Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

104  Provokation  zur  Negatorienklage.

in  Abrede  stellt,  daß  er  eine  primäre  jemals  anerkannt
  oder  geübt  habe.

GE.  v.  10.  Nov.  1866  Reg.-Nr.  3150/.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Klage,
zu  deren  Anstellung  hier  der  k.  Fiskus  provozirt
wurde,  ist  die  actio  negatoria  utilis.  Es  ist
wohl  anzunehmen,  daß,  indem  das  bloße  Abläugnen
  erhobener  Ansprüche  nicht  als  Diffamation  betrachtet
  werden  kann,  die  Provokation  zur  Negatorienklage
  in  der  Regel  nicht  stattfinde;  es  frägt  sich
jedoch,  ob  nicht  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel
in  dem  Falle  zuzulassen  sei,  wenn  sich  der  Diffamat
im  Besitze  des  Rechtes  befindet?

In  Seuffert's  Komm.  Bd.  II  S.  126
Not.  1  (Ausg.  II  S.  157)  wird  diese  Frage  bejaht.


Daß  der  Begriff  des  Quasibesitzes,  wie  er
sich  im  kanonischen  und  deutschen  Rechte  entwickelt
hat,  auf  das  Verhältniß  der  kirchlichen  Baulast  anwendbar
  sei,  darf  als  bekannt  und  unbestritten  1)

1)  Eine  gegentheilige  Entscheidung  verdient  hier  registrirt
zu  werden.  Die  fürstliche  Standesherrschaft  O.  Sp.
hatte  als  Zehentbesitzerin  in  Folge  administrativen
Provisoriums  zu  einem  Kirchenbaue  einige  tausend
Gulden  bezahlen  müssen.  Um  sich,  da  das  Provisorium
  die  Besitzrechte  nicht  alterirt,  im  freien
Genusse  ihres  Zehentrechtes  zu  schützen,  stellte  sie
possessorische  Klage,  welche  von  der  ersten  Instanz
aus  verschiedenen  Gründen  a  limine  abgewiesen
wurde.  Das  k.  Appellationsgericht  theilte  zwar  diese
Gründe  nicht,  bestätigte  aber  das  erstrichterliche  Dekret
  aus  dem  ganz  neuen  Grunde,  daß  der  rechtliche
  Begriff  des  Besitzes  auf  das  Verhältniß  der
Kirchenbaulast  unanwendbar,  sohin  eine  possessorische
Klage  juristisch  unmöglich  sei.  Hienach  war  es  mit
dem  Possessorium  zu  Ende.

Hätte  der  Gesetzgeber  ahnen  können,  daß  eine  Berufungsinstanz
  eine  Abweisung  a  limine,  welche  doch