32 2. Das Neichd- und Staatdangehörigleitägeje.
11, 15, 26 Abf.-3, 30, 31 und 32 Abi. 3. Dies ergibt fich) daraus, daß
im „salle des $ 12 der S I Ab}. 1 ausdrädlich für anivendbar erflärt
wurde, aber auch daraus, daß bei einem in Snftanzenzug verfolgbaren
Kehtsanjpruch für _ein ‚Verfahren nad) SI Nbj. 1 ‚überhaupt Fein
Raum bleibt. “
3. Bei Berleihung der unmittelbaren Reidygangehörigfeit findet
die Beltimmung entfprechende Anwendung (j. $ 35).
4. An dem Verfahren ijt der Gefucdhiteller in feiner Weije beteiligt.
zer Reichsrat (früher Bundesrat) trifft nur eine Entjcheidung ziwiichen
den verfchiedenen Auffafjungen der einzelnen Buudesjtaaten. Ter
Gefuchjteller felbit wird je nach der Entfcheidung des Neichsrates ur
von der zur Ginbürgerung zuftändigen Behörde des Staates ver-
beijdhieden, in dem er die Einbürgerung erbeten bat. Die Entjcheivung
de Meichsrates erfolgt mit der Mehrheit der in ihm vertretenen
Stimmen.
Die Entjcheidung des Neichsrates ijt nur dann notwendig, wen
der Bundesftaat, bei dem die Einbürgerung beantragt ift, nicht felbit das
erhobene "Bedenken zum Anlaß nimmt, die Einbürgerung zu veriagen.
Die Enticheidung, wodurdh ein Bedenken für begründet erklärt
wird, verpflichtet den einzelnen Bundesjtaat gegenüber den Reich: hat
aber ein Bundesjtaat eine Einbürgerung troß der Entfcheidung, daß
Dagegen Bedenfen bejtehen, vorgenommen, jo ijt Die Einbürgerung
reht3wirfjam. Troß der Enticheidung, daß ein erhobenes Bedenten
nicht begründet fei, fann der angegangene Bundesjtaat das Einbürge-
rungsgejuch ablehnen.
5. Der Bundezitaat muB die Zatjadhen anführen, welche die Be>
lorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung daS Wohl de3 Reiches vder
eines Bundesjtaates gefährden würde. E3 wird filh vor allem darum
handeln, die Einbürgerung joldyer Elemente zu verhindern, die in politie
cher, mirtjchaftlicher, jittlicher und gejundheitlicher Beziehung e.nen
unerwünjchten Zuwachs, eine Gefährdung der ftaatlichen und völfischen
Ssnterejjen bedeuten wiirden. AngefichtS Der gegenmärtigen überjlu-
tung Deutichlands durd) Ausfänder fremden Stammes, bejonders aus
dem Djten, tmwird. die Hier gegebene Cinjpruchsmöglichfeit mit bejon-
derer Entfchiedenheit anzumenden jein. Tie Einbürgerung wird nur dann
vertreten werden fönnen, wenn der Cinzubürgernde in jtaatsbirger-
licher, fultureller und mirtjchaftlicher -Beziehung ein wertvoller
Bevölferungszumadhs ift, wenn er fi und feine Zamilie durch red-
liden Erwerb ohne Auanfpruchnahme öffentlicher Mittel unter-
halten fann und wenn er fi) während des lebten Krieges nicht jeind-
lich gegenüber Teutfchland und dem deutjichen Heere verhalten hat. Dieje
Borausfeßgungen werden auf fremdftämmige Angehörige der im
Diten des Deutichen Reiches liegenden Staaten nur in fehr begrenzten
Unrfang zutreffen; Cinbürgerungsgefuche jolcher fremdjtämmiger Aus-
länder find daher mit bejonderer Sorgfalt zu prüfen. Regelmäßig wird
auch Tın langjähriger AufentHalt in DPDeutfchland als Borausjegung
für die Einbürgerung zu fordern fein.
Dagegen wird bei der Wiedereinbürgerung derjenigen Deutichen,
die ihre deutfhe Staat3angehörigfeit infolge des DiftatS von er-
failles verloren haben, regelmäßig mit bejonderem Entgegenfommen md