Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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laß,  in  welchem  die  Maschine  aufgestellt  ist,  dem  Aufsichtspersonal  in  der  hienach  §.  32,
Ziff.  1  naͤher  bestimmten  Weise  zugaͤnglich  seyn  müsse.
g.  24.
Zu  Art.  12.

Hinfichtlich  der  Controlirung  und  Erhebung  der  in  diesem  Gesetzesartikel  angeordneten
Uebergangssteuer  von  Malz  und  Bier  wird  auf  die  Vorschriften  der  Finanz-Ministerialverfügung
  vom  9.  November  1852,  S§.  49  u.  52  (Reg.  Bl.  S.  411,  412)  verwiesen.

g.  25.
Zu  Art.  19.

1)  Im  Fall  des  Gesetzesartikels  19  (Verwandlung  der  Geldstrafen  in  Gefängnif
strafen  wegen  Zahlungs-Unfähigkeit  des  Gestraften  und  Vertretungepflichtigen)  hat  das
Cameralamt  den  entsprechenden  Antrag  an  das  Oberamt  zu  stellen,  welches,  so  weit  es
nach  dem  Verwaltungs-Evict  vom  1.  März  1822,  §.  98  (Reg.  Bl.  S.  168)  zum  Erkenntniß
  der  in  Frage  kommenden  Gefängnißstrafe  zuständig  ist,  solche  beim  Zutreffen  der  gesetzlichen
  Voraussetzungen  in  seinem  Ressort  zu  verfügen,  außerdem  aber  die  Strafverwandlung
  bei  der  zuständigen  höhern  Behörde  zu  beantragen  hat.

2)  Wenn  gegen  den  Thäter  und  auch  gegen  den  etwaigen  Haftungsverbindlichen
der  Gant  erkannt  ist,  so  hat  das  Cameralamt  sofort  ohne  Weiteres  die  Strafverwandlung
zu  beantragen,  dagegen  die  Liquidation  der  Geldfirafe  im  Gant  zu  unterlassen.

3)  Die  abgängige  Verrechnung  einer  solchen  Geldstrafe  ist  von  Seiten  des  Cameralamts
  mit  einem  Zeugniß  der  die  Gefängnißstrafe  vollziehenden  Behörde  über  den  wirklichen
  Vollzug  und  daneben  im  Fall  der  Ziffer  2  mit  einem  urkundlichen  Nachweis  über
die  erfolgte  Einleitung  des  Gantverfahrens  zu  belegen.

4)  Die  Kosten  des  Vollzugs  der  von  den  Oberämtern  oder  dem  Steuercollegium  im
Wege  der  Strafverwandlung  angesetzten  Gefängnißstrafen  sind  von  dem  betreffenden  Cameralamt
  auf  Grund  der  von  dem  Oberamt  zu  beurkundenden  Verzeichnisse  auszubezahlen
und  ausgäblich  zu  verrechnen.

g.  26.
Zu  Art.  21.

1)  Das  Erkenntniß  über  die  Beschlagnahme  einer  Privat-Schrotmühle  oder  Schrot
maschine  steht  der  in  der  Hauptsache  zuständigen  Strafbehörde  zu.  Der  Vollzug  desselben
liegt  dem  Umgeldscommissär  ob,  welcher  zur  Verflegelung  den  Ortssteuerbeamten  oder  eine