104 Provokation zur Negatorienklage.
in Abrede stellt, daß er eine primäre jemals anerkannt
oder geübt habe.
GE. v. 10. Nov. 1866 Reg.-Nr. 3150/.
Nachschrift des Einsenders. Die Klage,
zu deren Anstellung hier der k. Fiskus provozirt
wurde, ist die actio negatoria utilis. Es ist
wohl anzunehmen, daß, indem das bloße Abläugnen
erhobener Ansprüche nicht als Diffamation betrachtet
werden kann, die Provokation zur Negatorienklage
in der Regel nicht stattfinde; es frägt sich
jedoch, ob nicht eine Ausnahme von dieser Regel
in dem Falle zuzulassen sei, wenn sich der Diffamat
im Besitze des Rechtes befindet?
In Seuffert's Komm. Bd. II S. 126
Not. 1 (Ausg. II S. 157) wird diese Frage bejaht.
Daß der Begriff des Quasibesitzes, wie er
sich im kanonischen und deutschen Rechte entwickelt
hat, auf das Verhältniß der kirchlichen Baulast anwendbar
sei, darf als bekannt und unbestritten 1)
1) Eine gegentheilige Entscheidung verdient hier registrirt
zu werden. Die fürstliche Standesherrschaft O. Sp.
hatte als Zehentbesitzerin in Folge administrativen
Provisoriums zu einem Kirchenbaue einige tausend
Gulden bezahlen müssen. Um sich, da das Provisorium
die Besitzrechte nicht alterirt, im freien
Genusse ihres Zehentrechtes zu schützen, stellte sie
possessorische Klage, welche von der ersten Instanz
aus verschiedenen Gründen a limine abgewiesen
wurde. Das k. Appellationsgericht theilte zwar diese
Gründe nicht, bestätigte aber das erstrichterliche Dekret
aus dem ganz neuen Grunde, daß der rechtliche
Begriff des Besitzes auf das Verhältniß der
Kirchenbaulast unanwendbar, sohin eine possessorische
Klage juristisch unmöglich sei. Hienach war es mit
dem Possessorium zu Ende.
Hätte der Gesetzgeber ahnen können, daß eine Berufungsinstanz
eine Abweisung a limine, welche doch