Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

10  2.  Das  Reichs:  und  StaatSangehörigfeitögefe.

Yu  beachten  ijt  die  Verfehiedenheit  in  der  Regelung  der  örtlichen
Zuftändigfeit,  foferne  &3  ji  um  die  Fejtitellung  der  beftrittenen
  Staat3angehörigfeit  oder  um  die  Auzftellung
der  Heimatfheine  und  Staatsangehörigfeitsauxs
weise  handelt  (vgl.  BollzB.  Nr.  1  und  53).  Während  im  erjteren
Falle  nur  bei  Niederlaffung  oder  Aujenthgalt  im  Inland  jchon  bie  örtlich
zujtändige  Bezirfsverwaltungsbehörde  beitimmt,  im  rigen  aber  ihre
Beitimmung  dem  Staat3minijterium  de3  Innern  vorbehalten  ift,  wurde
im  leßteren  Falle  die  Bolizeidireltion  Münden  auch  danı  für  zu:
ftändig  erflärt,  wenn  die  YZuftändigfeit  einer  anderen  Bezirksvertwaltimgsbebörde
  nach  den  aufgeftellten  Gejichtspunften  nicht  mehr  ue
geben  ift.

Relhe  Behörden  in  den  einzelnen  Bundesftaaten  befugt  jind,
Staatsangehörigleit3ausmweije  und  Heimatjcheine  auszufertigen,  ijt  aus
ber  Anlage  8  der  bayer.  Bollzugsbelanntmacdung  erfichtlich  (jiehe  Abt.  3).

über  den  Nachweis  der  Staat3angehörigfeit  von  Auslanddeutichen,
die  früher  in  Rußland.  gelebt  Haben,  vgl.  die  Min.-Bel.  vom  16.  Mär;
1921  und  vom  4.  Mai  1921  (StNnz.  Nr.  65  u.  Nr.  105);  unten  ©.  106/7

g  2")
'Elsaß-Lothringen  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als
Bundesstaat.‘

Ü  Die  Schutzgebiete’  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes
als  Inland.®

1.  Die  Bundesitaaten  waren  in  Urt.  1  der  Reichsverfaffung  vom
16.  April  1871  aufgezählt.  Die  Faljung  des  Abf.  I  entjpricht  dem  Art.  I
Abj.  4  des  Gejeßes  über  die  Berjajfung  Cljaß-Lothringene  vom  31.  Mai
1911  (RIBL.  ©.  225).  Eljaß-Lothringen  war  nicht  Bundezftaat,  fondern
der  Reihs-  und  Staat3angehörigfeit  al3  folder  zu  beandeln.



Cljaß-Lothringen  ijt  jebt  von  grantreich  anneftiert  (Art.  51  des
Berfaifler  Diktates).  Siehe  unten  ©.  135  ff.,  mojelbft  auch  die  Beitimmungen
  über  die  Staat3angehörigfeit  der  Eljaß-Lothringer  abgedrudt  find.

2,  Diefe  Borjehrift  wurde  aus  89  Abf.  III  des  Schubgebietägefehes
in  der  Faffung  vom  10.  Sept.  1900  (RGBL.  ©.815)  übernommen.  über
die  deutfchen  Schußgebiete  jiehe  nunmehr  Art.  119ff.  des  Berfailler
Tiltates,  REBT.  1919  ©.  89%  (unten  ©.  142).

3.  Die  Eingeborenen  in  den  Schußgebieten  waren  Untertanen  des
Deutihen  Neiches,  nicht  aber  beifen  Angehörige  (f.  au  833  Ziff.  1).

..,*)  Der  Fazagrap)  ift  zurzeit  gegenftandslos  und  wird  deshalb  hier
in  liegender  lateinischer  Schrift  gebrudt;  gleiches  gilt  ganz  ober  teilmweife
  von  den  88  22,  26,  30,  32  u.a.