IV. Die auf die Staatsangehörigteit bezüglichen Beftimmungen ufw. 149
Shlidhtung von Gtreitigfeiten.
Urtifel 14—22.
Artiflel 23.
Ratifizgierung.
1Diefer Vertrag joll ratifiziert*) und die NRatififationsurfunden
follen fobald al8 möglid) in Prag ausgetaufcht werden.
2SXer Bertrag tritt am Tage de3 Austaufcdhe3 der NRatififations-
urlunden in Kraft.
s Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Stüden, und zwar je
in tfchechoflovafifcher und deutiher Sprache auögefertigt. Beide Terte
find maßgebend. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in
ihren amtlichen Gefeßfammlungen in beiden Terten veröffentlicht werden.
C. Ausführungsvorjcriften.
1. Ausführung3beftimmungen zum Art. 91 de3 VBertrageß
bon Berfailles (Öptionsordnung) vom 3. Tezember 1921,
ROBT ©. 1491:
Auf Grund des Nıtifel3 77 der NeichSverfajjung wird mit Zur
ftimmung de3 Neicharat3 folgendes beftimmt:
8 1. Die Option für Deutfhhland oder Polen auf Grund des Ar-
tifel3 91 Ubf. 3 und 4 de3 PBertrag3 von Berfailles wird dur Ab-
gabe einer Erflärung (Dption3erflärung) vor der zujtändigen deutfchen
Behörde ausgeübt.
82. Sm Snland find die höheren Vermwaltungsbehörden für die
Entgegennahme der Optionserflärung zuftändig. Die oberjten Landes
behörden beftimmen, mweldhe Behörden im Sinne diejer Optionsordnung
al3 höhere Verwaltungsbehörden anzujehen find.
Sm Ausland ift die Optionserflärung vor diner amtlichen deut
then Vertretung abzugeben. Die NReichsregierung erläßt die näheren
Beitimmungen.
5 3. Die örtliche Zuftändigfeit der im $ 2 genannten Stelfen wird
durch den Wohnfig und in Ermangelung eines Wohnfißes durch den
Aufenthaltsort des Optanten bejtimmt.
Wird die Optionderflärung vor einer örtlich unzujtändigen Stelle
der im $ 2 bezeichneten Art abgegeben, jo ift jie von diefer an die ört-
lich zujtändige Stelle weiterzuleiten. Sie gilt al3 in dem Zeitpunkt ab-
gegeben, in dem fie bei der erjten Stelle eingegangen ift.
84. Die Optionderflärung ift zu Protokoll oder in jchriftlicher
Form abzugeben. Pie Unterfchrift unter der in fchriftliher Form
abgegebenen Erflärung muß im Snland von der Ort3polizeibehörde
oder einem Notar, im Ausland von einer amtlichen deutjchen Vertretung
beglaubigt fein.
Dem DOptanten ijt die Abgabe der Optionserflärung bon ber fie
entgegennehmenden Stelle ($ 2), auch wenn diefe örtlich unzuftändig
ift, jofort jchriftlich zu bejtätigen.
*) Der Bertrag ift noch nicht ratifigiert morden