Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

1. Einleitung. 3 
ändert und ergänzt, die nicht mehr der Entwidelung der politiichen und 
wirtichaftlichen Berhältniffe innerhalb und außerbalb der Grenzen des 
Deutihen Reiches entiprachen. 
Das Gefeb vom 1. uni 1870 ftellte an die Spike den Grundfagß, 
daß die Neich8angehörigleit durch die Staatdangehödrigfeit in einem Bundes-- 
ftaat erworben wird und mit deren Verluft erliiht. Das neue Gejeß 
bat diefen Grundfaß beibehalten. Da aber diefe mittelbare Reich3anges 
börigfeit nicht die einzige ift und die unmittelbare daneben immer größere 
Bedeutung gewinnt, bat da8 Gefeß in feinem 8 1 den ftaatärechtlichen 
Begriff des „Deutichen” feitgeitellt. 
E83 ent/pricht dem füderativen Charafter des Neiches, daß die Neich$- 
angehörigfeit in der Regel nicht felbitändig als joldhe begründet und er» 
halten werden fann, jfondern daß fie lediglich als die Rechtsfolge der Ans 
gebörigfeit zu einem der zum Deutfchen Reiche zufammengeichloflenen 
Bundesftaaten ericheint. E8 mußten deshalb die einheitlihen Srundfäße 
beibehalten werden, nach denen die Staatdangebörigleit innerhalb der ein» 
zelnen Bundesttaaten erworben und aufgehoben werden fanı, und e3 
mußten dıiefe Grundfäße auch den Bedürfniflen de3 Neich3 angepaßt bleiben 
Demgemäß wird die Staatdangebörigfeit in einem Bundesftaat er- 
worben durch Geburt, durch Legitimation, dur Eheichliekung, für einen 
Deutfhen durch Aufnahme und endlich für einen Ausländer durh Ein» 
bürgerung. 
Eine Neuerung wurde bezüglich der Einbürgerung von Ausländern 
gefhaffen. Hier lag in dem früher geltenden Recht ein zmweifellofer Deangel 
indem e8 die Einbürgerung von Ausländern lediglih in dag Ermeflen 
desienigen Bundegsftaates ftellte, in dem der betreffende Ausländer feinen 
Aufenthalt genommen und die Einbürgerung (früher „Naturalıfation“) 
beantragt hatte. Die Beitimmung beadhtete nicht, daß die Einbürgerung 
in einen Bundesstaat das Necht gibt, die Aufnahme in jedem anderen 
Bundesitaate zu verlangen. E8 wurde deshalb in 8 9 jedem anderen 
Bundeaftaat da8 Necht eingeräumt, gegen eine Einbüraerung Bedenken 
zu erheben. 
Neu ift ferner die erweiterte Zahl von Beltimmungen, in denen ehemas= 
ligen Reich8deutichen ein Rechtsanipruch auf Einbürgerung gewährt wurde 
(88 10, 11, 15; 88 26 Abi. 3, 30, 31 und 32 Abf. 3), während früber ein 
NRechtsanipruch nur nach $ 21 Abf. 5 des Gefebes vom 1. uni 1870 beftand. 
Neu ift endlich die Bejtimmung des $ 13, daß ehemalige Reihsdeutiche 
in einem Bundesftaate, dem fie früher angehört haben, die Einbürgerung 
erlangen fönnen, ohne fich dort niederzulafien, daß e8 gleichaültig ift, wie 
die StaatSangebörigfeit verloren wurde und daß diefe Möglichkeit der 
Einbürgerung auf Ablümmlinge jeden Grades ausgedehnt ift. 
Die StaatSangeböripfeit geht verloren durch Entlafjung, durch den 
Erwerb einer ausländıfchen StaatSangebörigkeit, durch Ausiprud der Be 
börde, für ein unebeliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines 
anderen Bundesitaat3 oder von einem Ausländer bewirkte und nach den 
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