Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

138° 5. Anhang. 
diefen Gebieten ihren Wohnfig Haben, endgültig und von Necht3 wegen 
die belgifche Staat3angehörigteit unter Verluft der deutfchen. 
Smdes Tönnen deutfche Reichsangehörige, die fi) nach dem 1. Mugqujt 
1914 in diefen Gebieten niedergelajfen haben, die belgijche Staat3ange- 
hörigfeit nur mit Genehmigung der belgifhen Regierung erwerben. 
Art. 37. 
Während zweier Sahre nach dem endgültigen Übergang der Souve- 
ränıtät über die Durdh den gegenwärtigen Vertrag Belgien zugejpro- 
‚henen ®ebiete find die über achtzehn SYahre alten deutjchen Neich3an- 
gehörigen, die in diefen Gebieten anfäflig find, berechtigt, für Die deutfche 
Reich3angehörigfeit zu optieren. 
Tie Option des Chemannes erjtredt ihre Wirfung auf die Ehefrau, 
an der Eltern erjtredt ihre Wirkung auf Kinder unter acdjtzehn 
Sahren. 
Perjonen, die von dem oben borgefehenen Optionsredht Gebraud) 
machen, müffen innerhalb der 'nädjften zwölf Monate ihren Wohnjig 
nady Teutjchland verlegen. 
Es jteht ihnen frei, daS unbemweglidde Gut, da3 jie in den bon 
Belgien erworbenen Gebieten befißen, zu behalten. Sie dürfen ihr ge- 
jamtes bewegliche Gut mitnehmen. 3 wird dafür Teinerlei Ausfuhr- 
oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben. 
4. Bofen und Weitpreußen. 
a) Abtrennung und Grenzziehung: Art. 87 (NOB. 
©. 839). 
b) StaatSangehörigfeit: 
Art. 91 Abf. 1-9 (REBL. ©. 853). 
1Die deutfchen Neichdangehörigen, die ihren Wohnfig in den eund- 
gültig al3 Bejtandteil Polens anerfannten Gebieten*, haben, erwerben 
von Necht3 wegen die polniihe Staat3angehörigfeit unter Berluft der 
deutfchen.**) 
2 Snbe3 Eönnen deutjche NReich3angehörige und ihre NRachkonmen, 
die fih nad) dem 1. Sanuar 1908 in jenen Gebieten niedergelajjen 
haben, die polnische Staat3angehdrigfeit nur mit befonderer Gench- 
migung de3 polnischen Staates erwerben. 
3 Amei Sahre lang nach Anfrasttreten de3 gegenwärtigen Ber- 
trag3 ***) find Die über achtzehn Jahre alten deutfjchen Reichgangehörigen, 
die in einem der als Beltanbdteil Polens anerfannten Gebiete ihren Wohn- 
fit haben, berechtigt, für die deutjche Reichsangehdrigfeit zu optieren.f) 
*, Darunter find bier nur die vom DVeutjchen Reiche abgetrennten 
Gebiete zu verjtehen, nicht auch die ehemals öfterreihifhen und ruffiicyen 
Gebiete; die Reigsdeutfchen, die in den leßteren Gebieten wohnen, haben 
die NReichsangehdrigkeit nicht verloren. 
“+, Veränderungen des Wohnfihes in der Yeit vom 10. Sanuar 
1920 8 zum 10. Januar 1922 find ohne Einfluß auf die Staat3ange- 
börigfeit. 
PD, i. dom 10. $anuar 1920 big 10. Januar 1922. 
f) Die deutfche Optionsordnung vom 3. Dez. 1921 (RGBT. ©. 1491) 
f. unten Abt. IV C, ©. 149, die bayer. Min.-Bel. von 17. Dez. 1921 
fiehe ©. 150. 
  
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