28 2. Das Neicyd- und Staat3angehörigfeitägejeb.
dem vollendeten 22. Lebensjahre, in Spanien mit den 23. Lebens
jahre, in Ofterreih und Ungarn mit dem vollendeten 24. Lebens
jahre und in Bolivien, Chile Tänemarfımd San Saldvadoı
mit dem vollendeten 25. Lebensjahre.
Sn den übrigen europäifchen und außereuropäifchen Staaten tritt
die Bolljährigfeit wie in Deutfchland mit dem vollendeten 21. Xebens-
jahre ein.
11. 65 ijt Sache des Gefuchjtellers, jeine unbeichränfte Wejchäfts
fähigleit nachzumeifen. Doch wird e3 im freien Ermeljen der Behörde
jtehen, unter welchen PVBorausfegungen fie den Nachweis für erbract
hält. Dabei wird auch der Ymed der Bejtimmung zu beadıten jeit,
die dverhüten mill, daß gejchäftsunfähige PBerjonen die deutfche Staats:
angehörigfeit erwerben, ohne daß Diefer Erwerb mangel3 der vorhun-
denen Gejchäjtsfähigfeit von dem bisherigen Heimatfitaat anerfannt wird.
Der: Nachweis der unbejchränkten Gejchäftsfähigfeit wird erbracht
durch die TFeititellung,
a) daß der Gefuchjteller nach dem Rechte jeines Yeimatjtaates voll-
jährig tft, oder daß er nach deutfchem Necht volljährig märe, aljo das
21. Lebensjahr vollendet hat,
b) daß für den Gefucdhjteller weder nad) dem echte jenes Heimat»
jtaates nod) nad) deutfchent Rechte eine VBormundfchajt bejtellt ijt.
Die Gejhäftsfähigkeit nach deutichem Nechte bemißt jich nach den
SS 104 ff. BGB.
Nah 8 104 BEL. it geihäft3unfähig
a) wer nicht da3 fiebente Lebensjahr vollendet Hat,
b) wer ji) in einem die freie Willensbejtimmung ausjchliegenden
Yuftande Trankhafter Störung der Geijtestätigfeit bejindet, joferne nicht
der Zuitand feiner Natur nad) ein vorübergehender iit,
c) wer wegen Geiltestrantheit entmiündigt it.
Beihränft gejhäftsfähig ift
a) nad $ 106 BGB. ein Minderjähriger, der das jiebente Yebengs-
jahr vollendet hat,
| b) nach $ 114 BGB., wer wegen Geijtesjcywäche, wegen Berjchiven-
dung oder wegen Trunffudt entmündigt, oder wer nad) S 1906 BOB.
unter vorläufige Vormundschaft geitelft ift.
12. Eine Ehefrau fann felbftändig einen Antrag auf Einbürgerung
jtellen, ohne daß e3 der Zujtimmung des Ghemannes bedarf. Bl.
Cahn RStG. IV. Aufl. Anm. 9 zu SB, dagegen Meljer, NE.
Anm. 10 zu $ 8.)
13. Wer gefeblicher Vertreter ijt, regelt jich ad) dem Nechte de
Staates, dem der Gefuchiteller angehört. Bei jtaatlofen Perjonen wird
Da3 deutfche Necht anzumenden jein.
Ym übrigen fiehe die Anm. 10 ff. zu $ 7.
14. €3 ift Sache de3 jreien Ermeffen3 der einzelnen Bundesjtaaten
und beim Mangel von Borfchriften der Zentralbehörde Sadje des freien
Ermefjeng der mit dem Vollzug des Gefepes betrauten Behörden, welche
Nachweife fie für den unbefcholtenen Lebensmwandel verlangen und unter
welchen Borausfegungen fie den Lebenswandel al unbejcholten erachten
wollen. Die Erholung von Strafliften wird nicht zu umgehen fein. Da