IV. Die auf Die Staatsangehörigfeit bezüglichen Beftimmungen ufm. 137
feiner Borfahren zu jener Zeit feinen Wohnfi in Gliaß-
Lothringen hatte;
4. jeder Deutjche, der in Elfaß-Lothringen geboren ijt oder Dort
feinen Wohnfit Hat, der während de3 jeßigen Krieges in den
Reihen der alliierten und affoziierten Heere gedient Hat, forvie
feine Nachfommen;
5. alle PBerjfonen, die vor dem 10. Mai 1871 in Elfaß-Lothringen
bon ausländifchen Eltern geboren find, fowie ihre Nadhfommen;
6. der Ehegatte jeder Perjon, die entweder nad) $ 1 die franzöfifche
Staat3angehörigfeit twiedererlangt Hat oder auf die franzöfiiche
Staat3angehörigfeit nah Maßgabe der voritehenden Beitim-
mungen Anjpruch erhebt und fie erlangt.
Das Recht, den Anfjprud auf Verleihung der franzöfifchen Staats-
angehörigfeit an einen Minderjährigen geltend zu maden, jteht feinem
gefeglihen Bertreter zu; macht diefer von dem Rechte feinen Gebraud),
jo fann der Minderjährige jelbjt innerhalb eines Sahres nad) erreichter
DR ari Blei die Berleihung der franzöjiichen Staatsangehörigkeit bean-
fprucdhen.
Außer im Fall der Nr. 6 diefe3 Paragraphen fann der Antrag
auf Berleihung der Staat3angehörigfeit von der franzöjiiden Behörde
im Einzelfall abgelehnt werden.
$ 3. Soweit nit die Beltimmungen des $ 2 Plaß greifen, er
werben Deutjche, die in Eljaß-Lothringen geboren Jind oder ihren Bohn-
fig Haben, jelbft wenn fie die eljaß-lothringifche Staat3angehörigfeit be-
figen, die franzöfifhe Staat3angehörigkeit nicht durdy die bloße Tat-
facde de3 Nüdfall3 von Elffaß-Lothringen an Franfreid).
Sie Fönnen biefe Staat3angehörigfeit nur im Wege der Ein-
bürgerung erlangen, und auch nur dann, wenn fie in Elfaß-Lothringen
vor dem 3. Augujt 1914 ihren Wohnjig Hatten und einen ununter-
brocddenen Wufenthalt in dem tieber angegliedertett Gebiet während
dreier Sahre gerechnet vom 11. Rovember 1918 ab nachweijen Tönnen.
Bon der Einreichung ihres Einbürgerungsantrag3 ab übernimmt
Sranfreich allein ihren diplomatifchen und fonfularifhen Schuß.
8 4. Die Grundjäße, nad) denen die Feititellung eines Fraft &e-
jeße3 eingetretenen Wiedererwerb3 der franzöfiihen Staat3angehörigfeit
erfolgt, beftimmt die franzöjiihe Regierung. Das gleiche gilt für die
Art und Weife, in der über die Anfprüde auf Verleihung der franzö-
fifhden Staatsangehörigfeit und über bie in der gegenwärtigen Anlage
borgejehenen Cinbürgerung3anträge entichieden wird.
3. Moresnet, Eupen und Malmedg.
a) Abtrennung und Grenzziehung: Art. 32 bis ZZ (NEU.
©. 761).
b) Staat5angehörigfeit:
Art. 36 (RSBI. ©. 763).
Mit-dem endgültigen Übergang ber Souveränität”) über die oben-
bezeichneten Gebiete erwerben die deutichen Neich3angehörigen, die in
*) für Moresnet 10. Sanuar 1920; für Eupen und Malmeby nod;
unbeftimmt.