Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

Bel. zum Vollzuge des Keiche- und Staatsangehörigkeitägefeges. 107 
julate in Rußland bisher noch nicht wieder in Tätigkeit getreten find, 
fo fann zurzeit im allgemeinen auf deren Matrifelbücher nicht zurüd- 
gegriffen werden. Grreichbar find einftweilen nur die Matrikelbicher 
ber früheren deutfchen Konfularbehörden in Warfchau, Riga und Nepal, 
mo jeßt deutjche Diplomatifhe Bertretungen bejtehen. m übrigen ift 
eine Ausfunft über die Eintragung oder Wichteintragung in die Matrifel 
eine3 Der jriiheren deutfchen Konfulate in Nußland zunädhjt nur da- 
dur zu erlangen, daß eine dienjtliche Außerung der mit der Meatrifel- 
führung früher betrauten Beamten herbeigeführt wird. 
Auf Antrag wird den Beteiligten vom Auswärtigen Amt in Form 
einer jchriftlichen Beftätigung mitgeteilt, daß fie al3 Teutfche, oder, wenn 
die Unterlagen dazu ausreichen, al3 Angehörige eines beitimmter 
deutjchen Landes in der Matrifel eines deutfchen KRonfulates verzeichnet 
find, oder fie werden davon benadrichtigt, daß die Matrifel de3 von 
ihnen angegebenen früheren deutfchen Konfulat3 beim Auswärtigen Amt 
nicht aufbewahrt wird, daß das Matrifelbuch zurzeit auch fonjt nicht 
zugänglich it, und daß ihnen infolgedefjfen eine Abfchrift aus der Matrifel 
über ihre Eintragung jebt nicht erteilt werden Fanır. 
Nötigenfall3 muß verfucht werden, durdy Ermittelungen im Snland 
eine möglidhfte Klärung der Staatdangehörigfeitsverhältniffe der in 
Rede jtehenden Ausland3deutfchen herbeizuführen. Leßten Endes wird e3 
der Entjcheidung derjenigen Stellen, gegenüber denen der Nachweis der 
deutjchen NReich3angehörigfeit zu erbringen ijt, zu überlaffen fein, ob fie 
die etwa befchafften Unterlagen al3 außreichend anerfennen wollen 
oder nidt. 
Zur Geltendinahung don Schadenserfaganfprüchen joll übrigens 
die Erteilung von förmlidhen Staat3angehörigfeitsausweifen nidht er- 
folgen. (Vgl. MinE. vom 23. Suni 1920 Nr. 2084 d12, StAnz. Nr. 146). 
d) Belanntmadhung des bayer. Staatsminifteriums 
des Innern betreffend den Nachweis der Staats- 
angehörigfeit von Auslandsdeutichen 
vom 4. Mai 1921 Nr. 56046 30 (StAnz. Nr. 105). 
Nach Anzeige des deutjchen überleitungsfommijjars für die innere 
und allgemeine Berwaltung in PBojen nehmen inländifche Behörden zur 
Teitjtellung der Staat3angehdrigfeitsverhältnijfe von Perfonen, die früher 
in den jeßt polnifchen Gebiet der Provinz PBofen gewohnt haben, häufig 
feine Vermittlung in Anfprud. Da nunmehr in Bojen ein deutjches 
Konjulat errichtet worden” ift, find Fünftig derartige Erfuchen unmittel- 
bar an diejes und zwar unter der Drtäbegeichnung ‚„Boznan” zu richten. 
Da jebt auch für Georgien eine deutfche diplomatifche Vertretung, 
und zwar in Tiflis bejteht, ift die Befanntmadhung vom 16. März 1921 
Nr. 5604618 (StAnz. Nr. 65 Zeile 14 von oben) durh Hinzujegung 
de3 Wortes „Tiflis” zu ergänzen.
	        
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