Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2.  Abfchnitt.  Stoatsangehörigfeit  in  einem  Bunbdesftaate.  87.  19

57.

Die  Aufnahme  muß?  einem  Deutjchen?  von  jedem  Bundesjtaat,
  in  deifen  Gebiet  er  fich  niedergelaffen*  Hat,5  auf  feinen
Antrag  erteilt  werden,  falls  fein  Grund  vorliegt,  der  nach  den
88  3  bi8  5  de8  Gejeges  über  die  SFreizügigleit  vom  1.  November
1867  (Bundeg-Gejegbl.  ©.  55)  die  Abweifung  eines  Neuanziehenden
oder  die  Berfagung  der  Fortegung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.  ®

I  Der  Antrag  einer  Ehefrau?  bedarf?  der  Zuftimmung  des
Mannes;  die  fehlende?  Zuftimmung  fanın  dur)  die  Bormundjchaft3behörde
  10  erfegt  werden.  Für  eine  unter  elterlicher  Gewalt  !!
oder  unter  Vormundichaft!?  ftehende  Perfon  wird,  wenn  fie  das
jechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  der  Antrag  von
dem  gejeglichen  Vertreter  13  geftellt  ;1*  hat  jie  das  Jechzehnte  Yebenzjahr
  vollendet,  jo  bedarf?  ihr  Antrag?  der  Zuftimmung  !°  des
gejeglichen  Bertreters.

1.  Abf.  1  entipricht”  int  wejentlichen  dem  $  7  des  früher  geltenden
Gejeges  und  ift  ein  Ausfluß  der  in  Art.  3  Abj.  1  der  Neich3verfafjung
bom  16.  April  1871  (vgl.  jet  Art.  111  der  AB.  vom  11.  YAugujt  1919)
begründeten  politifchen  Freizligigfeit;  Mbj.  2  enthält  eine  neue  Vorfchrift.

Die  Beltinnmung  diefes3  Paragraphen  findet  aud)  auf  die  unmittelbare
  NReich3angehdrigfeit  entipredhende  Anwendung  (8  35).

Die  Aufnahmegefuche  find  in  Bayern  bei  der  Gemeindebehörde  des
Niederlafjungsortes,  in  München  beim  Stadtrat,  Ichriftlich  einzureichen
oder  miederzufchreiben.  Der  Gejuchltellecr  Hat  feine  Eigenjchaft  als
Deutfcher  nacjhzumweifen.  Wenn  die  Gemeindebehörde  nicht  aus  eigener
Kenntnis  feine  Niederlajfung  beftätigen  Fann,  fo  hat  ex  die  erforderlichen
Unterlagen  für  diefe  Beitätigung  beizubringen  (VollzZB.  Nr.  3).  Das
Gefuchh  muß  die  Angabe  enthalten,  auf  weldhe  FYamilienangehörigen  fich
die  Aufnahme  erftreden  joll.  Der  Geburtstag  und  «ort  des  Gefuchiteller3
und  feiner  Angehörigen  ift  im  Zweifelsfalle  durch  Urkunden  (Staatsangehörigfeit3ausmweiß
  ufw.)  darzutun  (Vollzd.  Nr.  4).  Weitere  Nach»
weije  hat  der  Gejudhiteller  nicht  zu  führen  (Bold.  Nr.  6).

Die  Verwaltung  der  Niederlaffungsgemeinde  (Stadtrat,  Gemeinde
rat)  hat  unter  Betätigung  der  NWiederlaffung  de3  Gefuchftellers  den
Arınenrat  (Bel.  vom  4.  Auguft  1915  zum  Bollguge  des  Armengef.  $  30
Abi.  II  [EVBL.  ©.  613])  zur  Außerung  aufgufordern,  ob  er  Veranlafjung
hat,  einen  Mutrag  auf  Ab-  oder  Ausiweifung  des  Gejuchftellers  nad)  den
88  4  oder  5  des  Freizüigigfeitägef.  zır  jtellen  (Vollz3B.  Nr.  7  Abi.  1).  Hat
der  Gefuchiteller  jedoch  den  Unterftügungswohnfit  in  der  Niederlafjungsgenmteinde,
  jo  it  die  Einvernahme  de3  Armenrates  in  der  Negel
nicht  veranlaßt,  da  die  VBorausfegungen  für  eine  Ab»  und  Ausweifung
fehlen  (MinBel.  vom  13.  Dez.  1919,  MABT.  ©.  333).

Sodann  überjendet  die  Gemeindeverwaltung,  die  einem  Bezirksamt
unterjteht,  da3  Gejuch  mit  den  erforderlichen  Nachweifen  an  die  Bezirks
berwaltungsbehörde  und  berichtet  hierbei,  ob  Anlap  beiteht,  an  der  Ge
Ihäftsfähigfeit  des  Gejuchitellers  zu  zweifeln  (VolgB.  Nr.  7  Abf.  2).

Y%