Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

94  2.  Das  Neichd-  und  Etaat3angehörigfeitögejep.

fäglich  verübten  Vergehens  zu  Zuchthausftrafe  oder  zu  einer  Wejängnis-Itrafe
  von  mindeltend  fehs  Monaten  verurteilt  wurde.

Die  Berwirfung  der  elterlichen  Gewalt  tritt  mit  der  Mechtsfraft
des  Urteil3  Traft  Gefeßes  ohne  weiteren  richterlichen  Ausspruch  cin.

Dem  PBater  und  der  Mutter  jteht  die  elterliche  Gewalt  nur  bei
ehelihen  Kindern  zu.

Bei  ehelichen  Doppelwaifen  und  bei  unehelichen  Kindern  Wird  die
elterlihe  &eiwvalt  durch  den  Bormund  ausgeübt  (S$  1707,  1773  und
1793  B68B.).

12.  Unter  PBormundjchaft  jtehen  die  Minderjährigen  unter  den
Borausfegungen  des  $  1773  BGB.  und  die  entmündigten  volljährigen
PBerjonen  ($  1896  BGB.).

13.  Gefeßlicher  Bertreter  ijt-  alfo  entiveder  der  Vater  vder  Die
Mutter  oder  der  Bormund  (j.  Anm.  10  und  11).

1%.  Die  unter  elterlicder  Geivalt  oder  unter  Bormundfchaft  jtehende
Perfon  Tann  fid)  entweder  felbftändig  mit  Genehmigung  des  gejeglichen
Vertreter3  in  dem  Bundesjtaate  aufhalten  ($  2  Abf.  1  Freizügb.),  vder
fie  fann  ji  mit  dem  gejeßlichen  Vertreter  niedergelajjen  haben.  at

er  Bater  den  Antrag  für  feine  Berfon  geftellt  und  ift  er  der.  gejeßliche
Bertreter  des  Kindes,  dann  bedarf  'e3  Teines  befonderen  Antrages  für
das  Kind  ($  16  Abi.  2  de3  Gef):

15.  Da  man  mit  Bollendung  bes  fechzehnten  Lebensjahres  jelbftändig
  einen  Unterjtügungswohnfiß  erwerben  Fanın  ($  10  UWG.),  Hat
man  den  felbjtändigen  Antrag  auf  Aufnahme  in  den  StaatSperband  von
diefem  Lebensalter  an  zuzulaffen.  Die  YZuläffigfeit  des  jelbftändigen
Antrages  gründet  fid)  auf  die,  wenn  auch  bejchränfte  Gefchäftsfähigfeit
des  jechzehn  Sahre  alten  Kindes.  Man  nruß  daher  folgern,  da  voll
jährige  Berfonen,  die  wegen  Geijtesfrankheit  unter  Bormundfchaft  jtchen,
alfo  vollftändig  gejchäftsunfähig  find,  einen  felbjtändigen  Antrag  nicht
jtellen  fönnen,  Daß  vielmehr  für  Ddiejfe  immer  der  gejegliche  Vertreter
handeln  muß,  während  Berjonen,  die  wegen  Geijtesjchwäche,  wegen  Berfhwendung
  oder  Trunffucht  entmündigt  und  weldhe  nur  befchränfi  gehäftsfähig
  jind,  den  Antrag  felbjtändig  jtellen  Lönnen  (vgl.  Neger
Bd.  34  ©.  167).

„Sollen  Minderjährige  unter  elterliher  Gewalt  ohne  ihre  gejeglichen
Vertreter  oder  follen  PBerjonen  unter  VBormundichaft  aufgenonmen
werden,  fo  müffen  Jie  da3  Aufnahmegefuch  felbft  ftellen,  wenn  fie
da3  fechzehnte  Lebensjahr  vollendet  Haben  (Boll3B.  Nr.  5).

16.  Diefer  Zuftimmung  bedarf  in3bejfondere  auch  eine  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Bormundfchaft  jtehende  Ehefrau  neben  der  Zuftimmung
  des  "Chemannes.

Der  Bormund  Hat  durch  Vorlage  der  Beitallung  nadyzumeijen,  daß
ihm  die  gefegliche  Vertretung  zujteht.  Die  Zuftimmung  des  gefeßlichen
Vertreters,  dem  die  elterlihe  Gewalt  nicht  zujteht,  muß  jchrijtlich  er-Märt
  fein.  Die  Unterfchrift  bedarf  der  amtlichen-  Beglaubigung,  wenn
die  Erflärung  nicht  bei  einer  öffentlichen  Behörde  niedergejchrieben  ijt
(BollzB.  Nr.  5).

Die  erforderlidhe  Zuftimmung  des  gejeblichen  Vertreters  Fann  nicht
wie  die  Zuftimmung  de3  Ehemannes  durch  die  VBormundfchaitsbehörde
erfeßt  werden.