Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

IV. Die auf die Staatsangehörigfeit bezüglichen Bejtimmungen ufw. 147 
tragd eutfpredende DOptionserklärung ein einfeitiger vechtsbegriindender 
At des Optanten ift md Daß der darüber auszufertigenden Beicheini- 
gung ber Behörde mir Deflaratoriihe Bedeutung zufommt. 
Artifel 9. 
Ubgabe der Optionserflärung. 
1Die beiden vertragfchließenden Teile find darüber einig, daß Die 
Entiheidung Über die abzugebenden DOptionserflärungen jenem Staate 
allein zujteht, zu deffen Sunften im einzelnen Falle optiert wird. 
2Die Optionderflärung ijt der zuftändigen Behörde gegenüber 
-abzugeben. Zuftändig ijt für die Optionserflärungen der WPerjonen, 
die für die tfchechoflovatifhe Staatsangehörigfeit vptieren wollen, die 
Biplumatifche Bertretung der Zichechoflovafiihen Nepublif in Beclin 
und für die Optiongerflärungen der Berjonen, die für die deutfche Staats- 
angehörigfeit optieren wollen, die diplomatijche Vertretung de3 Teut>» 
Ihen Reiches in Prag. 
sTie Tichechoflopafifche Regierung ijt damit einverjtanden, daß 
für die Dauer der Optiongfrift ein Bevollmächtigter der Deutichen diplo- 
-matifchen Vertretung in Prag mit dem Amtzfige in Troppau beitellt 
wird, der zur Entgegenmahme von VDptionserflärungen aus den in 
AUrtifel 83 Ab 1 und 5. bezeichneten Gebieten zugunften Deutichland3 
berechtigt und zu deren umverzüglichen Weitergabe ar die Tichchoflo- 
vafifche Negierung verpflichtet fein foll. Diefes Zugeftändnis Fanı von 
der Tichechoflovafifhen Negierung jederzeit widerrufen erden. 
_ *Die Deutihe Regierung und die Tichehoflopafifhe Regierung 
werben einander allmonatlich auf diplomatischen Wege Berzeichniffe der 
bei ihren in Abdf. 2 genannten Behörden abgegebenen Optionserflä- 
rungen übermitteln. Einrichtung und Suhalt diefer PVerzeichnijfe mer- 
den von den beiderfeitigen zuftändigen Zentralftellen vereinbart werden. 
Artifel 10. 
Forn der Option3erflärung und Befcheid über deren 
Abgabe. 
Die Optionderflärungen find in fchriftliher Jorm vder zu Proto- 
foll der zuftändigen Behörde abzugeben. Über die Abgabe ift von der‘ 
fie entgegennehmenden Behörde eine Befcheinigung zu erteilen, in der 
auch die Familienmitglieder anzuführen find, auf die ji die Wirkung 
der, Option erjtredt. 
Artifel ll. 
Abgabe der Optiongerflärung für Zugendlidhe und 
andere in der Gejhäftsfähigfeit befhränfte Per- 
onen. 
1Für elternloje PBerjonen unter achtzehn Sahren, jür Minder- 
jährige von mehr al3 achtzehn Zahren, bei denen die Borausfeßungen 
der Entmündigung vorliegen, jowie für jolde Berfonen, die entmündigt 
oder unter vorläufige VBormundfhaft (Obforge) geftellt worden find, 
wird die Option durch die gejeglichen Vertreter ausgeübt. 
2®Denjenigen Berfonen, für welche Eltern, Bormünder oder jun« 
jtige gejeßliche Vertreter die Option ausgeübt haben, fteht innerhalb der 
10*
	        
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