150 d. Anhang.
85. Über die Wirffamkeit der Optionserflärung hat die zu-
jtändige Stelle ($ 2, 8 3 Abf. 1) dem DOptanten eine Urkunde (Options-
urtunde nah anliegendem Mufter)*) auszuftellen. I der Icfunde
find die Samilienmitglieder anzuführen, auf die fi) die Wirkung der
Option erjtredt (Artifel 91 Abf. 5 des Vertrags von Berfailles).
86. Für elternlofe Berfonen unter 18 Sahren, fir Minderjährige
von mehr al3 18- Jahren, bei denen die Borausfegungen der Entmiüns»
digung vorliegen, jomwie für folche PBerfonen, die entmiindigt oder unter
vorläufige Vormundfdhaft gejtellt worden find, wird die Option ditrch Die
gefeßlichen Pertreter ausgeübt.
87. Die Frift für die Abgabe der Optionserflärung Options»
frift) endigt mit Ablauf de3 10. Sanırar 1922.
88 Die Ausübung der Option auf Grund des Mrtifels 91
Abs. 10 des Bertrags don Berfailles fällt nicht unter diefe Ovtions-
ordnung.**)
8 9. Die Dptionsgordnnung tritt mit dem Tage der Berfündung
in Kraft.
2. Befanntmahung de3 bayerifhen Staat3minijteriumd
de3 Snnern über die Option für Deutfhhland oder Tolen
vom 17. Dezember 1921, StAnz. Wr. 296:
Sm Anfhluß an die Ausführungsbeftimmungen zum Mırt.
de3 Bertrag3 von Perjailles vom 3. Dezember 1921, NEB. S. 1491,
(Optiondorbnung) wird folgendes angeordnet:
1. Al Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des $ 2 Der
DOptiondordbnung, die zur Entgegennahme der Optionserflärung zuftünd:g
find, werben für die unmittelbaren Städte die Stadträte, im jibrigen
die Bezirf3ämter, beitimmt.
2. Die Entgegennahme der Optionserflärung, die fchriftlidde Be-
jtätigung (8 4 Abjab 2 der Optionsordnung) und die Mugftellung der
Dptionsurfunde, ferner die Beglaubigung der Interfchrift unter der
in fchriftlihder Form abgegebenen Erflärung feiten3 der Ortspolizei-
behörde ($ 4 Abi. 1 der Optiondordnung) find al® Amtshandfungen
anzufehen, die unabhängig von dem Verfchulden einer Partei im öffent
Iihen Sntereffe von Amt3 wegen gepfilogen iverden. Eine Gebühr wird
deshalb gemäß Art. 3 Ziff. 1 des Koftengefeßeg nicht erhoben.
3. Wer optionsberechtigt ift, beftinmt fich nad) Art. 91 bj. 3
und 4 des Vertrages von Lerfailies (RGBI. ©. 855).***)
Danad) Fönnen. für Die deutfche NReichdangehörigfeit alle Perjonen
optieren, die am 10. Sanuar 1920 al deutihe NReihhdangehörige in
den endgültig al3 Beitandteil Polen? anerfannten Gebieten ihren
Wohnfig im Sinne de 5 7 bes beutfchen Bürgerlichen Gefehbuchd
hatten und in den genannten Gebieten bereit3 vor dem 2. Sanuar 1908
anjäjfig waren. Hierunter fallen aud) Beamte, Perfonen polnischer
Nationalität forwie Bewohner der polnischen Gebiete jenfeits der früheren
*) Hier nicht mit abgedrudt.
**) Dberfchlefien, f. oben ©. 139.
*rr) Siehe oben ©. 138/139.