Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

94 2. Das Neichd- und Etaat3angehörigfeitögejep. 
fäglich verübten Vergehens zu Zuchthausftrafe oder zu einer Wejängnis- 
Itrafe von mindeltend fehs Monaten verurteilt wurde. 
Die Berwirfung der elterlichen Gewalt tritt mit der Mechtsfraft 
des Urteil3 Traft Gefeßes ohne weiteren richterlichen Ausspruch cin. 
Dem PBater und der Mutter jteht die elterliche Gewalt nur bei 
ehelihen Kindern zu. 
Bei ehelichen Doppelwaifen und bei unehelichen Kindern Wird die 
elterlihe &eiwvalt durch den Bormund ausgeübt (S$ 1707, 1773 und 
1793 B68B.). 
12. Unter PBormundjchaft jtehen die Minderjährigen unter den 
Borausfegungen des $ 1773 BGB. und die entmündigten volljährigen 
PBerjonen ($ 1896 BGB.). 
13. Gefeßlicher Bertreter ijt- alfo entiveder der Vater vder Die 
Mutter oder der Bormund (j. Anm. 10 und 11). 
1%. Die unter elterlicder Geivalt oder unter Bormundfchaft jtehende 
Perfon Tann fid) entweder felbftändig mit Genehmigung des gejeglichen 
Vertreter3 in dem Bundesjtaate aufhalten ($ 2 Abf. 1 Freizügb.), vder 
fie fann ji mit dem gejeßlichen Vertreter niedergelajjen haben. at 
er Bater den Antrag für feine Berfon geftellt und ift er der. gejeßliche 
Bertreter des Kindes, dann bedarf 'e3 Teines befonderen Antrages für 
das Kind ($ 16 Abi. 2 de3 Gef): 
15. Da man mit Bollendung bes fechzehnten Lebensjahres jelb- 
ftändig einen Unterjtügungswohnfiß erwerben Fanın ($ 10 UWG.), Hat 
man den felbjtändigen Antrag auf Aufnahme in den StaatSperband von 
diefem Lebensalter an zuzulaffen. Die YZuläffigfeit des jelbftändigen 
Antrages gründet fid) auf die, wenn auch bejchränfte Gefchäftsfähigfeit 
des jechzehn Sahre alten Kindes. Man nruß daher folgern, da voll 
jährige Berfonen, die wegen Geijtesfrankheit unter Bormundfchaft jtchen, 
alfo vollftändig gejchäftsunfähig find, einen felbjtändigen Antrag nicht 
jtellen fönnen, Daß vielmehr für Ddiejfe immer der gejegliche Vertreter 
handeln muß, während Berjonen, die wegen Geijtesjchwäche, wegen Ber- 
fhwendung oder Trunffucht entmündigt und weldhe nur befchränfi ge- 
häftsfähig jind, den Antrag felbjtändig jtellen Lönnen (vgl. Neger 
Bd. 34 ©. 167). 
„Sollen Minderjährige unter elterliher Gewalt ohne ihre gejeglichen 
Vertreter oder follen PBerjonen unter VBormundichaft aufgenonmen 
werden, fo müffen Jie da3 Aufnahmegefuch felbft ftellen, wenn fie 
da3 fechzehnte Lebensjahr vollendet Haben (Boll3B. Nr. 5). 
16. Diefer Zuftimmung bedarf in3bejfondere auch eine unter elter- 
licher Gewalt oder unter Bormundfchaft jtehende Ehefrau neben der Zu- 
ftimmung des "Chemannes. 
Der Bormund Hat durch Vorlage der Beitallung nadyzumeijen, daß 
ihm die gefegliche Vertretung zujteht. Die Zuftimmung des gefeßlichen 
Vertreters, dem die elterlihe Gewalt nicht zujteht, muß jchrijtlich er- 
Märt fein. Die Unterfchrift bedarf der amtlichen- Beglaubigung, wenn 
die Erflärung nicht bei einer öffentlichen Behörde niedergejchrieben ijt 
(BollzB. Nr. 5). 
Die erforderlidhe Zuftimmung des gejeblichen Vertreters Fann nicht 
wie die Zuftimmung de3 Ehemannes durch die VBormundfchaitsbehörde 
erfeßt werden.
	        
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