2. Abfchnitt. Stoatsangehörigfeit in einem Bunbdesftaate. 87. 19
57.
Die Aufnahme muß? einem Deutjchen? von jedem Bundes-
jtaat, in deifen Gebiet er fich niedergelaffen* Hat,5 auf feinen
Antrag erteilt werden, falls fein Grund vorliegt, der nach den
88 3 bi8 5 de8 Gejeges über die SFreizügigleit vom 1. November
1867 (Bundeg-Gejegbl. ©. 55) die Abweifung eines Neuanziehenden
oder die Berfagung der Fortegung des Aufenthalts rechtfertigt. ®
I Der Antrag einer Ehefrau? bedarf? der Zuftimmung des
Mannes; die fehlende? Zuftimmung fanın dur) die Bormund-
jchaft3behörde 10 erfegt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt !!
oder unter Vormundichaft!? ftehende Perfon wird, wenn fie das
jechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von
dem gejeglichen Vertreter 13 geftellt ;1* hat jie das Jechzehnte Yebenz-
jahr vollendet, jo bedarf? ihr Antrag? der Zuftimmung !° des
gejeglichen Bertreters.
1. Abf. 1 entipricht” int wejentlichen dem $ 7 des früher geltenden
Gejeges und ift ein Ausfluß der in Art. 3 Abj. 1 der Neich3verfafjung
bom 16. April 1871 (vgl. jet Art. 111 der AB. vom 11. YAugujt 1919)
begründeten politifchen Freizligigfeit; Mbj. 2 enthält eine neue Vorfchrift.
Die Beltinnmung diefes3 Paragraphen findet aud) auf die unmittel-
bare NReich3angehdrigfeit entipredhende Anwendung (8 35).
Die Aufnahmegefuche find in Bayern bei der Gemeindebehörde des
Niederlafjungsortes, in München beim Stadtrat, Ichriftlich einzureichen
oder miederzufchreiben. Der Gejuchltellecr Hat feine Eigenjchaft als
Deutfcher nacjhzumweifen. Wenn die Gemeindebehörde nicht aus eigener
Kenntnis feine Niederlajfung beftätigen Fann, fo hat ex die erforderlichen
Unterlagen für diefe Beitätigung beizubringen (VollzZB. Nr. 3). Das
Gefuchh muß die Angabe enthalten, auf weldhe FYamilienangehörigen fich
die Aufnahme erftreden joll. Der Geburtstag und «ort des Gefuchiteller3
und feiner Angehörigen ift im Zweifelsfalle durch Urkunden (Staats-
angehörigfeit3ausmweiß ufw.) darzutun (Vollzd. Nr. 4). Weitere Nach»
weije hat der Gejudhiteller nicht zu führen (Bold. Nr. 6).
Die Verwaltung der Niederlaffungsgemeinde (Stadtrat, Gemeinde
rat) hat unter Betätigung der NWiederlaffung de3 Gefuchftellers den
Arınenrat (Bel. vom 4. Auguft 1915 zum Bollguge des Armengef. $ 30
Abi. II [EVBL. ©. 613]) zur Außerung aufgufordern, ob er Veranlafjung
hat, einen Mutrag auf Ab- oder Ausiweifung des Gejuchftellers nad) den
88 4 oder 5 des Freizüigigfeitägef. zır jtellen (Vollz3B. Nr. 7 Abi. 1). Hat
der Gefuchiteller jedoch den Unterftügungswohnfit in der Nieder-
lafjungsgenmteinde, jo it die Einvernahme de3 Armenrates in der Negel
nicht veranlaßt, da die VBorausfegungen für eine Ab» und Ausweifung
fehlen (MinBel. vom 13. Dez. 1919, MABT. ©. 333).
Sodann überjendet die Gemeindeverwaltung, die einem Bezirksamt
unterjteht, da3 Gejuch mit den erforderlichen Nachweifen an die Bezirks
berwaltungsbehörde und berichtet hierbei, ob Anlap beiteht, an der Ge
Ihäftsfähigfeit des Gejuchitellers zu zweifeln (VolgB. Nr. 7 Abf. 2).
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