162 Die Zahlen bedeuten die Seiten.
teit 8; fein Erwerbögrund der Stantd- BZujtändigfeit zur Entjch. über ben Be-
angehörigkeit 11; im Vergleich zur fiß der Reichd- und Staatdangehörig-
Kiederlajjung 20, 21 ; 65, 76 46, 86; teit 8, 88 ; zur Feftitellung der Staat3-
ald Erwerbigrund der Staatdange- angehörigteit eines indelfindes 15,
börigleit in verfchiedenen Staaten 88 ; zur Behandlung von Aufnahme-
125 ff. gefuchen 19, 89ff.; zur Behandlung
von Einbürgerungsgejuchen 25, YOff.;
zur Behandlung von Entlajjung3-
3. geluhhen 94 ff.; beim Erfab der Zu-
Sehnjähriger Aufenthalt im Ausland, ftimmungserflärung des Ehemannes
erlu der Stantdanaehöriafeit zum Yufnahmeantrag der Ehefrau
2, , ee 78. 113) angehörigtel Ba Behörden im allgemeinen
dur a a ws Stant3ange- | Zujtändigfeitäverordnung bayer. 17.
Be nn | Zuftimmung de Manne3 zum Wuf-
Sentralbehörhe, Birkung d. Anftellung, | nahmeantrag ber Ehefrau 19, 23;
ber Veftätigung burd fie auf die | pes gefeplichen Vertreters zum Antrag
Staat3angehörigfeit 41, 42; Zuftän- auf Aufnahme 19, 24; zum Antrag
digfeit zur UÜberlennung ber Staat3- ; auf@inbürgerung 25, 28; der Ehefrau
angehörigteit 72, 73, 87. | zum Antrag auf Entlaffung 54.
BZurüdnahme ber Staatdangehörigfeit3s- Zwifchenpunkt (Snzidentpunft), im ver-
verleihung 50. waltungsrecdhtl. Verfahren 8, 20, 22,
Nachtrag.
Belanntmachung des bayer. Stantsminifteriums des Innern betr.
DHeimatihein
vom 2. März 1922 Nr. 5604 b 16 (StAnz. Nr. 52).
Unter Aufhebung entgegenftehender Beflimmungen wird angeordnet, daß bis
auf mweitere3 den in ber Schweiz (nicht aber den im übrigen Ausland) an-
fäffigen Staat3angehörigen Heimatjcheine unmittelbar durch die Poft zu über-
fenden find. Eine Aushändigung durch Yermittlung der Konfularbehörden Hat
nur mehr ftattzufinden, wenn fie von den Beteiligten felbjt beantragt wird oder
aus befonderen Gründen veranlaßt erjcheint. Die Überfendung ber Heimatfcheine
bat al3 ‚Einfchreiben gegen Rüdjchein“ (gegebenenfall3 auch unter Nachnahme
ber erwadhfenen Koften) und mit dem Vermerk auf dem Briefumfchlag ‚Nur an
ben Empfänger perfönlich auszuhänbigen!” zu erfolgen.