Full text : Der Krieg gegen Frankreich und die Einigung Deutschlands.

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nur  die  in  kirchlicher  Form  eingegangene  Ehe  gültig  ist,  nicht  einmal  den
Schein  der  Ehe,  so  daß  sie  weder  als  putative  Ehe  gelten  kann,  noch  die
Kraft  von  Sponsalien  hat,  infolgedessen  sie  auch  nicht  das  Impertiment  (sic!)
der  öffentlichen  Ehrbarkeit  nach  sich  zieht!

Die  Zivilehe  ist  —  laut  römischem  Kirchenrecht  —  ‚‚null
und  nichtig“.  Nur  der  Umstand,  daß  das  Reichsgesetz  den  Geistlichen,
  welcher  eine  kirchliche  Trauung  ohne  voraufgegangene
Ziviltrauung  vollzieht,  mit  schwerer  Strafe  bedroht,  zwingt
auch  den  römischen  Priester,  sich  dieser  ‚„Formalität‘‘  zu  fügen
oder  vielmehr  anzupassen.  In  allen  erdenklichen  Fällen  wird
der  Staatsakt  mittels  geistigen  ‚Vorbehaltes‘‘  möglichst  ausgeschaltet.
  So  ist  dem  „Katholiken‘'  zwar  verstattet,  bei  der  Ziviltrauung
  als  Standesbeamter  zu  funktionieren,  aber  nur  wenn  er
den  amtlichen  Akt,  den  er  vollzieht,  nicht  als  einen  gültigen  Eheschluß
  und  somit  nicht  als  das,  was  er  beurkundet,  auffaßt!
Einen  kirchlich  gültigenVerheirateten,  dernach  erfolgter  Scheidung
durch  die  Staatsgerichte  sich  wieder  verheiraten  will,  darf  er
unbedingtnichttrauen.  Römisch-katholische  Laienrichter
dürfen  zwar  eine  Klage  auf  Ehescheidung  annehmen,  allein
nurgegendiese  entscheiden!  In  eine  wie  heikle  Lage  ein  solcher
Richter  durch  die  Unausgleichbarkeit  des  staatlichen  Eherechts
mit  den  Ansprüchen  der  römischen  Papstkirche  gerät,  wird  dadurch
  illustriert,  daß  den  Kirchenangehörigen  aufgegeben  wird,
den  Richter,  auch  wenn  es  sich  um  Scheidung  einer  kirchlich  gültigen
  Ehe  handeln  sollte  —  zur  Salvierung  seines  Gewissens!
  —  bei  dem  ‚guten  Glauben‘‘  zu  belassen,  als  handle
es  sich  nur  um  eine  zivilrechtlich  geschlossene  Ehe!  Demnach
geistiger  Vorbehalt  und  Betrug  allen  staatlichen  Behörden  gegenüber,
  selbst  für  Beamtete!

Daß  Lehre,  feierliche  Verkündigung  und  Handhabung  eines
so  beschaffenen  Eherechtes,  welches  das  staatliche  von  Grund
aus  negiert  und  auf  jede  Weise  zu  lähmen  trachtet,  auch  nach
Erlaß  des  Reichsgesetzes,  von  Staats  wegen  geduldet  blieb.  ist
gewiß  ein  schlagender  Beleg  dafür,  wie  man  auch  mitten  im
„Kulturkampfe‘  die  ‚„Ecclesia  militans‘‘  von  Staats  wegen  nicht
ernstlich  anzupacken  wagte.  Was  Wunder,  daß  ihren  fanatischen
Verfechtern  der  Kamm  nur  immer  mächtiger  anschwoll!