34 2. Das Neichd- und Staatdangehörigkeitögejeb.
ift nicht ununterbrodhener Aufenthalt im Sinne de3 Art. 6 und 7 bayer,
Heimat®. verlangt.
14. Die Einbürgerung muß aljo in der Zeit von der Vollendung
des 21. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres beantragt werden.
Ein früher oder jpäter geftellter Antrag erfährt die Begünftigung nicht
Nah Vollendung des 21. Lebensjahres darf ber Aufenthalt unterbrodyen
worden fein, er fann in einen anderen Bundezjtaat und aud) ins Aus
land verlegt worden jein; nur muß fi der Gefudjfteller zur Seit
der Antragftellung wieder in dem Bundesjtaat niedergelaflen haben, in
dem er geboren ift.
& 10.
Die Witwe? oder gefchiedene? Ehefrau eines Ausländers,* die
zur Beit ihrer EChejchließung eine Deutfche® war, muß auf ihren
Antrag von dem YBundezftaat,’ ın defjen Gebiete fie jich nieder-
gelafjen® hat, eingebürgert? werden, wenn fie den Erfordernifjen !
des 88 Abi. I Nr. 1, 2 entiprit. Über da3 Erfordernis unter
Nr. 2 ift vor der Einbürgerung die Gemeinde !! ded Nieder-
laflungsort3 zu hören.
1. Eine Beftimmung diejes Snhalt3 mar dem früher geltenden
Nechte fremd. Die meiften ausländifchen Staaten gewähren ihren che.
maligen, mit einem Ausländer verheirateten weiblichen Angehörigen die
Möglichkeit, nah Auflöfung der Ehe unter exdleihterten Formen und
Bedingungen ihre urfprüngliche Staat3angehörigfeit wieder zu eriwerben.
Das Gefe fchließt fich der Auffaffung an, daß es billig fei, Witwen und
gefchiedenen Frauen, die die deutiche Staat3angehörigkeit dur Berheis
ratung mit einem Ausländer verloren haben, den Wiedereriverb der
Staat3angehörigfeit ohne NRüdfiht auf die armenrechtlichen Erforder-
niffe des 8 8 des Gefebes zu ermöglichen.
2. Als Witwe it auch die Frau eines für tot erflärten Ausländers
anzufehen; die Todeserflärung muß nah) dem Nerhte Des Staates
wirffam fein, dem der für tot Erflärte angehört Hat. Boch beftekt
aud) die Möglichkeit, einen Ausländer in Teutichland nad) Maßgabe des
Art. 9 Abf. 2 und 3 EG. BGB. Tür tot zu erflären.
Die fahlichen Borausfegungen für die Todeserflärung find in den
$$ 13 big 18 BGB. geregelt; da3 Berfahren und das Net der An-
tragftellung bejtimmen die $$ 960 ff. ZPO.
3. Die Scheidung muß, gleich der „Scheidung“ des deutfchen BGB,
dad Band der Ehe völlig Iöfen und die Eingehung einer neuen Ehe ge
ftatten; Trennung nur von Tifch und Bett erjegt die Scheidung nicht
(f. BGH. Bd. 37 ©. 37 und Reger Bd. 36 ©. 104). Eine für nichtig
erflärte Ehe ift für Die Staat3angehörigfeit der Frau ohne Wirkung,
fo dab hier ein Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit überhaupt nicht
in Frage fommt (f. Anın. 2 zu $& 6).
Maßgebend für die Scheidung find nah Art. 17 CI. BGB. die
Gefege bed Staated, dem ber Ehemann zur Beit ber Erhebung der
Klage angehört. Ferner ift da3 Haager übereinfommen vom 12. uni