1. Abfchnitt. Allgemeine Vorfchriften. 81. T
des Neiches die gleichen Nechte und Pflichten wie bie Angehörigen de3
Nande3 eloit- Die folgenden Artifel (Art. 111 ff.) Handeln von ber
Freizügigfeit („Alle Deutichen genichen Jreizügigfeit im ganzen Reiche ),
der Aufenthalts und Niederlafjungsfreiheit, ber Gemerbefreiheit, der
Auswanderungsfreiheit, der Nede- und Preßfreiheit, Der Berfammlungs-
freiheit, der Vereinsfreiheit, ber Wahlfreiheit und vielen anderen reis»
heiten. Die Weimarer HB. jpricht im allgemeinen von den Nechten und
Bflichten der „Teutfhen” oder des „Deutichen‘; nur in den Urt. 128,
133 und 134 ift ftatt „Deutfchen” — ohne fachlichen Unterfchied — der
Ausdrud ‚„Staatsbürger” gebraudt.
Für die Zeit von 1871I—1918 vgl. Art. 3 und Art. 57 der RB.
vom 16. April 1871, $ 1 des Freizügigfeitsgefeges vom 1. Nov. 1867,
$ 1 des UWG. vom 30. Mai 1908, $$ 1 und 4 des Wahlgejeges für
den Deutihen Reichstag vom 30. Mai 1869, & 1 Gewerbeordnung, $ 17
des NG. über die Verpflichtung zum Ktriegsdienft vom 9. Nov. 1867 und
WE. f. d. Schußgebiete vom 22. Juli 1913.
4. Die Staatsangehörigfeit in einem Bunbdesjtaate ıjt mittelbare
Reich3angehörigkeit, im Gegenfag zur unmittelbaren Reichsangehörigfeit
(88 33—35 REtG.).
Außer der Staatsangehörigfeit gab es in Bayern nod)
ein befonderes Staatsbürgerredt. Die Grundlagen diejes Staat3-
bürgerrechtes waren in den 88 8 mit 10 bed bayer. Jndigenat3ediftes
(fiehe Anhang Nr. I) geregelt. gl. dazu Art. 8 des bayer. Landrat
gefeßes vom 28. Mai 1852 und Art. 4 Abj. III de3 bayer. Tiitrifts-
ratögefeges vom 28. Mai 1852.
Yuch die bayer. B.-Urf. vom 14. Aug. 1919 widmet der „Staat3-
bürgerfchait” einen eigenen Abfchnitt (88 6Hff.). Diefe „Staat3birger-
ihaft” hat aber feinen anderen Snhalt al3 die Staatsangehörigfeit,
denn ($ 6): „Staatbürger ift ohne Unterfhied der Geburt, de3 Ge
ichlechtes, des Glauben3 und de3 Berufes jeder Angehörige des bayerifchen
Staates, welcher das 20. Lebensjahr vollendet Hat.” Die bayer. B.-Urf.
vom 14. Aug. 1919 fest ferner in den 88 13ff. für die bayerıfchen
Staat3angehörigen einige Grundrechte feft, die bereit3 in der Weimarer
MB. ausgejprodhen find: Aufenthalt3- und Niederlaffungsfreiheit, ;srei-
heit der Perfon und de3 Eigentums ufw. — Der Befib der bayer. Staats-
angehörigfeit ift Borausfegung für Das Wahlrecht zum Landtag uf.
(& 11 Ur.) und für die Wählbarkeit zum Landtag (SS 26 2.-Urf.);
der Befig ber beutjhen NReichsangehörigfeit jeit mindejtens 5 ‘Jahren
it Borausfegung für die Berufung zu einem bapyerijchen öffentlichen
Amt (8 68 2.-Urf.).
5. Der Befig ber Staatsahgehörigfeit in mehreren Bundesitaaten
it auläjjig; durd) Erwerb einer meiteren deutichen Staatsangehörig-
feit gebt die bisherige nicht verloren. Wer die unmittelbare Neichsange>
hörigfeit befißt, fann dur) Erwerb der Staatsangehörigfeit in einent
Bundesftaate auch Die mittelbare Nteich3augehörigfeit daneben erwerben.
6. Die RR. vom 11. Aug. 1919 gebraucht ftatt „Bundesftaat“
dad Wort „zand“ (Art. 2: Das Neich3gebiet beiteht aus den Gebieten
ber beutjchen Länder). Mit Rüdficht auf den Sprachgebraud) des RSt®.
wird hier Die Bezeichnung: „Bundesstaat“ beibehalten, zumal auch die RR.