94 2. Das Neichd- und Etaat3angehörigfeitögejep.
fäglich verübten Vergehens zu Zuchthausftrafe oder zu einer Wejängnis-
Itrafe von mindeltend fehs Monaten verurteilt wurde.
Die Berwirfung der elterlichen Gewalt tritt mit der Mechtsfraft
des Urteil3 Traft Gefeßes ohne weiteren richterlichen Ausspruch cin.
Dem PBater und der Mutter jteht die elterliche Gewalt nur bei
ehelihen Kindern zu.
Bei ehelichen Doppelwaifen und bei unehelichen Kindern Wird die
elterlihe &eiwvalt durch den Bormund ausgeübt (S$ 1707, 1773 und
1793 B68B.).
12. Unter PBormundjchaft jtehen die Minderjährigen unter den
Borausfegungen des $ 1773 BGB. und die entmündigten volljährigen
PBerjonen ($ 1896 BGB.).
13. Gefeßlicher Bertreter ijt- alfo entiveder der Vater vder Die
Mutter oder der Bormund (j. Anm. 10 und 11).
1%. Die unter elterlicder Geivalt oder unter Bormundfchaft jtehende
Perfon Tann fid) entweder felbftändig mit Genehmigung des gejeglichen
Vertreter3 in dem Bundesjtaate aufhalten ($ 2 Abf. 1 Freizügb.), vder
fie fann ji mit dem gejeßlichen Vertreter niedergelajjen haben. at
er Bater den Antrag für feine Berfon geftellt und ift er der. gejeßliche
Bertreter des Kindes, dann bedarf 'e3 Teines befonderen Antrages für
das Kind ($ 16 Abi. 2 de3 Gef):
15. Da man mit Bollendung bes fechzehnten Lebensjahres jelb-
ftändig einen Unterjtügungswohnfiß erwerben Fanın ($ 10 UWG.), Hat
man den felbjtändigen Antrag auf Aufnahme in den StaatSperband von
diefem Lebensalter an zuzulaffen. Die YZuläffigfeit des jelbftändigen
Antrages gründet fid) auf die, wenn auch bejchränfte Gefchäftsfähigfeit
des jechzehn Sahre alten Kindes. Man nruß daher folgern, da voll
jährige Berfonen, die wegen Geijtesfrankheit unter Bormundfchaft jtchen,
alfo vollftändig gejchäftsunfähig find, einen felbjtändigen Antrag nicht
jtellen fönnen, Daß vielmehr für Ddiejfe immer der gejegliche Vertreter
handeln muß, während Berjonen, die wegen Geijtesjchwäche, wegen Ber-
fhwendung oder Trunffucht entmündigt und weldhe nur befchränfi ge-
häftsfähig jind, den Antrag felbjtändig jtellen Lönnen (vgl. Neger
Bd. 34 ©. 167).
„Sollen Minderjährige unter elterliher Gewalt ohne ihre gejeglichen
Vertreter oder follen PBerjonen unter VBormundichaft aufgenonmen
werden, fo müffen Jie da3 Aufnahmegefuch felbft ftellen, wenn fie
da3 fechzehnte Lebensjahr vollendet Haben (Boll3B. Nr. 5).
16. Diefer Zuftimmung bedarf in3bejfondere auch eine unter elter-
licher Gewalt oder unter Bormundfchaft jtehende Ehefrau neben der Zu-
ftimmung des "Chemannes.
Der Bormund Hat durch Vorlage der Beitallung nadyzumeijen, daß
ihm die gefegliche Vertretung zujteht. Die Zuftimmung des gefeßlichen
Vertreters, dem die elterlihe Gewalt nicht zujteht, muß jchrijtlich er-
Märt fein. Die Unterfchrift bedarf der amtlichen- Beglaubigung, wenn
die Erflärung nicht bei einer öffentlichen Behörde niedergejchrieben ijt
(BollzB. Nr. 5).
Die erforderlidhe Zuftimmung des gejeblichen Vertreters Fann nicht
wie die Zuftimmung de3 Ehemannes durch die VBormundfchaitsbehörde
erfeßt werden.