2, Abfchnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bunbdesftaate. 8 10. 35
1902 (RGBL. 1904 ©. 231ff.) zu beachten (gültig zwifchen Deutfchland,
Quremburg, den Niederlanden, Schweden und der Schiweig).
4. Ausländer ift der Angehörige eines nichtdeutfchen Staates und
der Staatlofe.
5. &3 madt feinen Unterfchied, ob bie deutfche Staatsangehörig-
feit duch Abftammung oder auf andere Weife ertvorben worden tar.
Auf eine Deutfche, die durch eine frühere Ehe Die deutjche Staat3-
angehörigfeit verloren und dann in ziweiter Ehe wieder einen Ausländer
geheiratet hat, treffen die Vorausfegungen diefed Paragraphen nicht zu.
Die Frau muß bei Abihluß der Ehe, welche durch den Tod des Che-
manne3 oder durch Scheidung aufgelöft wurde, Deutjche gemejen fein.
6. Die Frau Hat einen im PVerwaltungsrechtöverfahren verfolg-
baren Anjpruh auf Einbürgerung (8 40 des Gef. mit Art. 8 Ziff. 1
BIHS.). Der Prüfung de3 Verwaltungsrichters unterliegen jämtliche
Borausfegungen de3 Anjpruchs, in3bejondere aud Die Frage, ob Die
Srau den Erforderniffen de3 $ 8 Abf. 1 Nr. 1 und 2 entjpricht, ob
fie aljo gefhäftsfähig ift und einen unbejdyoltenen Lebensmwandel ge=
führt Hat (VGH. Bd. 37 ©. 37 und Reger Bd. 36 ©. 104). Belchol-
tener Xebenstandel fann, abgefehen von gerichtlichen Strafen, auch dann
vorliegen, wenn die Scheidung aus Berfhhulden der Ehefrau erfolgt ijt
(vgl. dazu Reger Bd. 37 ©. 405).
Ein Berfahren nad) 8 I Abf. 1 findet nicht ftatt.
Die Einbürgerung erfolgt gebührenfrei ($ 383 des Gel.) m
übrigen bemißt fich die Behandlung des Antrages, insbejondere Die
Zuftändigfeit, nach den Bemerfungen in Ziff. 1 zu $ 8 des Gejeßes.
7. Es ift nicht erforderlich, daß der Bunbezitaat, in dem fie fich
niederläßt, derfelbe ijt, defien Staatsangehörigkeit jie früher befeffen
He Die Frau fan auch die unmittelbare Reichsangehörigkeit befeffen
aben.
8. ©. Unm. 4 3u 8 7.
9. Daß die Witwe oder gefchiedene Ehefrau die bisherige au=
Iindiihe Staat3angehörigfeit aufgibt, ift nicht erforderlih. Ob fie diefe
auslämdifche Staatsangehörigfeit dur die Einbürgerung verliert, ber
mißt. fi) nad) dem Nedyte des ausländifchen Staates, dem fie bisher
angehörte: -.-
Snivieweit fich die Einbürgerung auf die Kinder der Witwe oder
gejchiedenen Ehefrau erftredt, ergibt ji aus S 16 Abf. 2> des Gef. mit
Art. 19 8. BGB.
10. ©. Anm. 8 mit 14 zu $ 8.
11. Die Niederlafjungsgemeinde hat fih nur darüber zu äußern,
ob die Frau einen unbefcholtenen Lebensmwandel geführt hat. Zur Be
urteilung diefer Trage kann auch auf die Führung im Ausland zurüd-
gegriffen werden. Die Gemeinde hat nur ein Erinnerungs, tein Ein-
peu oder Beichwerderedht. Die Erflärung muß in Bayern duch
eihluß des Gemeinderates oder Stadtrates erfolgen. Eine Ein-
bernahbme de3 Armenrates findet au dann nicht ftatt, wenn die Ge
meinde feinen felbjtändigen Armenverband bildet.
Beim Erwerb der unmittelbaren NReichsangehörigkeit findet Saß 2
Des 8 10 Teine Anwendung ($ 35).
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