Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

409
„sonders  gefaßt  und  nachgetragen  werden
„sollen.

„Diese  koͤnigliche  oberste  Justizstelle  hat
„aber  mehrmal  schon  wahrnehmen  muͤssen,
„daß  diesen  deutlichen  gesetzlichen  Bestimmun-„gen
  zuwider  in  Urtheilen  der  untergeordneten
„Gerichte  Entscheidungs  =  Gründe,  welche
aganze  Seiten  füllen,  und  wodurch  der  Zusam-„menhang
  des  Urtheils,  zum  Nachtheile  der
„Deutlichkeit,  unterbrochen  wird,  eingerückt
„worden  sind.“

„Sie  verordnet  daher  unter  Hinweisung
„auf  das  Gesetz,  daß  in  Zukunft  in  allen
„Urtheilen  und  Bescheiden,  bey  welchen  die
„Entscheidungsgruͤnde  bekannt  zu  machen  sind,
„diese  nur  alsdann,  wenn  sie  mit  wenigen
„Worten,  oder  ganz  kurzen  Saͤtzen  ausge-„druͤckt
  werden  koͤnnen,  dem  Urtheile  selbst
„einverleibt;  in  allen  andern  Faͤllen  aber  die-„sen
  in  einem  besondern  unmittelbar  auf  das
„Urtheil  folgenden  Anhange  nachgetragen,
nund  den  Partheyen  zugleich  mit  dem  Urtheile
a„binausgegeben  werden  sollen..  Memmingen
den  13.  Februar  1807.

Königliches  Hofgericht.
Freyherr  von  Grießenbeck.
-  Hbfler.
(Den  Konkurs  zur  Verleihung  der  Pfarreyen  und
Benefizien  in  Ober  und  Niederbaiern  betr.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

In  Gemähheit  der  wegen  bes  zur  Verleihung
  der  Pfarreyen  und  Benefizien  festgesezten
  Konkurses  erlassenen  allerhöchsten  Encschließung
  vom  zo.  Dezember  #  806  (Negierungeblatt
  VII.  Stöck.  1307)  wird  hiemit

 

dio

für  Ober=  und  Niederbaiern  der  11.  Junius
bestimmt.

Die  dabey  erscheinenden  Subjekte  haben
daher  14  Tage  vor  Eröffnung  des  Konkurses
ihre  Zeugnisse  über  die  gesetzmäßige  Vollendung
  ihrer  Studien  auf  inländischen  Gymnasien,
  dyzen,  oder  Universitäten;  dann
über  ihre  Sitten  und  Verdienste  ordentliche
verschlossene  Zeugnisse  ihres  Bischofs,  der
Landgerichte,  in  deren  Bezirke  sie  die  Seelsorge
  ausgeübt  haben,  so  wie  auch  ihrer
Pfarrer  an  unterzeichnen  Stelle  einzusenden,
dann  den  Tag  vor  dem  Konkurse  sich  selbst
persönlich  zu  stellen.  München  den  3.  März
1807.

Königliche  Landes-Direktion.

reyherr  von  Weichs.
T  Proherr.

Bekanntmachung.

(Die  durch  den  Polizey-Kordon  in  Balern  vom
.  Dezember  1805  bis  lezten  Dezember  1806
inclusive  eingebrachten  Indioiduen  betr.)

In  Namen  Sr.  Masestät  des  Königs.
Nachstehendes  Verzeichniß  der  durch  den

Landessicherheits-Kordon  in  Baiern  vom  r.

Dezember  1os  bis  einschlüßig  lezten  Dezember

  106  angehaltenen,  und  theils  über

die  Landesgränze,  theils  in  ihre  Heimat,
theils  auch  an  die  einschlägigen  Gerichte  und

Aemter  gelieferten  Individuen  wird  hiemie

zur  allgemeinen  Wissenschaft  bekannmt  gemacht.

München  den  23.  Februar  1807.

Königliches  General-Landes-Kommissariat.



Frevherr  von  Weichs.
Kramell.