1. Einleitung. 3
ändert und ergänzt, die nicht mehr der Entwidelung der politiichen und
wirtichaftlichen Berhältniffe innerhalb und außerbalb der Grenzen des
Deutihen Reiches entiprachen.
Das Gefeb vom 1. uni 1870 ftellte an die Spike den Grundfagß,
daß die Neich8angehörigleit durch die Staatdangehödrigfeit in einem Bundes--
ftaat erworben wird und mit deren Verluft erliiht. Das neue Gejeß
bat diefen Grundfaß beibehalten. Da aber diefe mittelbare Reich3anges
börigfeit nicht die einzige ift und die unmittelbare daneben immer größere
Bedeutung gewinnt, bat da8 Gefeß in feinem 8 1 den ftaatärechtlichen
Begriff des „Deutichen” feitgeitellt.
E83 ent/pricht dem füderativen Charafter des Neiches, daß die Neich$-
angehörigfeit in der Regel nicht felbitändig als joldhe begründet und er»
halten werden fann, jfondern daß fie lediglich als die Rechtsfolge der Ans
gebörigfeit zu einem der zum Deutfchen Reiche zufammengeichloflenen
Bundesftaaten ericheint. E8 mußten deshalb die einheitlihen Srundfäße
beibehalten werden, nach denen die Staatdangebörigleit innerhalb der ein»
zelnen Bundesttaaten erworben und aufgehoben werden fanı, und e3
mußten dıiefe Grundfäße auch den Bedürfniflen de3 Neich3 angepaßt bleiben
Demgemäß wird die Staatdangebörigfeit in einem Bundesftaat er-
worben durch Geburt, durch Legitimation, dur Eheichliekung, für einen
Deutfhen durch Aufnahme und endlich für einen Ausländer durh Ein»
bürgerung.
Eine Neuerung wurde bezüglich der Einbürgerung von Ausländern
gefhaffen. Hier lag in dem früher geltenden Recht ein zmweifellofer Deangel
indem e8 die Einbürgerung von Ausländern lediglih in dag Ermeflen
desienigen Bundegsftaates ftellte, in dem der betreffende Ausländer feinen
Aufenthalt genommen und die Einbürgerung (früher „Naturalıfation“)
beantragt hatte. Die Beitimmung beadhtete nicht, daß die Einbürgerung
in einen Bundesstaat das Necht gibt, die Aufnahme in jedem anderen
Bundesitaate zu verlangen. E8 wurde deshalb in 8 9 jedem anderen
Bundeaftaat da8 Necht eingeräumt, gegen eine Einbüraerung Bedenken
zu erheben.
Neu ift ferner die erweiterte Zahl von Beltimmungen, in denen ehemas=
ligen Reich8deutichen ein Rechtsanipruch auf Einbürgerung gewährt wurde
(88 10, 11, 15; 88 26 Abi. 3, 30, 31 und 32 Abf. 3), während früber ein
NRechtsanipruch nur nach $ 21 Abf. 5 des Gefebes vom 1. uni 1870 beftand.
Neu ift endlich die Bejtimmung des $ 13, daß ehemalige Reihsdeutiche
in einem Bundesftaate, dem fie früher angehört haben, die Einbürgerung
erlangen fönnen, ohne fich dort niederzulafien, daß e8 gleichaültig ift, wie
die StaatSangebörigfeit verloren wurde und daß diefe Möglichkeit der
Einbürgerung auf Ablümmlinge jeden Grades ausgedehnt ift.
Die StaatSangeböripfeit geht verloren durch Entlafjung, durch den
Erwerb einer ausländıfchen StaatSangebörigkeit, durch Ausiprud der Be
börde, für ein unebeliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines
anderen Bundesitaat3 oder von einem Ausländer bewirkte und nach den
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