5, Unbang.
I. Vayerifchen Indinenatseditt.
(GR. für dad Königreich Bayern 1818 ©. 14L ff.)
8 1. Yun vollen Genuffe aller Bürgerlichen öffentlidden und Brivat-
vechte in Bayern wirb das Aunbigenat erfordert, weldyed entiweber ditrd)
die Geburt, oder durch die Katuralifation erivorben wird.
2. DBermöge der Geburt fteht jebem das bayerifche Indigenat
u, deifen Water oder Wutter zur Zeit feiner Geburt die Rechte Diefes
ndigenats bejeifen haben.
8. Dur NRaturalifation wird das Anbigenat erlangt:
a) wenn eine Huslänberin einen Bayer heiratet;
b) wenn remde in dad Königreich einiwandern, fid) darin anfäfjig
machen, und bie Gutlaffung aus dem fremden perfönlichen Untertans
verbande beinebracht haben;
c) durch ein befonderes nach erfolgter Bernehmung des Stautsrates
ausgefertigteß Nönignl. Delret.
8 &. Durch den bloßen Vefiß oder eine zeitliche Benäbung liegender
Gründe, burdy Anlegung eines Haudels, einer Kabrik, o Durch bie
Teilnahme an einem don beiden, ohne fürmliche Nieberlaffung und Ans
fAffigmacdhung, werden bie AIndigenatsrechte nicht erworben.
5. Auf gleiche Weife Fönuen die Fremden, weldhe in Bayerı fich
aufhalten, um ihre twiffenfchaftliche, Kunft- oder induftrielle Bildung gu
erlangen, vder fidh in Seihälten zu üben, oder welche fih in Privad
bienften befinden, ode fi förmlich anfällig gemacht, ober eine An»
ketung erlangt zu haben; oder folhe Jubividbuen, weldhe mit ihrem
mizil den an andere Gouveräns übergegangenen Landesteilen ans
ehören, vorbehaltlih der vertragsnemäßen Nüdtvanderung, auf bie
te eines Ginheimifchen Teine Anfprüche machen.
3 6 Das erworbene Sndigenat gebt verloren:
4., dur Sewerbung oder Beibehaltung eine? iremden Zudinenats ohne
befonbere Königl. Bewilligung;
3. dur Auswanderung, ”)
3. durch Berbeiratung einer Bayerin mit einem Wusländer.
8 7. Dad IZudigenat ift Die weientliche Bedingung, ohne tvelche man
zu KronDberbofsäimtern oder PBiründen nicht gelangen. und ohne welche
man daB dayeriihe Staattbürgerrenht nicht ausüben kann.
UN or Auen - ni nen.
*), Bgl. Am. 13 30 SI NRSG, oben Z. WV.