Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

IV. Die auf die Staatsangehörigteit bezüglichen Beftimmungen ufw. 149 
Shlidhtung von Gtreitigfeiten. 
Urtifel 14—22. 
Artiflel 23. 
Ratifizgierung. 
1Diefer Vertrag joll ratifiziert*) und die NRatififationsurfunden 
follen fobald al8 möglid) in Prag ausgetaufcht werden. 
2SXer Bertrag tritt am Tage de3 Austaufcdhe3 der NRatififations- 
urlunden in Kraft. 
s Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Stüden, und zwar je 
in tfchechoflovafifcher und deutiher Sprache auögefertigt. Beide Terte 
find maßgebend. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in 
ihren amtlichen Gefeßfammlungen in beiden Terten veröffentlicht werden. 
C. Ausführungsvorjcriften. 
1. Ausführung3beftimmungen zum Art. 91 de3 VBertrageß 
bon Berfailles (Öptionsordnung) vom 3. Tezember 1921, 
ROBT ©. 1491: 
Auf Grund des Nıtifel3 77 der NeichSverfajjung wird mit Zur 
ftimmung de3 Neicharat3 folgendes beftimmt: 
8 1. Die Option für Deutfhhland oder Polen auf Grund des Ar- 
tifel3 91 Ubf. 3 und 4 de3 PBertrag3 von Berfailles wird dur Ab- 
gabe einer Erflärung (Dption3erflärung) vor der zujtändigen deutfchen 
Behörde ausgeübt. 
82. Sm Snland find die höheren Vermwaltungsbehörden für die 
Entgegennahme der Optionserflärung zuftändig. Die oberjten Landes 
behörden beftimmen, mweldhe Behörden im Sinne diejer Optionsordnung 
al3 höhere Verwaltungsbehörden anzujehen find. 
Sm Ausland ift die Optionserflärung vor diner amtlichen deut 
then Vertretung abzugeben. Die NReichsregierung erläßt die näheren 
Beitimmungen. 
5 3. Die örtliche Zuftändigfeit der im $ 2 genannten Stelfen wird 
durch den Wohnfig und in Ermangelung eines Wohnfißes durch den 
Aufenthaltsort des Optanten bejtimmt. 
Wird die Optionderflärung vor einer örtlich unzujtändigen Stelle 
der im $ 2 bezeichneten Art abgegeben, jo ift jie von diefer an die ört- 
lich zujtändige Stelle weiterzuleiten. Sie gilt al3 in dem Zeitpunkt ab- 
gegeben, in dem fie bei der erjten Stelle eingegangen ift. 
84. Die Optionderflärung ift zu Protokoll oder in jchriftlicher 
Form abzugeben. Pie Unterfchrift unter der in fchriftliher Form 
abgegebenen Erflärung muß im Snland von der Ort3polizeibehörde 
oder einem Notar, im Ausland von einer amtlichen deutjchen Vertretung 
beglaubigt fein. 
Dem DOptanten ijt die Abgabe der Optionserflärung bon ber fie 
entgegennehmenden Stelle ($ 2), auch wenn diefe örtlich unzuftändig 
ift, jofort jchriftlich zu bejtätigen. 
*) Der Bertrag ift noch nicht ratifigiert morden 
 
	        
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