Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

110 5. Anhang. 
gegenftand darbieten oder dafür angenommen werden twollen, dor den 
geeigneten Königlichen Gerichten belangt werden. 
Sn den übrigen Verhältniffen find die Forenfen al3 Zremde zu 
behandeln. 
8 16. Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung der- 
jenigen bürgerlidhen Privatrechte zugeftanden, die der Staat, zu Welchen 
ein joldher Fremder gehört, den Königlichen Untertanen zugejteht. 
8 17. Werden in einem auswärtigen Staate Durd) Gefege vder 
bejondere Verfügungen entweder Yremde im allgemeinen oder baherijche 
Untertanen insbefondere von den Vorteilen gewiffer Privatrecdhte aus» 
geihhloffen, welche nad) den allda geltenden Gefegen den Einheimischen 
zujtehen, jo ijt gegen die lntertanen eine3 foldyen Staats derjelbe 
Grundfab anzumenden. 
8 18. Zur Ausübung eines joldden Netorfionsrechts muß alfezeit 
die bejondere Königlihe Genehmigung erholt werben. 
8 19. Gremde, welche mit Königlicder Erlaubnis in dem König- 
reiche ji) aufhalten, genießen alle bürgerlichen Privatrechte, fo lange fie 
allda zu wohnen fortfahren und jene Erlaubnis nicht zurüdgenommen ift. 
II. ext des NReichögefeies über die Erwerbung und den Berluft 
der Bundes: und Stantsangehörigleit vom 1. Juni 1870 in der 
Taflung de E68. BEP. 
8 1. Die (Bundes-JNeichsangehörigfeit wird durd) die Ztunte- 
FRI in einem Bunbdesftaate erworben md erlifcht init deren 
erluft. 
5 2. Die Staatdangehörigkeit in einem Bundesftnate wird jortan 
nur begründet: 
1. durch Wbjtammung Wi 3); 
2. durch Legitimation (8 2: 
3. Durd) en (Sorbe (8 5), 
4. für einen (Norddeutfchen) Deutfchen Ducch Aufuahme und ) er 
5. für einen Ausländer durch Naturalifation J (88 6 ff.) 
Die Adoption hat für fi) allein die Wirkung nicht. 
8 8. Durch die Geburt, aud) wenn diefe im Ausland erfolgt, 
erwerben eheliche Kinder eined (Norbdeutfchen) Deutfchen die Staat3- 
angehörigleit des Waters, uneheliche Kinder einer (Norbbeutfchen) Deut- 
Shen die Staatsangehörigfeit der Mutter. 
4. it der Vater eines unehelichen Kindes ein, (Norbbeutfcher) 
Deutfher und befigt die Mutter nicht die Staatsangehörigfeit bes 
Vaters, jo erwirbt dag Kind durch eine den gefehlichen Beltimmmmngen 
gemäß erfolgte Legitimation die Staatdangehörigfeit des Vaters. 
..,3d. ®ie Verheiratung mit einem (Norddeutfchen) Deutjchen be- 
gründet für die Ehefrau bie Staatsangehörigfeit bes Mannes.
	        
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