2. Abichnitt. Staat3angehörigkeit in einem Bunbdezftaate. 87. 21
„NRieberlajjung” fuüpft an rein tatfächlihe Merfmale au und it meiter-
gehend als der Begriff „Wohnfig“.
Rad) der Nechtfprehung des bayer. BSH. iWd. 4 EZ. 91) erfordert
ber Begriff „Niederlaffung” nur den Befig einer eigenen Wohnung vder
eines bejtimniten Unterfommeng, verbunden mit der erklärten WAbjicht,
Dauernden Aufenthalt in dev Wohngenteinde zu nehmen: f. auch Neger
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5. Wer einen Anipruch auf Aufnahme geltend machen will, mu
lid in den Bundesftaat niedergelaffen haben; die Abjicht, jic nieder-
lajffen zu wollen, genügt nicht. Wenn die Semeindebehörde nicht aus
eigener Stenntnis die Niederlaffung bejtätigen fann, jo hat der Gejurh-
jteller die erforderlichen Unterlagen für diefe Bejtätigung beizubringen
(VBolzB. Nr. 3). Wenn Die Abficht des Bleibens nach Erwerb der Staats-
angehörigkeit wieder aufgezeben wird, jo hat dies auf Die erworbene
StaatSangehörigfeit feinen Einffup.
6. liber die Gritmde, die die Abweijung eines NWeuanziehenden vr.
die Berjagung der Fortjegung des Aufenthaltes rechtfertigen, j. div SS 3
mit 5 Sreizügd. (vgl. dazı Ziegler Yufenthaltsgejeß und sreizügig-
feit3gefeß, 2. Aufl. S. 75ff.), die folgendes beftimmen:
„3 3. snfoweit bejtrafte Perjonen nach den Yandesgejegen
Aufenthaltsbefchränfungen durch) die Wolizeibehörde wuntermorjen
werden fünnen, behält es dabei jein Bemenden.
Soldyen Berfonen, welche derartigen Aufenthaltsbejchränfungenr
in einem Bundesjtaate unterliegen, oder welche in einem Bunde--
jtaate innerhalb der legten zwölf Wionate wegen wiederholicu
Bettelnd oder wegen wiederholter Yandjtreicherei bejtraft worden
ind, ann der Aufenthalt in jeden anderen Bundesftaate von ber
Zandespolizeibehörde veriveigert werden.
Die befonderen Gejeße und Brivilegien einzelner Ortjichaften
und Bezirke, welche Aufenthaltsbefhränfungen gejtatten, werden
hiermit aufgehoben.
8 4. Tie Gemeinde ift zur Abmweijung eines eu Anziehenden
nur dann befugt wenn jie nachmweifen Faın, daß derfjelbe nicht
hinreichende Kräfte befißt, um jich und feinen nicht arbeitsfähigen
Angehörigen dem motdürjtigen Lebensunterhalt zu verjchaffen, md
wenn er foldhen weder aus eigenen Vermögen bejtreiten fann, noch
bon einem dazıt verpflichteten WVerwandten erhält. Ten Landes
gefegen bleibt vorbehalten, diefe Befugnis der Genteinden zu
beichränfen.
Tie Beforgnis vor Fünjtiger Berarnmug berechtigt Den Ges
meindevorjtand nicht zur Yuriüchveifung.
s 5. Offenbart fi) nach dem Anzuge die Notwendigkeit einer
öffentlichen Imterjtüßung, bevor der neu MAnziehende an dent Wufs
enthaltsorte einen Unterjtüßungsmohnjig (Beimatrehht) erworben
hat, und weit die Gemeinde nad, dab die Unterjtüßung aus ats
deren Brimden, al3 wegen einer nur vorübergehenden YWrbeits-
unfähigfeit notwendig geworden tjt, jo fann die Fortjegung Des
Aufenthaltes verjagt werden.“
Bei der Prüfung der Frage, ob einen Aufnahmegejuch Berjagungs
gründe aus den SS 4 oder 5 Freizügd. entgegenjtehen, 1jt zu unter»