Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

120 5. Anhang. 
Die Naturalijation erjtredt fid) auf die Ehefrau und Diejenigen 
Kinder, weldhe mit dem Bater oder der verwitweten Mutter ihren 
Wohnjig feit ihrer Kindheit im Vereinigten Königreiche Haben (Naturalis 
Jationsafte 1870, s. 7, 10 Nr. 1, 5). 
Stalien. 
Die gewöhnliche Naturalifation wird durch Königliche Verordnung 
nach Befürwortung durch den Staat3rat erteilt, wenn der Aufzunehmende 
1. fih 6 Zahre im Königreich oder in den italienifchen Kolonien 
aufgehalten, oder 
2. 4 Sabre dem Staate gedient hat, oder 
3. ji 3 Zahre im Königreich oder in den italienijchen Stolonien 
aufgehalten hat, fofern er entweder mit einer Stalienerin ver- 
heiratet ift oder Dem Lande hervorragende Dienfte geleijtet hat. 
Sie gewährt erjt nach bejtimmter Zeit den Genuß aller politifchen 
Rechte. 
Daneben bejteht Die „große” Naturalijation (durch Gefeg) und Die 
Heine Naturalijfation (dur Kgl. Dekret) nad) Artikel 10 des Bilrger- 
lichen ®efegbuche3 fort. 
Die Naturalifatton erjtredt fi auf die Ehefrau und die minder» 
jährigen Kinder, fofern fie ebenfalld ihren Wohnfig im Königreiche 
nehmen; doch fönnen die Kinder nad) ihrer Volljährigfeit für fremde 
Staat3angehörigfeit optieren (Bürgerliches Gefegbudh, Artikel 10; Gefeg 
vom 17. Mai 1906, Artikel 1). 
Dur Dekret de3 Minijters des Innern fann die volle italienifche 
Staat3angehörigfeit verliehen werden: 
1. den in Stalien oder im Ausland geborenen Perjonen, die ala 
minbderjährige Kinder eined Vaters, der feine italienifche Staat3- 
angehörigfeit verloren hat, jelbjt Ausländer geworden find; 
2. den in Stalien oder im Ausland geborenen Rindern eines 
Vater, der feine italieniihe Staat3angehörigfeit fchon vor 
deren Geburt verloren Hatte, 
fofern fie unterlaffen haben, gemäß den Artifeln 5, 6, 11 binnen Jahres» 
frift nad) ihrer. Volljährigkeit für die italienifche Staat3angehörigfeit 
zu optieren oder ausdrüdlich für eine fremde Staat3angehörigfeit optiert 
haben. Sie müjfen erklären, in Stalien Wohnfig nehmen zu tollen 
(Ausmwanderungögefes vom 31. Sanuar 1901, Artifel 36). 
Niederlande. 
Ein Ausländer fann naturalifiert werden, wenn er 
1. volljährig ift; 
2. die niederländifhe Staatsangehörigfeit verloren oder währcıd 
der legten 5 Sahre jeinen Wohnfig oder Hauptaufenthalt in 
den Niederlanden gehabt hat. 
Die Staatdangehörigkeit fann aud) aus Gründen öffentlichen Sn 
terefjeg ohne die oben erwähnten Vorausfegungen verliehen werden. 
Bon fremden Staatsangehörigen Tann der Nachweis verlangt 
werden, daß die Gefeßgebung ihres Heimatlandes ihrer Naturalijation 
fein Hinderni3 in den Weg legt (Gefeb vom 12. Dezeniber 1892, 
Artilel 3, 4).
	        
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