18 2. Das Neichd- und Staatsangehörigfeitögejeß.
1. Die Borfchrift entfpricht dem $ 5 bes früher geltenden Gejegesg,
2, Die Ehe muß eine nad) deutfhem Recht gültige jein. DD die
Che im Inlanbe oder Auslanbe gefchloffen wurbe, ift gleichgültig.
Wenn ein Deuter die Ehe mit einer Deutihen im Jılande
[hließt, bemefjen ai die Vorausfegungen fir Die Gültigfeit Der Chr nad)
ihrer materiell»rechtlichen und formalen Seite gemäß den $$ 1303 ji. BGB.
Schließt ein Deuticher die Ehe mit einer Augländerin, jo tvird die
Eingehung der Che, gleichgültig ob die Ehe im Inland oder im Xus-
Tande geichloffen wird, in Anfehung eines jeden der Verlobten hinjichtlic)
ihrer materiell-vechtlichen Erforderniffe nad) ben Gefegen de3 Staates
beurteilt, dem er angehört (Art. 13 Abf. 1 EG.BGB.); Hinfichtlich der
Form der Sheiöliehung iind in diefem Falle die am Orte der Che
ichliegung geltenden Gejehe zu beachten (Art. 11 Abf. 1 CEG.VBOB..
Soweit ein Deutiher die Ehe mit einer Ausländerin, jei cs im
Snlande oder Auslande fließt, ift wegen der Form und der matiriell-
rechtlichen Borausfegungen der Eheichließung aud das Haager Übcrein-
fommen vom 12. Xuni 1902 zur Regelung de3 Geltungsbereiches der
Gefehe auf dem Gebiete der Eheihhließung (REBL. 1904 ©. 221ii.\ zu
beachten. Diefes Abfommen gilt gegenwärtig im Berbältnis zwiichen
ullolanh <ugemburg, ben Niederlanden, Schweden und der Schweiz
(REIDL. 1904 ©. 249; 1905 ©. 716; 1914 ©. 9).
Puch eine nihtige Che wird eine Anderung in ber Staat“
angehörigfeit der Yrau nicht bewirkt. Ein Nechtöalt, der von Anfang
en nichtig ift, Tann Nechtörwirlungen nur hervorrufen, wenn ein Gefeh
diefe ausdrädlich beftimmt. E3 Tann auch feinen Unterfchied machen, ob
die Ehe aus formellen oder materiellen Gründen nichtig ift (vgl. BSH.
Bd. 12 ©. 11 u. Bd. 35 ©. 48). Ar Falle der Scheidung gebt die
buch die Ghefchließung erworbene beutfhe Staatsangehörigkeit nicht
verloren.
3. Der Erwerb tritt nad einem allgemein anerfannten Grundfaß
ohne irgendeinen befonderen Willensaft der Frau Fraft Gelebed cin.
Diefe ftaat3rechtlihe Wirkung der Ehefchließung Tann nicht ausgefchloffen
werden. Ob bie rau ihre bisherige Staatsangehörigfeit Daneben behält,
bemißt fich nad ben Gejegen de3 Staates, dem fie bisher angehörte.
Die bisher in einem anderen beutfcdhen Bundezftaate befeffene Staat3-
angehörigfeit geht durch die Ehejchließung verloren (8 17 Biff. 6); Defab
Die rau fon vor der Cheichließung die gleiche Staatsangehörigfeit
wie der Mann, fo erhält diefe eine neue rechtliche Grundlage.
‚. % Der Erwerb der GStaat3angehörigfeit durd die Ehefchliejung
tritt nur bei der Frau felbjt ein; er erftredt fich nicht auf Kinder ber
Beau aus eh et ee H uneheliche Kinder der Fran mut
ann, wenn jte Durch Die Eheichließung legitimiert werden (j. S 5; vgl.
VCH. Bd. 39 ©. 150). o Teal 1.5 Di v8
5. Befigt der Mann die Staat3angehörigfeit in mehreren Bundes
Itanten, fo mwird fie von ber Frau ebenfall3 in biejen fämtlichen Yındes
ftaaten erworben.
Wurde die Che vor dem 1. Januar 1916 von einem Bayern ohne
Da3 vorgefchriebene biftriftöpolizeilidhe Verehelichungszeugnis gejcjloffen,
war aber die Ehe fonjt bürgerlich gültig, fo trat der Erwerb ber baye-
Fan nd Ahr ei ein; nur jür die Heimatverhältnifje der Eu
threr Kınder griffen die Folgen | . (GO.
1899 ©. 470) Bloß. gt Folgen des Art. 31 Heimat®. (