Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

148 5. Anhang. 
Dptionsfrift ein Widerrufungsrecdht zu, wenn jie vor Ablauf diejer Frift 
da3 achtzehnte Lebensjahr vollendet Haben, oder wenn vor Ablauf der 
Stift der Grund der gejeglichen Bertretung fortgefallen ift. Auf Die 
Abgabe der Widerrujserflärungen finden die VBorfchriften des Artifels3 9 
de3 gegenwärtigen Vertrag? entjprechende Anmendung. 
AUrtifel 12. 
VBahrung der Kedhte der Optanten. 
ı1Dte beiden vertragichließenden Teile werden die Beitinnmung, 
wonach die Optanten da3 unbeweglidhe Bermögen im Staate, von dem 
jie wegoptieren, behalten dürfen, durch feinerlei Gejege, Verordiumgen 
ober jonjtige Vorfchriften beeinträchtigen, die nicht ganz allgemeiner - 
Natur find und nicht auch auf die eigenen Staat3angehörigen und auf 
alle im Staate wohnhaften Angehörigen anderer Staaten Anwendung 
finden. 
2PRerjonen, die gemäß Artifel 85 Abi. 3 des Friedensvertrags 
ihren Wohnfig in da3 Gebiet de3 Staates verlegen, für den fie optiert 
haben, dürfen in der ihnen in Xrtifel 85 Abi. 4 Sab 2 des Bertrags 
gewährleifteten Befugni3 zur Mitnahme ihrer beweglichen Habe dur 
feinerlei Au3fuhrverbote oder fonftige gefegliche oder Berwaltungsmaß- 
nahmen de3 bisherigen Aufenthaltsjtaat3 befchränft werden. Sie mer 
den in3bejondere feinerlei Ausfuhrabgaben irgendwelcher Art zu zahlen 
haben. Die vertragichließenden Teile behalten ich vor, über die jteuer- 
liche Behandlung joldher Optanten bejondere Vereinbarungen zu treffen. 
3 Verjonen, die ihren Wohnfiß in das Gebiet des Staates, für 
den jie optiert haben, verlegt und im Gebiete des von ihnen verlaffenen 
Staate8? gemäß AXrtifel 85 Abf. 4 Saß 1 de3 Friedenövertrag3 un 
bewegliche® Gut zurüdgelaffen haben, find berechtigt, zur Verwaltung 
de3 zurüdgelajjenen Gutes im Gebiete des verlajjienen Staates zeit- 
mweilig Aufenthalt zu nehmen. Als unbemweglidhes Gut im Sinne diejes 
Artifel3 und des Artifels 85 Abf. 4 Sab 1 find auch Necdhte jeder Art 
an gemerblihen Unternehmungen anzujehen. 
YUrtifel 13. 
Reuaufnahmen. 
Die beiden vertragfchließenden Teile verpflichten fich, Fünftige 
Neuaufnahmen*), von StaatSangehörigen des anderen Teile3 in ihren 
Staat3verband, jomweit diefe Neuaufnahmen niht auf den Borfchriften 
de3 Friedensvertrags von Berjailles beruhen, erjt durchzuführen, wenn 
ber andere Staat die in den StaatSverband neu aufzunehmenden Per- 
jonen aus feinem Staate entlajjen hat.*) Die Entlaffung fann dem- 
jenigen nicht verjagt werden, der nachmweift, daß er jeinen Wohnfik in 
daS Gebiet des anderen Teiled verlegt Hat oder im Begriff ift, ihn 
dorthin zu verlegen. Sie gilt al3 nicht erfolgt,***) wenn der Entlaffene 
beim Ablauf von jeh3 Monaten ***, nach der Aushändigung der Ent- 
laffjung3urfunde feinen Wohnfig noch oder wieder im Gebiete des bi3- 
herigen Wufenthaltsjtaat3 hat. 
*, Nach) dem Sprachgebrauch de3 deutfchen Gefeges: Einbürge- 
rungen, $ 3 gif. 5 RSt®. 
++, Giehe jedod oben ©. 27, Anm. 7 zu 88 RSG. 
”) Diefe Beltimmung ift unvereinbar mit $ 24 NStG.! 
 
	        
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