I. Bayerifches Indigenatseditt. — II. Reich3gefeb v.1. Zuni1870ufm. 111
8 6. Die Aufnahme, fowie die Naturalifation ($ 2 Nr.4 und 5).
gt dur) eine von der höheren Bermaltung3behörde ausgefertigte
Urkunde.
5 7. Die AufttahmesUrfunde wird jedem Angehörigen eines an-
deren Bunbesftaates erteilt, welcher um diejelbe nahfjucht und nachweift,
daß er in dem WBundesftaate, in melden er die Aufnahme nadfucdht,
fih niedergelaffen Habe, fofern fein Grund vorliegt, mweldher nad) ben
2 bi3 5 bes Gefebes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867
Bundesgejegbl. ©. 55) die Abweifung eines NWeuanziehenden oder Die
erfagung der Fortjegung des Aufenthaltes rechtfertigt.
88. Die Naturalijationg-Urfunde darf Ausländern nur Dani er=
teilt werden, wenn fie
1. nad) den Gefeben ihrer bisherigen Heimat Dispojitionsfähig find,
e8 fei denn, daß der Mangel der Dispofitionsjähigfeit durch die
Zuftimmung des Baters, des Vormundes oder NWurators des Xıuf-
zunehmenden ergänzt wird;
2. einen unbejcholtenen Lebenswandel geführt haben;
3. an dem BDrte, wo fie fich niederlafjen tollen, eine eigene Wohnung
oder ein Unterfommen finden;
4. an diefem Orte nad) den dafelbft bejtehenden VBerhältnifjen fih und
ihre Angehörigen zu ernähren imjtande find. —
Bor Erteilung der Naturalifations-Urfınde hat die höhere Ber-
waltungsbehörde die Gemeinde, bzw. den Arınenverband desjenigen Orts,
wo ber Aufzunehmende fich niederlaffen will, in Beziehung auf die Er-
forderniffe unter Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erflärung zu hören.
8 9. Eine von der Regierung oder von einer Zentral- vder höheren
VBerivaltungsbehörbe eines Bundesjtaates vollzogene oder bejtätigte Be-
ftallung für einen in ben unmittelbaren oder mittelbaren Staat3dienft
oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienft aufgenommenen Aus
Iänber ober Angehörigen eines anderen Bunbesftaates vertritt die Stelle
der- Naturalifations-Urkunbe, bzw. Aufnahme-Urkunde, jofern nicht ent»
gegenftehenber Vorbehalt in der Beftallung ausgedbrüdt twird.
ft die AUnftellung eines Ausländer im Bundesdienft erjolgt, jo.
eriwirbt der Angeftellte die Staatdangehörigfeit in demjenigen Bunbde3-
jtaate, in welchem er feinen dienftlihen Wohnfig Hat.
810. Die Naturalifationg-Urfunde, bzw. Aufnahme-Urfunde, be-
grimdet mit Dem ZBeitpunfte der Aushändigung alle mit der Gtaat3-
agehörigfeit verbundenen Rechte und Pflichten.
8 11. Die Berleihung der Staat3angehörigfeit erjtredt fi), in-
fofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau
und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gefeßliche Vertretung
dem Aufgenommenen oder Naturalifierten fraft elterlicher Gewalt zu-
itebt. "Ausgenommen find Töchter, die verheiratet oder verheiratet ge=
mwejen find.
8 12. Der Wohnfib innerhalb eines Bundesftaates begründet für
ih allein die Staat3angehörigfeit nicht.
8 18. Die StaatSangehörigfeit geht fortan mur verloren:
1. dur) Entlaffung auf Antrag (SS 14ff.);
2. durch Augsfpruch der Behörde (88 20 und 22);