Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

32 2. Das Neichd- und Staatdangehörigleitägeje. 
11, 15, 26 Abf.-3, 30, 31 und 32 Abi. 3. Dies ergibt fich) daraus, daß 
im „salle des $ 12 der S I Ab}. 1 ausdrädlich für anivendbar erflärt 
wurde, aber auch daraus, daß bei einem in Snftanzenzug verfolgbaren 
Kehtsanjpruch für _ein ‚Verfahren nad) SI Nbj. 1 ‚überhaupt Fein 
Raum bleibt. “ 
3. Bei Berleihung der unmittelbaren Reidygangehörigfeit findet 
die Beltimmung entfprechende Anwendung (j. $ 35). 
4. An dem Verfahren ijt der Gefucdhiteller in feiner Weije beteiligt. 
zer Reichsrat (früher Bundesrat) trifft nur eine Entjcheidung ziwiichen 
den verfchiedenen Auffafjungen der einzelnen Buudesjtaaten. Ter 
Gefuchjteller felbit wird je nach der Entfcheidung des Neichsrates ur 
von der zur Ginbürgerung zuftändigen Behörde des Staates ver- 
beijdhieden, in dem er die Einbürgerung erbeten bat. Die Entjcheivung 
de Meichsrates erfolgt mit der Mehrheit der in ihm vertretenen 
Stimmen. 
Die Entjcheidung des Neichsrates ijt nur dann notwendig, wen 
der Bundesftaat, bei dem die Einbürgerung beantragt ift, nicht felbit das 
erhobene "Bedenken zum Anlaß nimmt, die Einbürgerung zu veriagen. 
Die Enticheidung, wodurdh ein Bedenken für begründet erklärt 
wird, verpflichtet den einzelnen Bundesjtaat gegenüber den Reich: hat 
aber ein Bundesjtaat eine Einbürgerung troß der Entfcheidung, daß 
Dagegen Bedenfen bejtehen, vorgenommen, jo ijt Die Einbürgerung 
reht3wirfjam. Troß der Enticheidung, daß ein erhobenes Bedenten 
nicht begründet fei, fann der angegangene Bundesjtaat das Einbürge- 
rungsgejuch ablehnen. 
5. Der Bundezitaat muB die Zatjadhen anführen, welche die Be> 
lorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung daS Wohl de3 Reiches vder 
eines Bundesjtaates gefährden würde. E3 wird filh vor allem darum 
handeln, die Einbürgerung joldyer Elemente zu verhindern, die in politie 
cher, mirtjchaftlicher, jittlicher und gejundheitlicher Beziehung e.nen 
unerwünjchten Zuwachs, eine Gefährdung der ftaatlichen und völfischen 
Ssnterejjen bedeuten wiirden. AngefichtS Der gegenmärtigen überjlu- 
tung Deutichlands durd) Ausfänder fremden Stammes, bejonders aus 
dem Djten, tmwird. die Hier gegebene Cinjpruchsmöglichfeit mit bejon- 
derer Entfchiedenheit anzumenden jein. Tie Einbürgerung wird nur dann 
vertreten werden fönnen, wenn der Cinzubürgernde in jtaatsbirger- 
licher, fultureller und mirtjchaftlicher -Beziehung ein wertvoller 
Bevölferungszumadhs ift, wenn er fi und feine Zamilie durch red- 
liden Erwerb ohne Auanfpruchnahme öffentlicher Mittel unter- 
halten fann und wenn er fi) während des lebten Krieges nicht jeind- 
lich gegenüber Teutfchland und dem deutjichen Heere verhalten hat. Dieje 
Borausfeßgungen werden auf fremdftämmige Angehörige der im 
Diten des Deutichen Reiches liegenden Staaten nur in fehr begrenzten 
Unrfang zutreffen; Cinbürgerungsgefuche jolcher fremdjtämmiger Aus- 
länder find daher mit bejonderer Sorgfalt zu prüfen. Regelmäßig wird 
auch Tın langjähriger AufentHalt in DPDeutfchland als Borausjegung 
für die Einbürgerung zu fordern fein. 
Dagegen wird bei der Wiedereinbürgerung derjenigen Deutichen, 
die ihre deutfhe Staat3angehörigfeit infolge des DiftatS von er- 
failles verloren haben, regelmäßig mit bejonderem Entgegenfommen md
	        
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