Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abfchnitt. Staatsangehörigfeit in einem Bunbezitaate. 8 9. 33 
befonderer Bejchleunigung verfahren werden fönnen (vgl. 3. 8. Die 
MinBel. vom 1. Mai 1920, StAnz. Nr. 104, unten ©. 106). 
Es braucht fi nicht um die Gefährdung desjenigen Bundezjtaates 
zu handeln, der das Bedenken erhebt. Jeder Bundezftaat Tann fidh 
auch auf die Gefährdung der anderen Bundezftaaten oder de3 Reiches 
berufen. In der Würdigung der Frage, ob die behaupteten Tatfachen 
überhaupt vorliegen und ob fie die vom Gejeße verlangte Bejorgnig 
rechtfertigen, ijt der Neich3rat volljtändig frei. E3 Tann Daher ein 
Bundezjtaat feine Bedenfen auch damit begründen, dab die in Abf. I 
Ziff. 1 mit 4 des $ 3 verlangten VBorausfegungen für die Einbürge- 
rung nit vorliegen, wenn er behauptet, daß diefer Mangel die Ber 
jorgniS der Gefährdung des Wohles des Neih3 oder eine3 Bundesftaates 
rechtfertige. 
6. Sn den Fällen des Abj. Il verbejcheidet die Behörde des Bundes 
itaates, in dem die Einbürgerung beantragt ilt, daS Gefuch völlig jelb- 
ftändig. E83 bejteht allerdings in Bayern auch hier die DVienitesporjchrift, 
daß die da3 Kinbürgerungsgefuch behandelnde Bezirfsperwaltungsbe- 
Hörde im Falle ber Ziff. 1 bei der zuftändigen Behörde eines be- 
teiligten anderen Bundesftaates wegen der Einbürgerung anfragt (BollzB. 
Nr. 17 Abf. 3). Im Falle der Ziff. 2 fehlt es nach dem angenommenen 
gefeßlichen Tatbeftand an der Grundlage für eine joldhe Anfrage. 
7. Ehemaliger Angehöriger eines Bundesftaates ift jeder, der dejjen 
Staatsangehörigkeit überhaupt einmal befeffen Hat. & ijt gleichgültig, 
jeit warın und aus weldhem Grunde diefe Staatsangehörigfeit verloren 
wurde und welche andere Staatsangehörigfeiten der Gejuchjteller in«- 
zwiichen bejejjen hat. 
8. Auch unehelihe Abjtammung von einer Deutjchen genügt, 
eheliche Abjftammung von einer vormals deutfhen Frau jedoch nicht. 
9. Da derjenige, der in diefem Falle an Kindes Statt unge 
nommen hat, ein Deutfcher ift, muß die Annahme nach deutichem Ntechte 
erfolgt fein, wenn jie wirfjam fein joll (Art. 22 Abf. 1 EC. B6%8.). 
Die Annahme an Kindes Statt nad) deutfhem Necdht bemißt ji nad 
den SS 1741f. BGB. 
10. Der Nebenjat bezieht ji; auf alle in diejem Abfab aufge 
führten Perjonenklajjen. Die Ausnahme de3 Abf. 2 Ziff. 1 tritt daher 
für alle diefe Perjonenflajjien nur ein, wenn jie zur Yeit des Gefucyes 
taatlos jind. Diefer jtaatsrechtliche Zujtand Fann auch dadurd) herbei- 
geführt werden, daß der Antragjteller vorher die Entlaffung aus feiner 
bisherigen ausländiihden Staatsangehörigfeit erwirft. 
11. Ob Dder Gefucdhiteller während feines Aufenthaltes die aus 
ländiijhde Staatsangehörigfeit getvechjelt Hat, ob er insbefondere aus 
dem Angehörigen eines ausländiihen Staates ein Staatlofer geworden 
ift, tut nichts zur Sade. 
12. Au3 dem Erfordernis, daß der Aufenthalt bis zum 21. Xebenz- 
jahr dauernd beftanden haben muß, ergibt fi der Schluß, daß der 
Bunbezitaat, bei dem der Antrag gejtellt wird, zugleich der Geburtsitaat 
de3 G&efuchiteller3 fein muß. 
13. Entfernungen aus dem Bundezjtaat, welche nicht in der Ab 
liht erfolgt find, den Aufenthalt aufzugeben, find nicht jchädlich. Es 
MWueder, Rei: und Staatdangehörigkeitsgefeg. 3. Aufl. 3
	        
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