I. Bayerifches Indigenatgedift. 109
$ 8. Nebjt dem Indigenat wird zu leßterem erfordert:
B bie gefebliche Volljährigkeit;
b) die Unfäffigfeit im Königreiche entweder durch den Belih be
fteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder dur) Ausübung bejteuerter
@eiverbe, oder durch den Eintritt in ein Öffentliches Amt;
c) bei den Neueinwandernden ein Zeitverlauf von fech3 Sahren,
vorbehaltlich der zur Ausübung geiwijjer vorzüglicher ftaat3bürgerlicher
Nechte in Fonjtitutionellen Sefegen enthaltenen befonderen Bejtimmungen.
89 Nur derjenige Bayer, welcher den oben bemerften Bedin-
ungen ®enitge geleijtet hat, erhält den politifchen Stand eines Staat
ürgerd im Nönigreiche md Die verfafjungsmäßige Teilnahme an ber
Stänbeverjanmtlung.
8 10. Das Stuatsbürgerrecht geht verloren:
1. mit dem Smodigenate;
2. durch die ohne. Königl. ausdrücdliche Erlaubnis gejchehene Annahme
von Bienjteıt oder Behalten oder Penjionen oder Ehrenzeichen
einer auswärtigen DMadht, vorbehaltlich der verwirkften bejonderen
Strafen;
3. Durch den bürgerlichen Tod.
11. Diejenigen bayerifchen Untertanen, weldye nıit ausdrüdlicher
Königl. Erlaubnis in fremde Dienjte getreten find, bleiben verpflichtet:
8) in ihr Vaterland zurüdgufehren, fobald fie entiweder durdy einen
at fie gerichteten direften Befehl oder dur eine Generalverordnung
zurüdberufen werden; |
b) der fremden Macdıt, in deren Dienft jie übergehen wollen, den
Dienjteid nur unter dem Borbehalte zu leijten, nie gegen ihr Qater-
land zu dienen;
c) aud) ohne bejondere Zurüdberufung den fremden Dienjt zu Ders
fajfen, jobald dieje Madt in Kriegsjtand gegen Bayern fritt.
8 12. Baherifche Untertanen lönnen Bejigungen in einem anderen
Staate haben’ und exrtuerben, aud) an Handelsetabliffement3 und Fabriten
teilnehmen, Wenn Teite Bleibenbe perjönlidde Anfäfligleit in dem fremden
Staate verbunden ift und e3 unbefdhadet ihrer Intertanspflidhten gegen
das Königreich gejchehen Tann.
8 13. Auswärtige Untertanen Fönnen in dem Königreihe Bayern
Grundeigentum glei den Königlichen Untertanen bejißen. Ste unter-
liegen bierbei den Bflichten Der Sorenien.
S 14. Den Standesberren, welche ji) ihren Aufenthalt in den zum
SDeutichen Bunde gebörenden oder mit demjelben in wrieden lebenden
Staaten wählen, bleiben alle durch die Nönigliche Dellaration zuge-
ffandencn Rechte vorbehalten.
8 15. >ie jind dagegen wie jeder andere YorenjiS gehalten
| a) alle nad) den Gcjegen bes Königreichs auf ihren Gütern haften-
den Staatslajten und Berbindlichfeiten genau zu erfüllen;
\ b) in Hinjicht auf diefe Berbindlichfeit eine Stellvertretung und in
Anjehung der Lchengüter einen Lebenträger aus bayerijhen Untertanen
anzuordnen;
c) fie Fönnen jowohl von dem Fiskus als von den Königlichen
Untertanen nit nur in NReal- jondern aud in Berional-Klagjachen,
tinjomeit die in Bayern gelegenen Güter einen zureichenden Grefutions-