Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

5, Unbang. 
I. Vayerifchen Indinenatseditt. 
(GR. für dad Königreich Bayern 1818 ©. 14L ff.) 
8 1. Yun vollen Genuffe aller Bürgerlichen öffentlidden und Brivat- 
vechte in Bayern wirb das Aunbigenat erfordert, weldyed entiweber ditrd) 
die Geburt, oder durch die Katuralifation erivorben wird. 
2. DBermöge der Geburt fteht jebem das bayerifche Indigenat 
u, deifen Water oder Wutter zur Zeit feiner Geburt die Rechte Diefes 
ndigenats bejeifen haben. 
8. Dur NRaturalifation wird das Anbigenat erlangt: 
a) wenn eine Huslänberin einen Bayer heiratet; 
b) wenn remde in dad Königreich einiwandern, fid) darin anfäfjig 
machen, und bie Gutlaffung aus dem fremden perfönlichen Untertans 
verbande beinebracht haben; 
c) durch ein befonderes nach erfolgter Bernehmung des Stautsrates 
ausgefertigteß Nönignl. Delret. 
8 &. Durch den bloßen Vefiß oder eine zeitliche Benäbung liegender 
Gründe, burdy Anlegung eines Haudels, einer Kabrik, o Durch bie 
Teilnahme an einem don beiden, ohne fürmliche Nieberlaffung und Ans 
fAffigmacdhung, werden bie AIndigenatsrechte nicht erworben. 
5. Auf gleiche Weife Fönuen die Fremden, weldhe in Bayerı fich 
aufhalten, um ihre twiffenfchaftliche, Kunft- oder induftrielle Bildung gu 
erlangen, vder fidh in Seihälten zu üben, oder welche fih in Privad 
bienften befinden, ode fi förmlich anfällig gemacht, ober eine An» 
ketung erlangt zu haben; oder folhe Jubividbuen, weldhe mit ihrem 
mizil den an andere Gouveräns übergegangenen Landesteilen ans 
ehören, vorbehaltlih der vertragsnemäßen Nüdtvanderung, auf bie 
te eines Ginheimifchen Teine Anfprüche machen. 
3 6 Das erworbene Sndigenat gebt verloren: 
4., dur Sewerbung oder Beibehaltung eine? iremden Zudinenats ohne 
befonbere Königl. Bewilligung; 
3. dur Auswanderung, ”) 
3. durch Berbeiratung einer Bayerin mit einem Wusländer. 
8 7. Dad IZudigenat ift Die weientliche Bedingung, ohne tvelche man 
zu KronDberbofsäimtern oder PBiründen nicht gelangen. und ohne welche 
man daB dayeriihe Staattbürgerrenht nicht ausüben kann. 
UN or Auen - ni nen. 
*), Bgl. Am. 13 30 SI NRSG, oben Z. WV.
	        
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