersten Tag des nschlages des Wahlausschreibens beim
Wahlvorsteher anzubringen sind. Später eintretende Arbeiter
können vom Wahlausschuß beim Vorliegen der erforderlichen
Voraussetzungen nachträglich eingetragen werden.
3. Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste hat der Wahl-
ausschuß alsbald zu entscheiden. Wird der Einspruch für be-
ründet erachtet, so it die Wählerliste zu berichtigen. Die Ent-
Erurs ist dem Beschwerdeführer spätestens am Tage vor der
ahl bekanntzugeben. Sie kann nur mit der Wahl im ganzen
angefochten werden.
§ 5. 1. Das Wahlverfahren regelt sich nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl mit gebundenen Listen.
2. Bei Meidung der Ungültigkeit der Stimme kann nur für
vollständige und unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden,
die bis spätestens am 10. Tage des Anschlages des Wahlaus-
schreibens eingereicht worden sind.
3. Jede Vorschlagsliste hat unter fortlaufenden Nummern
doppelt so viele wählbare Personen mit Angabe von Vor= und
Zunamen, Stand und Wohnort zu enthalten, als Ausschuß-
mitglieder zu wählen sind.