IV. Die auf die Staatsangehörigfeit bezüglichen Beftimmungen ufw. 141
Ya
Art. 113.
Zwei Zahre nad) dem ZTage,*) an dem die Souveränität über
die Sefamtheit oder einen Teil der Gebiete, in benen die Volf3abitint-
mung ftattfindet, an Dänemarf zurüdfältt,
fann jede über achtzehn Jahre alte Berfon, die in den an
Dänemar? zurüdfallenden Gebieten geboren ift, aber feinen Wohn-
fi in Diefer Gegend Hat und die beutfhe Neichsangehörigfeit
befigt, für Dänemark'optieren;
und jede über achtzehn Yahre alte Perjon, die in den an Däne-
mar? zurüdfallenden Gebieten ihren Wohnfiß Hat, für Deutjd)-
land optieren.
Die Option des Ehemann erjtredt ihre Wirkung auf die Ehefrau
und bie Option der Eltern erjtredt ihre Wirkung auf Kinder unter
ahtzehn Sahren.
PBerfonen,. die von dem oben vorgefehenen Optionsrehht Gebraud)
gemacht haben, müffen in den nächiten zwölf Monaten ihren Wohnfig ın
da8 Gebiet des Staate3 verlegen, für den fie optiert haben.
E3 fteht ihnen frei, daS unbeweglihde Gut zu behalten, da3 fie ın
dem Gebiete de3 anderen Staates befigen, in bem jie vor der Option
wohnten. Sie dürfen ihr gejamtes bemweglides Gut mitnehmen. 3
wird dafiir Teinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.
8. Memelgebiet.
a) Abtrennung und Grenzziehung: Art. 99 Abj. E (ROGUT.
©. 869).
b) StaatSangehörigfeit:
Art. 99 Ubi. I.
Deutichland verpflichtet fich, die von den alliierten und afjoziier-
ten Hauptmächten Hinjichtlih diefer Gebiete, in3befondere über Die
Stant3angehörigfeit der Einwohner getroffenen Beftimmungen anzı=
erfennen.**)
9. Danzig.
a) Ubtrennung und Grenzziehbung: Wr. 100 (RSHBT.
©. 869).
b) Staat3angehörigfeit:
Art. 105 (RED. 9. 875).
Mit dem nkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ***) verlieren
die in dem im Xrtilel 100 bezeichneten Gebiete mwohnbaften deutfchen
Reichdangehörigen von Necht3 megen die deutihe Neich3angehörigfeit
und werden Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig.
Art. 106.
Siwei Sabre Tang nad Amfrafttreten de3 gegenwärtigen Ber-
trag F) find die über achtzehn Sahre alten deutjchen Reich3ange-
*# D». i. vom 15. Juni 1920 bis 15. Xuni 1922.
*) Sole Beitimmungen find bisher nicht getroffen morden; Die
Einwohner des Memelgebietes find deutfche Neichsangehörige geblieben.
**# D. i. am 10. Sanuar 1920.
+ 28. i. vom 10. Jan. 1920 bis 10. San. 1922.