Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abichnitt. Staatsangehörigfeit in einem Bundesjtaate. 89. 91 
zeihnig für den Antrag ift im Bayern dem Staatsminifterium des 
Innern in 27 Ausfertigungen vorzulegen (Vollzd. Nr. 22 und ME. 
vom 5. März 1921 Nr. 5604 b 16), das ihn an das Neuhsminijterium 
des niern Weiterbefördert. 
Hiezu hat der Bundesrat in feiner Sigung vom 27. November 1913 
folgende Ausführungsporfhriften bejdloifen: 
a) eder Bundesjtaat fendet zum erjten jeden Monats au den 
Neichdlanzler (Neichgamt des Annern)*), unter Verwendung des jejtge- 
jesten Mufters in 283** Stüden ein Verzeichnig derjenigen Terjonen, 
eren Einbürgerung von ihm beabjihtigt wird und auf welche die Bor- 
ichrift des S 9 Abj. 1 Anwendung findet. 
b) Sie Berzeichniffe werden vom Neich3fanzler zujammengeitelft 
und den Bundezftaaten umgehend zugefandt. Die Zufammenitellung er» 
folgt derart, daß jeder Bundesjtaat die von ben übrigen Bundesitaaten 
eingefandten Berzeichnijje erhält. 
c) Die Bundezftaaten prüfen die Berzeichnijle und bezeichnen 
big zun 15. des nädjtfolgenden Monat3 dem Neichsfanzler (Reichsamt 
de3 Innern) die Perfonen, gegen deren Einbürgerung Bedenten Dejtehen. 
Sofern feine Mitteilung innerhalb diefer Frijt eingegangen ijt, wird at 
genommen, Daß Bedenken nicht erhoben merden. 
d) Bon dem Ergebnis der Umfrage madıt der NeichStfanzler jedent 
Bundegzitaate hinjichtli” der von ihm übermittelten Einbürgerungsanı- 
träge al3bald Mitteilung. 
e) Über Einbürgerungsanträge, gegen die Bedenfen erhoben jind, 
werden die beteiligten Bundezitaaten unmittelbar miteinander ins Be> 
nehmen treten. Erfennt der Bundezftaat, bei dem der Einbürgerungss 
antrag gejtellt ift, die Bedenfen al3 begründet an, oder nimmt der 
Bundesitaat, der die Bedenken erhoben Hat, diefe zurüd, jo Hat ber 
Bundesjtaat dem Neichsfanzler (Reichsamt des Srınern) eine entjprechende 
Erflärung abzugeben, die der Neich3fanzler dem anderen Bundezftaate 
mitteilt. Bor Eingang der Mitteilung, daß die Bedenten zurüdge- 
nonmmen jind, darf die Einbürgerung nicht erfolgen. Kommt eine Eini- 
gung unter den beteiligten Bundezjtaaten nicht zuftande, jo uhr der 
Reich3lanzler die Entfcheidung des Bundesrates ve herbei 8 . für das 
Teutfhe Reich 1913 ©. 1212). 
Dem Neichsminijterium des Snnern felbit jteht ein Recht, Bedenfen 
zu erheben, nicht au; e3 vermittelt nur die Einvernahme der Bırndes= 
ftaaten und führt allenfall3 die Entjcheidung des Neichsrates herbei 
(f. Dagegen Anm. 10 zu S 13). 
2. Gelangt Die zujtändige Behörde de3 Bundesjtaates fchon jelbjt 
zu dem Entjchluffe, dad Gejuh um Einbürgerung abzımeijen, jo ent 
fällt das in diefem Paragraphen vorgejchriebene Verfahren (VollzB. 
Nr. 18 und 21). 
Das Verfahren nad) 8 I greift nur danı Pla, wenn fein Rechts» 
anspruchh auf Einbürgerung befteht, aljo nicht in den Fällen der SS 10, 
  
+ Seht: an das Neichgminijterium des Ammeni. 
**, et: 25. i 
Fr, Sebt: des MNeichsrates (Ausfhug für innere PVerivaltung), 
Art. EOFf. AV. vom 11. Aug. 1919.
	        
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