2. Abfchnitt. Staat3angehörigkeit in einem Bunbesftaate. 88. 27
zuvor die Entlafjung aus der bisherigen Staatsangehörigfeit erwirft war.
Zagen aber befondere Berhältnijje vor, fo fonnte die Einbürgerung aud)
ohne den Nakhmeis der Entlaffung aus der bisherigen Staats-
angehörigfeit erteilt werden.
Tiefe Beftimmung gilt nad) wie vor in bezug auf die Angehörigen
Teutfch-Dfterreihs und Ungarn und der ehemals öjterreidhiichen und
ungarijchen Landesteile* von Südflavien („Sugoflavien“), der Tichecho-
flovafei (über dieje jiehe auch unten Anhang Nr. IV ©. 144 ff.) und Ru-
mänien. Für die Angehörigen der von Polen annektierten öfterreichifchen
und ungatifchen Zanbesteile (d. i. in der Hauptjache Galizien) hat ich
da8 Staatsminijterium de3 Synnern die Befreiung dom Nachmweife der
Entlajjung au3 der bisherigen Staatsangehörigfeit vorbehalten.
Te3 Nachweifes der Entlaffung au3 dem bisherigen Staat3ver-
bande bedürfen nicht die Angehörigen der Staaten, nad) deren Gejegen
die Staat3angehörigfeit durch die Einbürgerung in Bayern verloren wird
(zurzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Ktalien, Niederlande, Vereinigte
Staaten von Amerika ufm.).
Großbritannifche Staatsangehörige haben zu bejtätigen, daß jie ihre
Staatsangehörigkeit für den Fall der Einbürgerung nidht vorbehalten.
Schweizer Fönnen eingebürgert werden, wenn fie nad) Art. 7—9
des fchweizger Bundesgefeges vom 25. Suni 1903 auf ihr Bürgerrecht
verzichtet Haben. |
Bei den türfifhen und den ruffifhen Staatsangehörigen Hat jid),
wie bei allen Angehörigen ehemals rufjifcher Neichäteile, da3 Gtaats-
minijterium de3 Innern vorbehalten, vom Nachweife der Entlafjung aus
der bisherigen Staatsangehödrigfeit zu befreien (Voll3B. Nr. 20); wegen
der Cinbürgerung ruffiiher Kriegsgefangener Deutjhen Stamnies
während des Frieges galten befondere Beltimimungen.
8. AS Gefeße der bisherigen Heimat find die desjenigen Staates
zu erachten, dem der Antragiteller angehörte (f. auch Art. 7 Abi. 1
ES. BGB.).
9, Das deutfche Sejeb Tommt in Betracht
a) bei ftaatlofen Perfonen unbedingt,
b) bei den Angehürigen ausmärtiger Staaten dann, wenn es für
den Gejuchjteller günjtiger ift. Das ift insbefondere bei den öiter-
reihifhen Staat3angehörigen der Fall, die nad) den Gefeben ihres
Heimatjtaates erjt mit 24 Sahren die Bolljährigfeit und damit die un»
befchränfte Gejchäftsfähigfeit erreichen (j. Art. 7 Abi. 3 EG. B6B.).
10. Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ijt oder die rechtliche
Stellung eine3 PVolljährigen Hat, die Neich3angehörigfeit, jo behält er
die rechtliche Stellung eines Bolljährigen, auch wenn er nach den deut»
ihen G©ejegen nicht volljährig ift (Art. 7 Abf. 2 C.BGB.).
Abweichend von dem deuten Rechte tritt die Volljährigkeit ein
in Berjien mit dem vollendeten 15. Lebensjahre, in der Türkei
mit dem vollendeten 16. Lebensjahr für Mohammedaner und mit dem
21. Lebensjahr für Nidhtmohammedaner, in dev Schweiz und in
sapan mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, in Argentinien mit
*, Siehe hierzu die Fußnote auf S. 134.