106 4. Vollzugsporichriften.
b) Befanntmachung des bayer. Staatsminifteriums
des Innern über Wahlrecht und Staatsangehörigfeit
der vormaligen Elfaß-Lothringer
vom 1. Mat 1920 (StAnz. Nr. 104).
Mit dem Intrafttreten des Friedensvertrages find diejenigen Cljaß-
Zothringer, die nicht nad) Art. 53 des Vertrages und der Anlage hierzu
(j. unten ©. 135/137) die franzöfifhe Staatsangehörigfeit erwarben,
oder die nicht zugleich Angehörige eines anderen deutfchen Landes tvaren,
jftaatenlo3 geworden.
Die Eljaß-Lothringer find daher, wenn fie bei den MNeichs- und
Landtagswahlen ein aftive3 oder pajfives Wahlrecht ausüben ivollen,
auf den vorherigen Erwerb der Staatsangehörigfeit in einem Deutjchen
Lande angewiejen. Someit fie jr in Bayern niedergelajfen haben,
fönnen jie bei der Gemeindebehörde des Niederlafjungsortes, in München
beim Stadtrat, unter Vorlage der erforderlichen Nachtweije, inZ3befondere
über bie bisherige eljaß-lothringifhe Staat3angehörigfeit, dann Tag
und Ort der Geburt, für ji und ihre Familienangehörigen um Ein-
bürgerung nadjuden.
Soweit Berfonen der in Frage jtehenden Art inzwischen dic uns
mittelbare Neich3angehörigfeit ($ 33 Ziff. 2 NRSt®.) erworben Haben,
fönnen fie bei der Gemeindebehörde ihres nunmehrigen Niederlaffungs-
ortes, in München beim Stadtrat, unter Vorlage der borbezeichneten
Urfunden auh um Nufnahme in den bayerifchen Staatsverband nadı-
Judhen.
s Alle im Borjtehenden bezeichneten Gefuche find mit größter Be-
jhleunigung zu behandeln. Bei Prüfung der in $ 8 de3 Gejebes be-
zeichneten Borausjeßungen ijt weitgehende Nadhjficht zu gewähren. Sm
übrigen find die Regierungen, 8. d. %., mit Weifungen verfehen, die
weitere Erleichterungen in ber Behandlung der Gefuche um Einbürgerung
der vormaligen elfaß-lothringiihen Staat3angehürigen zulaffen.
c) Belanntmachung des bayer. Staatsminijteriums
des Innern betreffend den Nachweis der Staats:
angehörigfeit von Auslandsdeutichen
bom 16. Mäiz 1921 Nr. 5604 b18 (StAnz. Nr. 65).
Die Nachprüfung der Staatsangehörigfeitäverhältnijje von ans
geblih bayerifchen Staatsangehörigen, die fi dor dem Snfrafttreten
des Neichs- und Staatsangehörigkeitsgefeßes vom 22. Zuli 1913 ununter-
brochen länger al3 10 Zahre in Rußland aufgehalten haben und für die
daher die Vermutung fpricht, daß fie die bayerifche Staatsangehörigfeit
auf Grund de3 8 21 des Neichägefehed3 vom 1. Juni 1870 verloren
haben, wird überall da auf Schwierigfeiten ftoßen, wo die behauptete
Eintragung in eine beutjhe Konfulat3matrifel nicht durch) Matrifel-
auszüge uf. nachgemwiejen werben Tann. Da die früheren beutfchen Kon-