Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abfchnitt. Stoatsangehörigfeit in einem Bunbdesftaate. 87. 19 
57. 
Die Aufnahme muß? einem Deutjchen? von jedem Bundes- 
jtaat, in deifen Gebiet er fich niedergelaffen* Hat,5 auf feinen 
Antrag erteilt werden, falls fein Grund vorliegt, der nach den 
88 3 bi8 5 de8 Gejeges über die SFreizügigleit vom 1. November 
1867 (Bundeg-Gejegbl. ©. 55) die Abweifung eines Neuanziehenden 
oder die Berfagung der Fortegung des Aufenthalts rechtfertigt. ® 
I Der Antrag einer Ehefrau? bedarf? der Zuftimmung des 
Mannes; die fehlende? Zuftimmung fanın dur) die Bormund- 
jchaft3behörde 10 erfegt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt !! 
oder unter Vormundichaft!? ftehende Perfon wird, wenn fie das 
jechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von 
dem gejeglichen Vertreter 13 geftellt ;1* hat jie das Jechzehnte Yebenz- 
jahr vollendet, jo bedarf? ihr Antrag? der Zuftimmung !° des 
gejeglichen Bertreters. 
1. Abf. 1 entipricht” int wejentlichen dem $ 7 des früher geltenden 
Gejeges und ift ein Ausfluß der in Art. 3 Abj. 1 der Neich3verfafjung 
bom 16. April 1871 (vgl. jet Art. 111 der AB. vom 11. YAugujt 1919) 
begründeten politifchen Freizligigfeit; Mbj. 2 enthält eine neue Vorfchrift. 
Die Beltinnmung diefes3 Paragraphen findet aud) auf die unmittel- 
bare NReich3angehdrigfeit entipredhende Anwendung (8 35). 
Die Aufnahmegefuche find in Bayern bei der Gemeindebehörde des 
Niederlafjungsortes, in München beim Stadtrat, Ichriftlich einzureichen 
oder miederzufchreiben. Der Gejuchltellecr Hat feine Eigenjchaft als 
Deutfcher nacjhzumweifen. Wenn die Gemeindebehörde nicht aus eigener 
Kenntnis feine Niederlajfung beftätigen Fann, fo hat ex die erforderlichen 
Unterlagen für diefe Beitätigung beizubringen (VollzZB. Nr. 3). Das 
Gefuchh muß die Angabe enthalten, auf weldhe FYamilienangehörigen fich 
die Aufnahme erftreden joll. Der Geburtstag und «ort des Gefuchiteller3 
und feiner Angehörigen ift im Zweifelsfalle durch Urkunden (Staats- 
angehörigfeit3ausmweiß ufw.) darzutun (Vollzd. Nr. 4). Weitere Nach» 
weije hat der Gejudhiteller nicht zu führen (Bold. Nr. 6). 
Die Verwaltung der Niederlaffungsgemeinde (Stadtrat, Gemeinde 
rat) hat unter Betätigung der NWiederlaffung de3 Gefuchftellers den 
Arınenrat (Bel. vom 4. Auguft 1915 zum Bollguge des Armengef. $ 30 
Abi. II [EVBL. ©. 613]) zur Außerung aufgufordern, ob er Veranlafjung 
hat, einen Mutrag auf Ab- oder Ausiweifung des Gejuchftellers nad) den 
88 4 oder 5 des Freizüigigfeitägef. zır jtellen (Vollz3B. Nr. 7 Abi. 1). Hat 
der Gefuchiteller jedoch den Unterftügungswohnfit in der Nieder- 
lafjungsgenmteinde, jo it die Einvernahme de3 Armenrates in der Negel 
nicht veranlaßt, da die VBorausfegungen für eine Ab» und Ausweifung 
fehlen (MinBel. vom 13. Dez. 1919, MABT. ©. 333). 
Sodann überjendet die Gemeindeverwaltung, die einem Bezirksamt 
unterjteht, da3 Gejuch mit den erforderlichen Nachweifen an die Bezirks 
berwaltungsbehörde und berichtet hierbei, ob Anlap beiteht, an der Ge 
Ihäftsfähigfeit des Gejuchitellers zu zweifeln (VolgB. Nr. 7 Abf. 2). 
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