120 5. Anhang.
Die Naturalijation erjtredt fid) auf die Ehefrau und Diejenigen
Kinder, weldhe mit dem Bater oder der verwitweten Mutter ihren
Wohnjig feit ihrer Kindheit im Vereinigten Königreiche Haben (Naturalis
Jationsafte 1870, s. 7, 10 Nr. 1, 5).
Stalien.
Die gewöhnliche Naturalifation wird durch Königliche Verordnung
nach Befürwortung durch den Staat3rat erteilt, wenn der Aufzunehmende
1. fih 6 Zahre im Königreich oder in den italienifchen Kolonien
aufgehalten, oder
2. 4 Sabre dem Staate gedient hat, oder
3. ji 3 Zahre im Königreich oder in den italienijchen Stolonien
aufgehalten hat, fofern er entweder mit einer Stalienerin ver-
heiratet ift oder Dem Lande hervorragende Dienfte geleijtet hat.
Sie gewährt erjt nach bejtimmter Zeit den Genuß aller politifchen
Rechte.
Daneben bejteht Die „große” Naturalijation (durch Gefeg) und Die
Heine Naturalijfation (dur Kgl. Dekret) nad) Artikel 10 des Bilrger-
lichen ®efegbuche3 fort.
Die Naturalifatton erjtredt fi auf die Ehefrau und die minder»
jährigen Kinder, fofern fie ebenfalld ihren Wohnfig im Königreiche
nehmen; doch fönnen die Kinder nad) ihrer Volljährigfeit für fremde
Staat3angehörigfeit optieren (Bürgerliches Gefegbudh, Artikel 10; Gefeg
vom 17. Mai 1906, Artikel 1).
Dur Dekret de3 Minijters des Innern fann die volle italienifche
Staat3angehörigfeit verliehen werden:
1. den in Stalien oder im Ausland geborenen Perjonen, die ala
minbderjährige Kinder eined Vaters, der feine italienifche Staat3-
angehörigfeit verloren hat, jelbjt Ausländer geworden find;
2. den in Stalien oder im Ausland geborenen Rindern eines
Vater, der feine italieniihe Staat3angehörigfeit fchon vor
deren Geburt verloren Hatte,
fofern fie unterlaffen haben, gemäß den Artifeln 5, 6, 11 binnen Jahres»
frift nad) ihrer. Volljährigkeit für die italienifche Staat3angehörigfeit
zu optieren oder ausdrüdlich für eine fremde Staat3angehörigfeit optiert
haben. Sie müjfen erklären, in Stalien Wohnfig nehmen zu tollen
(Ausmwanderungögefes vom 31. Sanuar 1901, Artifel 36).
Niederlande.
Ein Ausländer fann naturalifiert werden, wenn er
1. volljährig ift;
2. die niederländifhe Staatsangehörigfeit verloren oder währcıd
der legten 5 Sahre jeinen Wohnfig oder Hauptaufenthalt in
den Niederlanden gehabt hat.
Die Staatdangehörigkeit fann aud) aus Gründen öffentlichen Sn
terefjeg ohne die oben erwähnten Vorausfegungen verliehen werden.
Bon fremden Staatsangehörigen Tann der Nachweis verlangt
werden, daß die Gefeßgebung ihres Heimatlandes ihrer Naturalijation
fein Hinderni3 in den Weg legt (Gefeb vom 12. Dezeniber 1892,
Artilel 3, 4).