Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

III. Überficht über Erwerb und Berluft ber Staat3angehörigfeit ufm. 121 
Die Naturalijation erjtredt fi auf die Ehefrau und die Kinder; 
doch Lönnen letere innerhalb eine Jahres nach ber Volljährigkeit er- 
Mären, nicht länger in die Naturalifation einbegriffen fein zu wollen 
(a. a. D.; Xrtifel 5, 6). 
Ofterreid. 
Bedingungen der Aufnahme find: 
1. Dispofitionzfähigfeit oder Antrag des gefeßlichen Vertreter; 
2. Unbefcholtenbeit; 
3. Ermwerb3fähigfeit oder Vermögen; 
4. Aufiderung de3 Heimatrecht3 von feiten einer öfterreidhifchen 
Gemeinde. 
Die Zufiherung der Aufnahme in den Heimatverband darf von 
einer Gemeinde nicht verweigert werden, in der fich der Betverber nad 
erlangter Bolljährigfeit 10 Sabre freiwillig und ununterbrochen aufge- 
halten hat. Die Aufnahme erftredt fich auf die Ehefrau und die minder 
jährigen Kinder (Allgemeine Gefebbuh, 8 30; Hoffanzleibefrete vom 
12. Mai 1816, 17. Dezember 1817, 30. Sanuar 1824, 31. Mai 1831, 
30. Auguft 1832; Heimatgefeßnovelle vom 5. Dezember 1896, S$ 2, 5). 
Ungern. 
Ein Ausländer Tann naturalifiert werden, wenn er 
1. geichäftsfähig ift oder die Einwilligung feines gefeglichen Ber- 
treter3 befißt; 
in den Berband einer ungarifhden Gemeinde aufgenommen ift 
ober die Aufnahme in Ausficht geitellt erhalten Hat; 
. feit 5 Sahren ununterbrochen im Lande wohnt; 
unbefcholten ijt; 
. ji und feine Samilie ernähren Tann; 
. jeit 5 Zahren in die Lifte der Steuerzahler aufgenommen: ijt. 
- Durch. Königlidhe Berordnung Tönnen Ausländer auch ohne Er- 
füllung der" Bedingungen 2, 3 und 6 die Staatdangehörigfeit erhalten, 
mern jie fih um den Staat hervorragende Berdienfte erworben haben 
und in Ungarı wohnen oder erflären, fich Dort niederlajjfen zu wollen. 
Bei der Naturalijation eine von einem Ungarn Wdoptierten 
fönnen die Bedingungen unter 3, 5 und 6 erlajfen werden, menn der 
Aboptierende die Bedingungen unter 5 und 6 erfüllt. 
Die Naturalifation erjtredt fi auf die Ehefrau und die unter 
päterlicher Gewalt jtehenden minderjährigen Rinder (Gejeß vom 20. De- 
zember 1879, S$ 6 bis 17). 
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Nupland. 
Bedingung der Aufnahme in den vujlifhen Untertanenverband ijt 
im allgemeinen 5 jährige Riederlaffung in Rußland (Gejeßbuch de3 Ruf- 
fiiden NReicy8 1899, Artifel 836, 839). Abgekürzte Frijten gelten, ab- 
gejehen von den Fällen der Option (a. a. D., Artikel 850 bis 852, 
vgl. unten I, Nr. 7), für Ausländer, die dem Lande PDienfte geleiftet 
haben (a. a. DO., Artifel 848). 
Die Aufnahme erftredt fich nicht auf die zur Zeit der Aufnahme 
vorhandenen Rinder (a. a. D., AUrtifel 841).
	        
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