4 1. Einleitung.
deutfchen Gefegen wirffame Legitimation und endlih für eine Neichs-
deutfche durch Eheichliekung mit dem Angehörigen eined anderen Bundes-
ftant8 oder mit einem Ausländer. |
Der Verluft durch zebniährigen Aufenthalt im YUuslande ift meg-
gefallen, der Verluft durch den Erwerb einer ausländischen Staatdan=
gebörigfeit und durch Nichterfüllung der Webrpflicht ift Statt deffen vom
Sefebe neu geregelt worden. Am übrigen find die Verluftgründe die
gleihen geblieben wie früber-
Bei dem Berlufte der Staatdangebörigfeit durch Entlaffung ift neu,
daß die Entlaffung aus der Angehörigleit des einen Bundesitaates auch
den Berluft der Staatdangebörigleit in jedem anderen Bundesitaate zur
Folge bat, wenn fih der Befuchiteller nicht eine Staat8angehürigfeit vor:
behält, und daß die Entlafjung von Ehefrauen und von Perfonen, die
unter Bormundjchaft oder elterlicher Gewalt ftehen, mwejentlich erichwert
worden it.
Dos Gefeb regelt ferner die Verleihung der unmittelbaren Reich&
angebörigleit und erklärt auf deren Erwerb und Berluft alle Beftimmungen
über die Staat3angehörigfeit (mittelbare Reichangehörigfeit) für anmende
bar, jomweit fich nicht au8 dem Grundfaß der unmittelbaren Reichdange-
börigleit und au3 Zmedmäßigfeitsrüdfichten Abweichungen ergeben.